Nro. 57. 1807.
Königlich: Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Oonnerstag, 23. Jul.
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Statuten des Königl. Württembergischen Militgir-Verdienst-Ordens,
d. d. 0. Novemb. 1806.
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. 4c.
Thun kbund und fügen hiemit zu wissen:
Nachdem Wir den gnädigen Entschluß gefaßt haben, die durch das Manifest vom
6. Novemb. 17090. ertheilten Statuten Unsers — nach dem von dem Herzog Carl den
11. Febr. 1750. gestifteten Carls-Orden — erneuerten Militair-Verdienst: Ordens auf eine
für die gegenwärtigen Umstände passende Weise zu bestimmen und festzusezen, so wollen und
befehlen Wir, wie folgt:
1.
Soll dieser Orden künftighin nicht mehr Militair-Carls-Orden, sondern Königlich-
Württembergischer Militair-Verdienst-Orden genannt werden.
2.
Die Ernennung der Mitglieder hängt allein von dem König ab, und kann mithin
während dessen Minderjährigkeit von Regentschafts wegen nicht geschehen.
3.
Mitglieder desselben sind zuforderst. alle Prinzen des Koͤniglich-Wuͤrttembergi—
schen Hauses, so in Koͤniglichen Militair-Diensten stehen; außer diesen soll der Orden
aus drei Classen bestehen, nemlich: #
1) Gros-Kreuze, wovon der älteste eine lebenslängliche, wenn er auch außer Dienst
tritt, fortdauernde Pension von goo fl. zu genießen haben soll;
aMCommandeurs, die zwei ältesten derselben erhalten unter der nemlichen Bestim-
mung eine jährliche Pension von 2o0 fl., und
Ritter, wovon die vier ältesten auf gleiche Art jeder roo fl. erhalten.
Sämmtlich diese Pensionen sollen von Unserm Knigl. Ober-Finanz-Departement
bezahlt werden. Die Anzahl von jeder Classe der Mitgliede hängt allein von der Willkühr
des regierenden Herrn ab. «