Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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6. November unter dem Praͤsidio des Ordens-Canzlers sich versammeln, sodann die Einga- 
ben der Comperenten prüfen, und das Nesultat der Verhandlung Uns zur höchsten Ent- 
scheidung vorlegen wird. "·««""«·· « "· 
4. 
Zu dem Ordens-Capitel müssen alle in Stuttgart anwesende Gros-Kreuze, Komman 
deurs und wenigstens 8 Ritter beigezegen werden, indem in allen Fällen die Anzahl der 
unter dem Vorsiz des Ordens-Canzlers versammelten Beisizer nicht geringer als 12 Perso- 
nen seyn darf. 
Die Zeichen dieses Ordens bestehen: 
1) in einem mit Gold und Silber gestikten Stern, in dessen Mitte in einem blauen 
Felde der Chisfre #4, und in den außern Feldern die Umschrift: 4Bene merentibus 
befindlich ist. Die Gros-Kreuze allein tragen denselben, und zwar auf der lin- 
ken Brust. 
a) In einem goldenen, in den äußern Feldern weiß und im mittlern blau emaillirten Kreuz; 
in jenen ist die eben bemerkte Umschrift, und in diesem wie oben der Chiffre J, 
oberhalb dem Kreuz aber die Königs-Krone angebracht. Dasselbe wird von den 
Gros-Kreuzen, nebst obengedachtem Stern, an einem schwarzen, gelb eingefaßten 
seidenen Band, von der linken Schulter zur rechten Seite, und sodann von den Com- 
mandeurs an einem gleichfarbigen schmälern Band en sautoir getragen. 
3) In einem kleinern Kreuze von der nemlichen Form, wie das Commandeur-Kreuz, 
taber ohne die Königs-Krone, welches, an einer Schleife von dem eben beschriebenen 
Band befestiger, von den Rirtern an * Knopfloch getragen wird. 4 
5. 
Wer mit diesem Orden decorirt ist, und den großen Königlichen Orden erhält, legt 
jenen ab, außer dem Canzler, der beide traͤgt. 
Verordnen Wir, daß dieser Orden als Tin bleibendes ehrenvolles Zeichen des Verdien- 
stes ron den Mitgliedern beständig, ohne Ausyahme, bei jeder Kleidung getragen werde, 
im Gegentheil aber, wenn ein Mitglied ohne das Ordens-Zeichen oͤffentlich erscheint, eine 
Strafe von 20 Reichsthaler, welche einer milden Stiftung zufallen, von demselben erlegt, 
und falls endlich der Orden eine geraume Zeit hindurch gar nicht getragen werden wuͤrde, 
der gaͤnzliche Verlust desselben als Strafe bestimmt werden soll. 
8. 
Die Mitglieder des Ordens haben die dadurch erhaltene Wuͤrde in ihre Titel aufzu- 
nehmen, und gebührt ihnen, in allen Faͤllen, wo sie nicht in wirklichen Amts= Verrichtun- 
gen sind, der Vortritt vor allen und jeden, die in gleichem Character und Rang mit 
ihnen stehen). 
2) Durch ein weiteres Allerhöchstes Dekret vom x. Dec. 1806. haben Se. Königl. Maj. saͤmmtlichen 
Groß Kreuzen, Commandeurs und Rittern des Koͤnigl. Civl - Verdienst= Ordens die Fuͤbrung des Praͤ- 
t#kats von gestattet, und denselben die Rechte und Vorzüge des Adels für ihre Perspnen verkieher,
	        
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