Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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lassen,  wo  es  aber  auf  die  Vorfrage  ankommt,  ob  eine  Operation  vorgenommen  werden
solle,  und  wenn  in  wichtigen  Fällen  der  gläkliche  Ausgang  einer  Operarion  zugleich  auch
von  dem  Gebrauche  zwekmäßiger  innerlicher  Heilmittel  abhänge,  haben  sie  nach  der  Medieinal-Ordnug
  einen  andern  Arze-  besonders  den  Hhysikus  beizuziehen.

Ein  wohlbestandenes  Eramen  in  der  Chirurgie  schließt  die  Zulassung  zum  Eramen  in
der  innerlichen  Heilkunde  nicht  aus,  doch  muß  jede  dieser  Prüfungen  einzeln  von  dem  Medieinal-Departement
  vorgenommen  werden,  und  derjenige,  welcher  als  Stadt=  und  Oberamts-Chirurgus
  angenommen  wird,  muß  kuͤnftig,  wenn  er  auch  die  innerliche  Praxis  ausuͤben
will,  vorher  besondere  Dispensation  hiezu  erhalten.

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Die  Ausuͤbung  der  Geburtshuͤlfe  erfordert  nach  der  Medieinal-Ordnung  ein  brsonderes
Eramen,  dem  sowohl  die  Aerzte,  als  die  Chirurgen  sich  zu  unterwerfen  haben,  und  das,
wie  bisher,  den  beiden  Collegus  medicis  übertragen  bleibt,  welche  sodann  den  Eraminatis
ein  Attestat,  ohne  das  sie  nicht  zum  Accouchement  berechtiget  sind,  auszustellen  haben.
Uebrigens  werden  Wir  gerne  sehen,  wenn  mehrere  junge  Wundärzte  zugleich  auch  in

ieser  Kunst  grürdliche  Kenntnisse  und  ein  practisches  Geschik  sich  zu  erwerben,  und  "
dieeren  hiezu  in  und  außer  Landes  zu  bennzen  suchen.  b  "  Gele

09.  -

Was  die  Prüfung  der  übrigen  Chirurgen  betrift,  welche  bei  einem  andern  Chirurgen
die  Kunst  erlernt,  oder  zwar  eine  Universität  besucht  haben,  aber  nicht  wegen  obiger  weitern
Erforderniß  sich  legitimiren  können:  so  wollen  Wir  die  bisherige  Einrichtung,  wornach  diejenigen,
  welche  zur  Seuergarter  und  Ludwigsburger  Lade  gehören,  durch  Unsere  Leib-Aerzte,
und  diejenigen,  welche  zur  Tübinger  Lade  gehören,  durch  Mitglieder  des  Cotlegil  medici  daselbst
  geprüft  werden  sollen,  einstweilen  und  bis  auf  anderweitige  Bestimmung  dahin  abge-#ndert
  wissen,  daß  jede  von  diesen  beiden  Behörden  die  Chirurgen  aus  denjenigen  Kreisen,
welche  ihnen  hiernach  in  Hinsicht  auf  die  Apotheker-Vistitationen  zugetheilt  werden,  zu  prüen
  habe.  .  ·
e  Peäösungen  wohnen  wenigstens  2  Mitglieder  des  Collegii  meckici  abwechslungsweise
  bei,  daneben  follen  jedesmal  auch  2  Chirurgi  beigezogen  werden,  welche  von  Unserm
Medicinal-Departement  für  tüchtig  erkannt,  und  von  ihm  beeidigt  worden  sind.

Nach  dem  Erfund  der  Prüfung  haben  die  Eraminatoren  zu  bestimmen,  welche  Einschränkungen
  dem  neuen  Meister  in  Absicht  auf  seine  chirurgische  Praris  zu  machen  seien  2
welchem  gemäß  auch  der  Meisterbrief  auszufertigen  ist.  «  6

Uebrigens  wird  das  Verhältniß  der  zünftigen  Chirurgen  zu  ihren  Hhysseis,  die  nach
den  Kreisen  rorzunehmende  Abtheilung  der  ehirurgischen  Laden  in  den  alten  und  neuen  Landen,
  so  wie  eine  verbesserte  Einrichtung  derselben,  und  die  Art  ihrer  Untereordnung  unter
das  Collegium  mecicum  ihres  Districts,  in  der  künftig  erscheinenden  neuen  Medicinal-Ordnung
  näher  bestimmt  werden.

10o.

Da  Krankheiten  der  Hausthiere  nicht  nur  das  Eigenthum  der  Unterthanen,  sondern
auch  unter  gewissen  Umständen  ihre  persönliche  Sicherheit  in  Gefahr  sezen:  so  liegt  dem
Medicingl:  Departement  eb,  al#ts  Erforderliche  zu  Abwendung  derselben  anzuordnen.  Es

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:

hat  dahte  für  Anstellung  wissenschaftlich  gebildeter  Thieraͤrzte  zu  sorgen,  welche  neben  zwek—