Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Die Zeichen diefes erneuerten Ordens bestehen: Z 
1) in einem mit Gold und Silber gestikten Stern, in dessen Mitte in einem blauen 
Felde der Chiffre 3 mit der Königs-Krone und den ußern Feldern die Umschrift; 
Bene Merentibus 
befindlich ist. Die Gros-Kreuze allein tragen denselben, und zwar auf der lin- 
ken Brust. « «· . 
2) In einem goldenen, in den aͤußern Feldern weiß und im mittlern blau emalirten Kreuz; 
in jenen ist die eben bemerkte Umschrift, und in diesem wie oben der Chiffre J# 
oberhalb dem Kreuz aber die Koͤnigs-Krone angebracht. Dasselbe wird von den 
Gros-Kreuzen, nebst obengedachtem Stern, an einem gelben, schwarz eingefaßten 
seidenen Band, von der linken Schulter zur rechten Seite, und sodann von den Com- 
mandeurs an einem gleichfarbigen schmälern Band um den Hals getragen. 
3) In einem kleinern Kreuze von der nemlichen Form, wie das Commandeurs Kreuz, 
aber ohne die Königs-Krone oberhalb demselben, welches, an einer Schleife von dem 
eben beschriebenen Band befestiget, von den Rittern an dem Knopfloch getragen wird. 
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Da Wir diesen Orden als ein bleibendes Zeichen der Ehre und des Verdienstes an- 
gesehen wissen wollen; so verordnen Wir, daß derselbe von den Mitgliedern beständig, ohne 
Ausnahme, bei jeder Kleidung getragen werde, im Gegentheil aber, wenn ein Mitglied 
ohne das Ordens= Zeichen öffentlich erscheint, eine Strafe von 2% Reichsthalern für arme 
Soldaten: Kinder von demselben erlegt, und falls endlich der Orden eine geraume Zeit hin- 
durch gar nicht gerragen werden würde, der gänzliche Verlust desselben als Srrafe bestimmt 
werden solle. Ausserdem haben die Mitglieder des Ordens die dadurch erhaltene Würde in 
ihre Titel und Wappen aufzunehmen. 
6. 
In Absicht der Mitglieder des bisherigen Carls-Ordens sezen Wir fest, daß, um den 
von Uns erneuerten Militair-Verdienst Orden gegen jenen vertauschen zu können, man den 
Carls-Orden entweder im Feld erhalten haben, oder 25 Jahre lang als Officier in hiesigen 
Diensten gestanden seyn muß. Diejenigen Ritter des Carls-Ordens, bei welchen weder das 
eine noch das andere Statt findet, können zwar denselben forttragen; jedoch nach ihrem Ab- 
gang hört dieser Orden ganz auf. 
Da Wir, nach Unserer bereits erklcten Absicht, bei Ertheilung dieses erneuerten 
Ordens, allein auf ausgezeichnete Verdienste, oder auf langwierige treue Dienste Ruͤksicht 
zu nehmen gesonnen sind, so folgt aus dieser wesentlichen Bestimmung des Ordens, daß 
dabei weder der Vorzug der Geburt noch die Bekleidung höherer Grade im Militair-Dienste 
in besondere Betrachtung kommt; vielmehr erklären Wir andurch, daß hauptsaͤchlich auf- 
fallende ruhmvolle Thaten vor dem Feind, eder treue, 25 Jahre lang als Ficier dem Koͤ— 
nig und dem Vaterland geleistete Dienste, neben einer im uͤbrigen untadelhaften Auffüh- 
rung, die Würdigkeit zur Erhaltung des Ordens begründen sollen. s * 
8. 
Um jedem Gelegenheit zu geben, sein Ansprüche auf dieses Verdienst-Zeichen geltend
	        
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