Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

289 
Welches alles Euch hiemit zu Eurer Nachachtung mit dem Anhang allergnaͤdigst be- 
kannt gemacht wird, daß Ihr die sährliche Holzföllungs-Berichte zur gewöhnlichen Zeit an 
Unser Königl. Forst-Departement einsenden, und unter keinem Vorwand zugeben soller, daß 
die von Unserm Forst-Departement genehmigten Holzfällungs-Plane ohne dessen Erlaubniß 
überschritten werden. *ii= 
Wie Ihr dann zu dem Ende alle Jahr die in Eurem Oberforst gelegene Patrimonial= 
Waldungen zu bereisen, und an Unser Forsit-Departement zu berichten habt, ob die Königl. 
Geseze und Verordnungen überhaupt befolgt, und besonders von den ratificirten Holzfäl- 
lungs-Planen nicht abgegangen worden sey. 
Uebrigens habt Ihr in künftig vorkommenden weitern Anstandsfällen allerunterthänig- 
sten Bericht zu erstatten, und Cuch allergnädigste Verhaltungs-Befehle zu erbitten. 
Daran 2c. Stuttgart, den 16. Jul. 1807. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr. 
Signatur Königl. Relchs-Ober-Post. Direction an #ie Königl. General, Ober= und 
"„ , die Herabsezung des Estafetten, Tares i . .- « 
Post Aemter d Alus. Baierischen — e3 mrtembersichen 
Den Königl. General= Ober= und Postämtern wird hiemit bekannt gemacht, daß im 
Königreich Wurttemberg vom 1. August d. J. an, der Estaffetten= Tax von der einfachen 
Station auf #fl.#15 kr. herabgesezt sey, und daß zufolge einer amtlichen Mittheilung der 
Königl. Baierischen Ober-Postamts-Direction in Augsburg, in den Königl. Baierschen 
Staaten vom r. August d. J. an, die nemliche Einrichtung und Herabsezung des Estaffer- 
ten:Tares auf 1 fl. 15 kr. von der einfachen Station Statt habe. J 
Wornach die Königl. General= Ober= und Postaͤmter sich zu achten haben. Signat. 
Stuttgart, den 22. Jul. 1807. Königl. Reichs-Ober-Post-Direction. 
Decret des Königl. Ober-Landes-Oekonomse-Collegl an die Ober-- und Staabs- 
Beamte, betreffend die Einrückung dffentlicher Vorladungen in das Staats= und 
Regierungs-Blatt, vom 17. Jul. 1807. 
Es wird hiemit die von dem Königl. Ober-Finanz-Departement unterm 3. März laus 
send. Jahrs an sämtl. Cameral:= Beamre erlassene in dem S:taats= und Regierungs-Blart 
vom 14, desselb. enthaltene Verordnung: daß alle öffenrliche Verladungen und Bekanntma- 
chungen, in so fern solche aus Lankesherrlichen Verordnungen hervorgehen, und das In- 
terelle Hpublicum betreffen, nur in das Regierungs-Blatt, sonst aber in keines der übrigen 
öffentlichen Blätter eingerükt werden, wenigstens in dem leztern Fall keine Insertions-Ge- 
bühren in den Cameral:Rechnungen passiren sollen, auch auf die Gemeinde= und Amts- 
pfleg-Rechnungen ausgedehnt, und solches den Ober= und Stabs-Beamten, so wie den 
Commun-Rechnungs-Revisoren und Probateren mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß sie 
die für dergleichen Verladungen in den öffentlichen Rechnungen eingebrachten Insertions- 
Gebühren ohne weiters durchstreichen sollen. Decret. Stuttgart, in dem Königl. Ober-Lan- 
des Oekonomie-Collegio, den 17. Jul. 1807. 
Erkenntulsse des Kdnigl. Ober-Justiz= Collegil II. Senats in Ehesachen. 
Stuttgart, 18. Jun. wurden geschieden: 
1) Joh. Wilh. Schreiber von Moͤkmuͤhl, Kl., von seinem Eheweib, Catharina geb. 
Kehlberger, Bekl., ex cap. quasi desert. unter Verurtheilung der leztern in die Kosten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.