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Welches alles Euch hiemit zu Eurer Nachachtung mit dem Anhang allergnaͤdigst be-
kannt gemacht wird, daß Ihr die sährliche Holzföllungs-Berichte zur gewöhnlichen Zeit an
Unser Königl. Forst-Departement einsenden, und unter keinem Vorwand zugeben soller, daß
die von Unserm Forst-Departement genehmigten Holzfällungs-Plane ohne dessen Erlaubniß
überschritten werden. *ii=
Wie Ihr dann zu dem Ende alle Jahr die in Eurem Oberforst gelegene Patrimonial=
Waldungen zu bereisen, und an Unser Forsit-Departement zu berichten habt, ob die Königl.
Geseze und Verordnungen überhaupt befolgt, und besonders von den ratificirten Holzfäl-
lungs-Planen nicht abgegangen worden sey.
Uebrigens habt Ihr in künftig vorkommenden weitern Anstandsfällen allerunterthänig-
sten Bericht zu erstatten, und Cuch allergnädigste Verhaltungs-Befehle zu erbitten.
Daran 2c. Stuttgart, den 16. Jul. 1807. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr.
Signatur Königl. Relchs-Ober-Post. Direction an #ie Königl. General, Ober= und
"„ , die Herabsezung des Estafetten, Tares i . .- «
Post Aemter d Alus. Baierischen — e3 mrtembersichen
Den Königl. General= Ober= und Postämtern wird hiemit bekannt gemacht, daß im
Königreich Wurttemberg vom 1. August d. J. an, der Estaffetten= Tax von der einfachen
Station auf #fl.#15 kr. herabgesezt sey, und daß zufolge einer amtlichen Mittheilung der
Königl. Baierischen Ober-Postamts-Direction in Augsburg, in den Königl. Baierschen
Staaten vom r. August d. J. an, die nemliche Einrichtung und Herabsezung des Estaffer-
ten:Tares auf 1 fl. 15 kr. von der einfachen Station Statt habe. J
Wornach die Königl. General= Ober= und Postaͤmter sich zu achten haben. Signat.
Stuttgart, den 22. Jul. 1807. Königl. Reichs-Ober-Post-Direction.
Decret des Königl. Ober-Landes-Oekonomse-Collegl an die Ober-- und Staabs-
Beamte, betreffend die Einrückung dffentlicher Vorladungen in das Staats= und
Regierungs-Blatt, vom 17. Jul. 1807.
Es wird hiemit die von dem Königl. Ober-Finanz-Departement unterm 3. März laus
send. Jahrs an sämtl. Cameral:= Beamre erlassene in dem S:taats= und Regierungs-Blart
vom 14, desselb. enthaltene Verordnung: daß alle öffenrliche Verladungen und Bekanntma-
chungen, in so fern solche aus Lankesherrlichen Verordnungen hervorgehen, und das In-
terelle Hpublicum betreffen, nur in das Regierungs-Blatt, sonst aber in keines der übrigen
öffentlichen Blätter eingerükt werden, wenigstens in dem leztern Fall keine Insertions-Ge-
bühren in den Cameral:Rechnungen passiren sollen, auch auf die Gemeinde= und Amts-
pfleg-Rechnungen ausgedehnt, und solches den Ober= und Stabs-Beamten, so wie den
Commun-Rechnungs-Revisoren und Probateren mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß sie
die für dergleichen Verladungen in den öffentlichen Rechnungen eingebrachten Insertions-
Gebühren ohne weiters durchstreichen sollen. Decret. Stuttgart, in dem Königl. Ober-Lan-
des Oekonomie-Collegio, den 17. Jul. 1807.
Erkenntulsse des Kdnigl. Ober-Justiz= Collegil II. Senats in Ehesachen.
Stuttgart, 18. Jun. wurden geschieden:
1) Joh. Wilh. Schreiber von Moͤkmuͤhl, Kl., von seinem Eheweib, Catharina geb.
Kehlberger, Bekl., ex cap. quasi desert. unter Verurtheilung der leztern in die Kosten.