Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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1) daß die Nitter entweder faͤrstlicher, gräflicher oder edler Herkunft seisn, oder solche hohe 
Aemter bektelden, welche ihnen wenigstens den Rang von General: Feldmarschall= Lieu- 
keuuichts geben; « 
2) daß die aus den ehemaligen Teutschen Reichs-Landen aufzunehmenden Ritter ihre 16 
Ahnen auf die sonst übliche Art zu beweisen gehalten seyn sollen; MWobei jedoch der 
Ordens-Herr in einzelnen Fällen die Dispensation von dieser Verbindlichkeir sich vorbehälr; 
3) daß alle in den Orden. aufzunehmende, Glieder unbescholren und frei von Borwürfen, 
welche ihren Character und ihre Ehre befleken würden, sich betragen haben. 
Uebrigens steht kein Stand und keine Religion der Aufnahme in diesen Orden 
im Wege. « ’ 
VII. 
Die Mitglieder dieses Ordens werden das öffentliche und feierliche Zeichen anerkannter 
Tugend und Verdienste, des einigen Grundes wahrer Ehre, die besondere Hochachtung und 
Freundschaft, Huld, Gnade und Bertrauen, weiche der Ordens-Herr den Gliedern desselben 
widmet, die Verbindung und Freundschaft mit so vielen hohen fürstlichen, gräflichen und edlen 
Mitgliedern der Geseckschaft, welche nach dem Zwek dieses Ordens in tugendhafter, africhei- 
ger und beständiger Einigkeit und Freundschaft unter sich stehen und einander alles Gute goͤn— 
nen, thun und befoͤrdern sollen und wollen, als die wesentlichen Vorzuͤge erkennen, welche 
ihnen durch die Aufnahme in diesen Orden zu Theil werden. «- 
VIII. 
Dagegen halten Wir Uns versichert, daß jeder Ordens-Genosse 
1) sich vorzuͤglich befleissigen wird, durch fortgesezte Ausuͤbung der Tugend und Erwerbung 
ausgezeichneter Verdienste das Urtheil des Ordens-Herrn und des gesammten Ordens 
von ihm vor der Welt zu rechtfertigen und zu befestigen, auch dadurch die Ehre, das 
Ansehen und den Ruhm dieser hohen Gesellfchaft zu erhalten und zu vermehren. 
2) Wird jeder, nach seinem Stand und Wesen, eine aufrichtige Treue und beständige Hoch- 
achtung, Freundschaft, Zuneigung, Ehrfurcht und Gehorsam gegen den Ordens-Herrn 
hegen, und unveränderlich behalren; Demselben immerfort alles Gute gönnen, in Ge- 
fährlichkeiten Ihm nach Vermogen beistehen und schüzen, und überhaupt, so viel seine 
anderwärtige wesentliche Pflichten zulassen, dessen Ruzen und Frommen schaffen und be- 
fördern; auch, wenn er zu Kriegszeiten in feindlichen Diensten stände, Fleichwohl, so 
viel an ihm liegt, von des Ordens * Herrn Person allen Angriff abwenden, oder wenig- 
stens seine eigene Waffen gegen Denselben nicht gebrauchen. * 
3) Wird er sich bestreben, mit allen übrigen Gliedern dieses Ordens in einer tugendhaften, 
anfrichtigen und beständigen Einigkeit zu leben, ihnen Liebe und Freundschaft zu wid- 
men; ihnen bei allen sich darbietenden Gelegenheiten nach seinen Kräfsten mit Nath und 
That beizustehen und ihr Bestes zu befördern; Er wird demnach jeden Zwist und Streit 
einiger Ordens-Genossen unter sich beizulegen bereit seyn, auch sie gegen Verunglimp- 
fung und Bedrükung anderer Personen durch sich selbst, oder unter Beiziehung mehrerer 
Mitglieder, auch nach Beschaffenheit der Umstände durch Anrufung des Einflusses und 
der Hülfe des Ordens-Herrn, schüzen, und in Gefährlichkeiten dieselben zu retten bemäht 
seyn Sollten einzelne Ordens-Ritter in entgegengesezten Kriegs= Diensten stehen, ½ud 
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einer oder der andere gefangen werden, so wird der bei dem obsiegenden Theil Befind-
	        
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