Nro. 56. « 1807.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Dienstag, a1. Jul.
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Statuten des Koͤnigl. grossen Ordens des goldenen Adlers,
vom 6. Merz 1807.
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Thun kund und fuͤgen hiemit zu wissen:
Nachdem durch die goͤttliche Vorsehung, in dem Laufe der neuesten Staats- Begeben-
heiten, der Umfang Unserer Staaten eine beträchtliche Erweiterung erhalten hat, und
Wir hierauf in Rüksicht auf die zugleich erlangte volle Souverainetät, die Königliche Würde
angenommen haben: So haben Wir die Entschliessung gefaßt, unter andern diesen neuen
Staats-Verhältnissen entsprechenden Anordnungen, auch dem von Unsern Negierungs-
Vorfahrern gestifteten und bisher in Flor und Aufnahme erhaltenen grossen Ritter-Orden
Unsers Hauses eine diesen neuen Verhältnissen angemessene Bestimmung und Einrichtung
zu geben, um durch die Aufnahme in diese Ordens-Gesellschaft auf der einen Seite gekrön-
ten Häuptern und souverainen Fürsten Unsere ausgezeichnete Hochachtung und Freundschafe
zu bezeugen, auf der andern Seite aber Männern edler Herkunft, welche sich vor andern
durch Tugend und Verdienste auszeichnen, durch Ertheilung dieses Ordens ein öffentliches
Zeichen Unsers befonders gnädigen Wohlwollens zu verleihen.
Aus diesem Gesichtspunkte haben Wir die bisherigen Statuten Unsers grossen Or-
dens genau eingesehen, und diesen Gegenstand in reife Erwägung gezogen.
Da Wir nun den in denselben ausgedrukten Zwek des Ordens für
Tugend, Verdienste und Freumschaft,
Unsern Absichten ganz angemessen finden: So wollen Wir denselben nach seinen wesent-
lichen Bestimmungen, Vorzügen und Freiheiren, unter dem auf die erlangte Königswürde
sich beziehenden Nahmen
des Königlichen grossen Ordens des goldenen Adlers
hierdurch bestätigt haben, und geben über die Verhälenisse dieses Ordens und seiner Mie-
glieder Unsere Gesinnung und Willens-Meinung in nachfolgenden Staruten, welche von
jedem Mitglied desselben genau zu beobachten sind, näher zu erkennen.