Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 52 1807. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergischts 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
  
  
Samstag, 11. Jul. 
  
  
aats-Ministerial-D 
Königl. Staat W— Die Anordnung von 
e. Koͤnigl. Majestaͤt haben zu Begründung einer vereinfachten gleichen ini 
gran für die Ausübung und Wahrung der Königb. uor,insachten güeich so mi-e 
den Bezug der Königl. Gefälle in den fürstlichen, gräflichen und adelichen Patrimonial= 
Aemtern folgende Bestimmungen festzuseßen geruhet: 
1) Sämtliche fürstliche, gräsliche und adeliche Patrimonial-Aemter werden nach der Lo- 
calität entweder bereits bestehenden oder neu angeordneten Königl. Ober-Beamtungen und Ca- 
meral-Verwaltungen zugetheilt. 
) Diese Königl. Beamtungen sind, kraft der ihnen ertheilten besondern Commission, 
mit der Wahrung und Ausübung der Königl. Souverainetäts-Rechte, so wie mit der He- 
bung der Königl. Einkünfte, in den ihnen angewiesenen Bezirken, beauftragt. # 
3) Die Könizl. Ober-Beamtungen haben die Aufsicht über die Vollziehung der Königl. 
Befehle und Berfügungen, und besorgen unmittelbar alle diejenige Angelegenheiren, die ausser 
den Grenzen der den Patrimonial-Beh#rden zustehenden Befugnisse liegen. « 
4)WennalsodieBehaudkngetnesGegeUfFaUds-essseymCiviboderEriminal-Fckll«m, 
die Grenzen der den Patrimonial-Herrschaften überlassenen und zugestandenen Rechte über- 
schreiret, so hat der Patrimonial Bramte denselben dem Königl. Ober-Beamten zur Einlei- 
tung des weiteren geseßlichen Verfahrens zu übergeben. « 
In Ausehung der dem Gutsherrn uͤberlassenen Gerichtsbarkeit erstreckt sich die Aufsicht 
der Königl. Ober-Beamten insbesondere dahin, daß durch die Justitiarien der Patrimonial= 
Herrn weter die Ordnung der Justanzen verletzt, noch sent gegen die Königl. Gesetze gehan- 
delt werde. · 
5) Da die Ausuͤbung der oͤrtlichen Polizey den Patrimoniab Beamten auf eben diesel- 
be Art überlassen ist, wie solche in den Könizl. unmittelbaren Aemtern den Ortsobrigkeiren 
zusteht: so haben die Königl. Ober-Beamten gleichfalls darüber zu wachen, daß die gesetz- 
lichen Vorschriften in ihrem ganzen Umfange vollzogen werden. »- 
Da wo die Befugnisse der Orts-Polizey aufyören, oder die Wirksamkeit derselben unzu- 
reichend bleibt, trilt der Königl. Ober-Beamte mit den nöthigen Verfügungen ein; wie er 
 
	        
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