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Nachdem nun der neue Ritter wieder unten vor den Ihron getreten ist, stattet er dem Ordens-Herrn
ür die Ehre der Aufnahme in den Orden ren geziemenden Da#k ab, worauf der Ordens-Kanzler ihm
Band und Stern einhendigt, und der Ordens,C-#emonienmeister ihm den ihm gebübrenden Plaz anweißt.
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oled ein Ritter zwischen der Zeit solcher Versemmlung aufgenommen, oder er kann seiner feieill-
chen Aefgahme in der Versammlung Herseelen Zicht anwohnen, so werden demselben die Ordens-Zichen
wo zubglich, durch ein Mitglied des Oldens, üb.# acht, und bei einer zu dem Ende angestellten Feier=
lichkeit angehängt; over, wo# dices nicht wohl geschehen kann, mit einem Hangschreiben von dem Otk-
dens-Heirn überschikt: allen aber ein offener. Brief zugestellt, unter des Ordens= Herrn eigenhändiger
Unterschrift und angehängtem Orders-Insiegel, anch von dem Ordens= Kanzler, und weiter abwärts
von dem Ordens= Sekretar unterzeichnet, nebst einem von diesem leztern beglaubigten Abdruk dieser Sta-
tuten, welches ihm sodann zum Beweis dient, daß er ordentlicher und rechtmäßiger Weise aufgenom-
men worden sey. — XVIII.
Es hat auch ein jeder, der auf koiche Weise in diesen Unsern Koͤnigl. großen Orden zu gelangen die
Ehre hat, nach dieser seiner Aufnahme und Einführung sein angebohrnes Stamm-Wappen, mit Far-
ben ausgestrichen, dem Ocdens-- Setretair einzuliefern, damit dieser es auf einem von Eisenblech gemach-
ten Schid nachmahlen, und in die S csrene Kapelle aufhängen lassen, auch dem Ordens-Register eintra-
gen könne;z wobei dann auch eines leden Nahme, Stand und Alter, samt dem Tag seiner Aufnahme
verzeichnet, und von ihm selest zum Beweis seiner gegen den Orden übernommenen Verbindlichkeit ei-
genhändig unterschrieben werden foll. , . «
Diefeieraichk Versamlung des Ocdens geschieht vornehmlich alle Jahre auf den sechsten Merz, an
welchem alle, die diesem Orden angehören, und nicht durch allzuweite Enrfernung oder anderwärtige
Umstände gehindert werden, zufammen kommen, und den von dem Ordens-Herrn zu Ehren dieser edlen
Stiftung angeordneten Feierlichkeiten mit selwohnen werden.
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Sollte eines oder das andere Mitglied verhindert seyn, bei diesem Feste zu erscheinen, so wird den-
noch dasselbe beflissen seyn, wenn es seinen Umständen nach thunlich ist, an demselben Tage eine Feier-
lichkeit anzustellen, und sich dez Ordens= Herrn und der gesammten edlen Gesellschaft ehrerbietig und
freundschaftlich zu erinnern. XXlI.
Ausser diesern wird der Ordens-Herr auch bei andern, besonders bei frohen Begebenheiten seines
Hauses, oder wenn er des Ordens halber des besondern Vorfällen mit den Ordens-Genossen in Be-
rathschlagung zu treten dienti5 erachtet, venselben feierlich versammeln, und dazu diejenigen Mit-
Rleeder- die nach Ort und Zeit am füglichsten erscheinen können, mündlich oder schriftiich berufen, wo-
ei dann ein jeder sowohl über die Gesenstände, welche in Berathschlagung gestellt werden, als über
dasjenige, was er etwa sonst erhebliches- den Orden betreffend vorzutragen hätte, seine Meinung frei
und ohne Scheu von sich zu geben, Jug und Mecht boat.
Damit bei solcher Gelegenbeit aller Anlaß zu Mißverst#and und Errungen wegen des Vorgengs
unter den Ordens, Genosien sowetz unter sich selbst, als mit andern ihres #lsben 8 moͤglichst veshcht
werde: so soll die Aufnahme in c#esen Khniglichen Orden an und für sich selbst keinen andern Rang
oder Vorgang geben, als welchen der aufgenommene Ritter ohnehin seiner Geburt, seinem Stande,
Amte und anderm Charäcter oder Wesen nach allbereits har, und haden soll.
Bei feierlichen Ordens= Versammlungen aber wird die Ordnung im Sitzen also beobochlet, daß auf
der rechten Seite des Throns des Königs die Pinzen des Hoͤniglichen Hauses und die etwa anwesen-
den Souverains, welche Ordens Glieder sind, ihren Maz einnehm ,, auf der linken Seite aber der
Ordens-Kanzier an der obersten Stelle, und nach ihm Hemte MAitter nach der Zeit ihrer Aufnahme in
den Orden s#zen, der Ordens- Ceremonienmeister aber ich vis -à- vis des Königlichen Ttzrons sezt, und
so den Zirkel schließt. XXIII. " **1.
Alle diejenigen, welchen der Ordens-Herr das Ordens Zeichen verleiht, sollen dasselbe billig in be-
sondern Ehren halten, unde daber, die eben, 9. XI. bemerkten Fälle ausgenommen, solches tadglich nach
oben beschriebener Weise an sich tiogen: Wer dawider handelt, alss, daß er von einem andern Or-
dens. Genossen ohne dasselbe öffentlich angetroffen wirr, der ist schuldig zur Busse den Armen fünfiig
Reichsthaler zu geben. Sollte aber jemand wider alles Vermuthen soweit gehen, daß er das Ordené-