Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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von einem Mitglied des Medieinal Departements manchmal besucht, und von answärtigen 
Instituten muß bei den Medicigal-Bisttationen Augenschein genenmen, und in den Relatio- 
nen Meldung gethan werden. . 1 1 
Uebrigens hat das Medicinal-Departement sich mit der Aufnahme in dergleichen Insti- 
tute und mit dem Oeconomicum nicht zu befassen. 
" .18. 
Auf gleiche Art übertragen Wir dem Medicinal-Departement die Oberaufsicht über die 
in Unsern Scaaten befindlichen Bäder und Gesundbronnen, jedoch mit der unten O. 37. 
bestimmten Einschränkung. . 
.I-0. 
In Faͤllen, wo Einzelne aus Unwise eir ihre Gesundheit in Gefahr sezen koͤnnten, 
hat das Medicinal Departement Warnungen und Belehrungen öffentlich zu erlassen, oder auch 
Verfügungen entweder selbst zu treffen, oder nach Umständen mit der Königl. Ober-Regie- 
rung zu communiciren, und ihr das weitere zu überlassen. 
. 20. 
Da an manchen Orten Krankheiten endemisch sind, so hat es den Ursachen derselben 
nachzuforschen, damit nach Zulassung der Umstaͤnde, wirksame Vorkehrungen dagegen getrof- 
fen werden können, theils um deßwillen, theils aus allgemeinen Gründen hat es die bhyli- 
cos zu ermuntern, und besonders den angehenden Aerzten zu empfehlen, daß sie, in soweit 
es ihre übrigen Geschäfte zulassen, der vaterländischen Naturgeschichte einen Theil der Zeit 
widmen, für diesen Zwek sich besonders mit der Gegend ihres Wohnsizes wohl bekannt ma- 
chen, und das Resultat ihrer Beobachtungen einsenden sollen. 
21. 
Fremde und herumziehende Okulisten und Deutisten sollen ohne Erlaubniß des Medicinal- 
Deartements und ohne eine von demselben veranstaltete nähere Prüfung, ihre Kunst nicht 
ausüben. 
Eben diß findet auch statt, in Ansehuns solcher Leure, welche geheime Arzneien oder 
Universal-Mittel zu besizen vorgeben. « 
Die Medikaster sind nach den bereits gesezlich bestimmten Gradationen mit der Legalstrafe 
zu belegen, bei vorliegenden besondern Umständen aber ist die Sache an die Koͤnigl. Ober— 
Regierung oder an den 1. Justiz“ Senat zu geben, welche Behörden so viel möglich verhält- 
nißmäßigen Vestungs-Arrest, statt der Geldstrafen, verhängen sollen. " 
«.22. 
B) In Ansehung epidemischer Krankheiten soll das Medieinal-Departement, wenn eine 
Epidemie einzureissen beginnt, deren Verbreitung durch ein gewisses diaͤtetisches Verhalten, 
oder zeitlichen Arznei-Gebrauch, begegnet werden kann, die Verfuͤgung treffen, daß das 
Volk hierüber auf eine faßliche Art belehrt werde. 
Es hat über den Charakter der Epidemie, und die mancherlei Formen, unter welchen 
sie sich zeigt, Erkundigung einzuziehen, und den Aerzten über die Behandlung der Kranken 
im Allgemeinen Vorschriften zu ertheilen. , 
Bei den Berichten uͤber Epidemien ist darauf zu sehen, daß von den Aerzten der Gang 
der Krankheit ordentlich beschrieben, und welcher Erfolg bei Anwendung einer Heilart sich er-
	        
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