Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

330 
über besondere Gegenstände, worüber es Kenntniß nöthig hat, durch die Visstaceren Erkun- 
digungen einziehen zu lassen. 6 
S. 14. 
Dem Medicinal-Departement liegt ob, vofir zu sorgen, daß diese Medicinal-Bistta- 
tionen alle 4 Jahre, jedoch se geschehen, daß der Visitator jährlich einen Theil des Be- 
ziubs bereise. « — 
Es hat zu dem Ende 1 Referenten und 1 Correferenten fuͤr dieses Fach zu bestellen, 
der es in Erinnerung bringen muß, wenn nicht alle Jahre die Relationen zu rechter Zeit 
einkommen. Diese Relationen sind von den Visitatoren an das Medicinal-Departement zu 
erstatten, und von solchem ohne Aufenthalt zum Vollzug zu bringen. 
Das Departement hat die in sein Fach einschlagenden Fälle zu erledigen, über andere 
mit der Königl. Ober-Regierung oder andern betreffenden Behörden zu rommuniciren, wich- 
tigere Fälle aber dem Königl. Staatsministerium vorzulegen. 
*d 
Da sowohl das Dispensatorium, als auch die Medieinal-Tare von Zeit zu Zeit einer 
Revision bedürfen: so hat das Medicinal-Departement diesen Gegenstand nach Erforderniß 
der Umstände in Erwägung zu nehmen, insbesondere aber sich zu einer Angelegenheit zu ma- 
chen, daß die Apotheker-Tare alle § Jahre mit Zuziehung zweier Apotheker, wovon der eine 
aus der Stadt, der andere vom Land seyn soll, gänzlich revidirt werde, weshalb Grundsäze 
hierüber festzusezen, und nach denselben die Taren zu berichtigen sind. 
Ausserdem hat aber das Medicinal-Departement jährlich zweimal, und vornemlich nach 
der Ostermesse den Preiß der gangbarsten und zugleich theuern Arzneimirrel, sofern er im 
Handel schwankend ist, für die Apotheker zu bestimmen, und diese Preise in Unserem Staats- 
und Regierungs-Blatt jedesmal zur Kenntniß des Publikums zu bringen. 
Die Revision und Abänderung des Dilpenlatori ist von dem Medicinal-Departement 
unter Communication mit der medicinischen Facultät zu Tübingen vorzunehmen. 
106. 
II. In Betracht der Gegenstände übertragen Wir dem Medicinal-Departemene 
I. Alles, was das Gesundheits-Wohl Unserer Unterthanen betrife. Seine Obliegen= 
jeit ist daher 
h K. 1a Ansehung des Gesundheits-Wohls überhaupr, daß die Ursachen der Krankhei- 
ten soviel möglich gehoben, die Hindernisse der Genesung entfernt, und der Gebrauch zwek- 
mäßiger Mittel erleichtert und befördert werde. 
#S. 17. 
In dieser Hinsicht wollen Wir, daß insbesondere alle öffentlichen Kranken Anstalten mie 
Ausnahme der militairischen Srpitäler, und des als akademische Lehranstalt zu betrachtenden 
Ellnikums in Tübingen, unter der unten C. 31. bemerkten Einschränkung, der Oberaufsicht 
des Medicinal-Departements untergeben seyn sollen. » 
Es gehoͤren namentlich auch hieher das Irrenhaus und das hiesige Hofpfleg- Hauß. 
Von allen dergleichen Anstalten, dem Umfang derselben und der innern Eirnrichtung 
muß es sich in Kenntniß sezen. 
Um die Oberaufsicht auszuüben, müssen, was die Institute in Stuttgardt betrift, solche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.