Nro. 52 1807.
Koͤniglich-Wuͤrttembergischts
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 11. Jul.
aats-Ministerial-D
Königl. Staat W— Die Anordnung von
e. Koͤnigl. Majestaͤt haben zu Begründung einer vereinfachten gleichen ini
gran für die Ausübung und Wahrung der Königb. uor,insachten güeich so mi-e
den Bezug der Königl. Gefälle in den fürstlichen, gräflichen und adelichen Patrimonial=
Aemtern folgende Bestimmungen festzuseßen geruhet:
1) Sämtliche fürstliche, gräsliche und adeliche Patrimonial-Aemter werden nach der Lo-
calität entweder bereits bestehenden oder neu angeordneten Königl. Ober-Beamtungen und Ca-
meral-Verwaltungen zugetheilt.
) Diese Königl. Beamtungen sind, kraft der ihnen ertheilten besondern Commission,
mit der Wahrung und Ausübung der Königl. Souverainetäts-Rechte, so wie mit der He-
bung der Königl. Einkünfte, in den ihnen angewiesenen Bezirken, beauftragt. #
3) Die Könizl. Ober-Beamtungen haben die Aufsicht über die Vollziehung der Königl.
Befehle und Berfügungen, und besorgen unmittelbar alle diejenige Angelegenheiren, die ausser
den Grenzen der den Patrimonial-Beh#rden zustehenden Befugnisse liegen. «
4)WennalsodieBehaudkngetnesGegeUfFaUds-essseymCiviboderEriminal-Fckll«m,
die Grenzen der den Patrimonial-Herrschaften überlassenen und zugestandenen Rechte über-
schreiret, so hat der Patrimonial Bramte denselben dem Königl. Ober-Beamten zur Einlei-
tung des weiteren geseßlichen Verfahrens zu übergeben. «
In Ausehung der dem Gutsherrn uͤberlassenen Gerichtsbarkeit erstreckt sich die Aufsicht
der Königl. Ober-Beamten insbesondere dahin, daß durch die Justitiarien der Patrimonial=
Herrn weter die Ordnung der Justanzen verletzt, noch sent gegen die Königl. Gesetze gehan-
delt werde. ·
5) Da die Ausuͤbung der oͤrtlichen Polizey den Patrimoniab Beamten auf eben diesel-
be Art überlassen ist, wie solche in den Könizl. unmittelbaren Aemtern den Ortsobrigkeiren
zusteht: so haben die Königl. Ober-Beamten gleichfalls darüber zu wachen, daß die gesetz-
lichen Vorschriften in ihrem ganzen Umfange vollzogen werden. »-
Da wo die Befugnisse der Orts-Polizey aufyören, oder die Wirksamkeit derselben unzu-
reichend bleibt, trilt der Königl. Ober-Beamte mit den nöthigen Verfügungen ein; wie er