Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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zeichen Jabr und Tag nicht an sich tragen wuͤrde; dem soll es fernerhin anzuhängen nicht erlaubt, son- 
dern er auf Abfordern solches unweigerlich zurükzugeben schuldig seyn. - 
« XXIV. 
Geht ein Ritter mit Tod ab, so sind seine Erben schuldig, dessen empfangenes Kreuz als das 
Drdenszeichen, mit einer kurzen Nachricht des Todes, an den Ordens- Secretair, welcher es in das Or- 
dens- Register einträgt, zuräkzuschicken. J 
Wäre es aber) daß ein Ritter vor dem Feind im Felde, oder sonsten rühmlich sein Leben laͤßt, und 
ihm also das Ordens-Zeichen abgenommen, oder er auch sonsten ohne sein Verschulden dessen Besiz ver- 
lieren würde; So wird der Ordens-Herr auf Waltene Nachricht der Sache die Erben des Ersazes 
Uberheben. . 
Damit auch der Ordens-Herr und die uͤbrigen Ordens, Genossen, die um und bei ihm sind, wissen 
mögen, wo und in welchem Zustande die Abwesenden sich befinden: Als werden dieselben erinnert, jeden 
Jahrs gegen den sechsten Merz, auch sonst, wenn einige besondere Veränderungen bei ihnen eintreken, 
oder ihnen ansehnliche Befdrderungen zu Theil werden, dem Ordens= Herrn, durch ein an den Ordens- 
Secretair gerichtetes Schreiben, davon sichere Nachricht zu ertheilen, und damit die Gemeinschaft mit 
den Ordens= Genossen zu unterhalten. XXV.I. 
Endlich aber, damit dieser Unser Kbniglicher Orden vom goldenen Adler auf immer gegen allem 
Vorwurf oder Verungsimpfung gesichert werde, so soll nicht nur auf die oben in dem K. VI. bestimmte 
dritte Eigenschaft sorgfältig gesehen, folglich niemand auf= und angenommen werden, welcher sich jemal 
mit einer Uebelthat oder einem solchen Verbrechen beflekt hat, worüber er seiner Ehre, seines Lebens oder 
aller Güter verlustig erklärt worden ist; sondern es versteht sich auch von selbst, daß, wenn jemand erst, 
nachdem er aufgenommen worden war, dergleichen etwas überwiesen werden könnte, obgleich die Urthel 
an ihm nicht vollzogen, sondern ihm Gnade widerfahren wäre, er dennoch gleichbald des Ordens entseze 
seyn soll; auf gkeiche Weise ist auch derjeusge anzusehen, welcher in einer Kriegs-Berrichtung sich übel. 
und schändlich verhalten würde. XXVII. 
Wenn ein Mitglied dieses Ordens- über etwas angeklagr wird, worüber er aus dem Orden verstoßen 
werden köunte; So will der Ordens-Herr selbst der Untersuchung beiwohnen; auch soll der Beklagte, 
wenn er in der Rähe ist, vorgefordert und zu seiner Vertheidigung zugelassen werden. Ist er aber ab'- 
wesend, so sind ihm die Punkte, welche wider ihn angebracht worden, schriftlich mitzutheilen, damit er 
innerhalb einer ihm anzusezenden Frist seine Veankwotung dagegen schriftlich einbringen möge. 
. Wenn aber darauf die Urthel gegen ihn ausgefallen ist, so wird zuvörderst das Ordens= Kreuz ihm 
wieder abgefordert; er hat dasselbe auch ohne Gegenrede gleich auf die erste Verkündigung, die er von 
dem Ordens-Secretair deswegen erhalten wird, von sich zu geben und demselben zurützuschicken, ohne daß 
er dasselbe ferner anzuhängen, sich anmaßen dürfte: Desgleichen muß er auch sein Patent, als die Ur- 
kunde seiner Aufnahme, wieder aushändigen, welches zerrissen, sein Nahme in dem Ordens-Register aus- 
geldscht und sein Wappen in der D#dens-Kapelle, w es aufgehängt war, abgenommen und zerbros 
chen wird. 7rm 
ein jeder, der dieses Unseres Königlichen Or- 
· 
Nach diesen von Uns erneuerten Statuten hat sich 
dens theilhafrig worden ist, in allen Stüken zu achten und zu halten, jedoch bleidt Uns als Ordens- 
Herrn die Macht und Freiheit, dieselben nach Gutbefinden zum Besien und zur Aufnahme des Ordens 
allezelt noch zu verbessern, zu vermehren und zu verändern. . « 
Dessen zu Urkund sind diese erneuerte Statuten Unseres Königlichen großen goldnen Adler= Or- 
dens durch Unsere eigenhändige Namens= Unterschrift und beigedruktes Ordens= Sigill bekräftiget. 
So geschehen in Unserer Köbniglichen Residenz= Stadt Stuttgart, den 0. März 1807. 
Fridercch. 
(I. S.) 
Ordens= Kanzler, 
Graf v. Wintzingeroda. 
Ad Md. 8 Reg. g propriene. 
, Ordensseetaihreicrrvonism 
(Rebst einer Beilage. 3 h s
	        
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