Rro. S8. 1807.
Königlich: Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, oas. Jul.
Statuten des Känigl. Civil-Verdienst-Ordens. d. d. 6. Nev. 1806.
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. ꝛc.
Thun kund und fügen hiemit zu wissen:
Nachdem Wir den Fnädigsten Entschluß gefaßt haben, zur Belohnung und Ermun-
kerung ausgezeichneter Verdienste im Civil-Dienst, auch für diejenigen Unserer Diener
welche durch ihre Geburt oder ihre Stellen von Unserem Königlichen großen Orden deßt
sen Statuten zu Folge, ausgeschlossen sind, sich aber durch ihre geleistete Dienste um das
Vaterland verdient gemacht und dadurch die allerhöchste Zufriedenheit ihres Monarchen er-
worben haben, einen eigenen Civil-Verdienst= Orden zu stiften: so haben Wir für gut ge-
fanden, folgende Bestimmungen in Absicht desselben festzusezen:
I.
Die Ernennung der Mitglieder haͤngt allein von dem König ab und kann mitbi
während dessen Minderjährigkeit von Regentschafts= wegen nicht geschehen. 1
2.
Die Anzahl der Mitglieder beschraͤnkt sich in der Regel auf
Sechs Groß-Creuze außer dem Canzler aller Königlichen Orden;
Sechs Commandeurs, und
Sechs und dreißig Nitter;
es bleibt aber die Vermehrung dieser Jahl nach Belieben dem König vorbehalten.
3.
Ausser dieser bestimmten Anzahl haben diejenigen das Recht, fich um die Ereheilung
dieses Ordens zu melden, welche 24 Jahre hindurch als Näthe gedient haben, wobet auch
die Zeit mit eingerechnet werden darf, von wo an ihnen der Character eines wirkl'chen
Raths zu Theil worden ist. Eine wesentliche Bedingung ist, daß ste während ihrer Dienst-
zeit keine Strafe oder Verweiß erhalcen, und überhaupt durch ihren Diensteifer und ihr
B#nehmen sich dieser Auszeichnung würdig gemacht haben, worüber glaubhafte Zeugnisse der
Vor.# gesezten erforderlich sind. Wer nach diesen Bestimmungen Anspruch auf den Orden zu
haben glaubt, kann sein Gesuch bei dem Ordens-Capitel anbringen, welches jährlich am