Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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unter den Thieren, hat das Medicinal-Departement alles anzuwenden, daß nicht nur die 
Natur des Uebels gründlich erforscht, sondern auch die zwekmäßigsten Mittel aufgefunden 
und gehörig benuzt werden. · -··- 
Dasselbe wollen Wir auch in Beziehung auf örtliche allgemeine oder enzootische Krank- 
heiten verordnet haben. * « 
. 28. 
Droht eine allgemeine Krankheit der Thiere einen bedeutenden Schaden anzurichten, so 
hat das Medicinal= Departement solches anzuzeigen, auch wenn allgemeine polizeiliche An- 
ordnungen zu treffen wären, mit der p- Ober-Regierung zu communiciren. 
d9 20 
In Ansehung der Kosten, welche auf Verschickungen des Land-Thierarztes zu verwen- 
den sind, hat es bei dem im General-Reseript vom zo. Mai 1707. enthaltenen Regulativ 
in der Maase sein Verbleiben, daß nunmehr die Königl. Central-Staatskasse diejenige 
Quote an den Kosten, welche nicht auf die Commun-Kassen fälle, übernimmt. 
In Betreff der übrigen hiebei entstehenden öffentlichen Kosten hat das Medicinal-De- 
partement ein Normale zu entwerfen,, damit nicht, wie bisher, der Mehrheit zur Last falle, 
was nur der Einzelne zu tragen hat. « 
D0. 30. 
II. Obschon die Medicinal-Anstalten und das Sanitäts-Wesen überhaupt den Wir- 
kungskreis des Medicinal-Departements ausmachen, mithin alle in dieses Fach einschlagen- 
den Gegenstände der Regel nach zum Ressort desselben gehören, so ist es doch bei dem Zu- 
sammenhang, in welchem eine zum MWedicinal-Fache gehdrige Sache mit andern Zweigen 
der Staats-Verwaltung stehen kann, unvermeidlich, daß eine Sache nicht auch, wenigstens 
in gewissen Beziehungen, vor eine andere Stelle sich eignen sellte. Um also Collistonen zu 
verhüten, bestimmen Wir hiemit folgendes: 
**'Die 
In so ferne dem Ober-Polizei-Departement der Königl. Ober-Regierung die Landes- 
Polizei im Allgemeinen von Uns übertragen worden ist, hat sich das Königl. Medicinal- 
Departement in allen denjenigen, das Gesundheitswohl betreffenden Verfügungen, welche 
entweder gar nicht, oder nur zum zum wenigern Theil, medicinische Vorschriften voraussezen, 
und wo alse der Zwek durch Mittel von anderer Art ganz oder gröstentheils erreicht werden 
muß, an die Königl. Ober-Regierung zu wenden. 
32. # 
Entstehen über Gegenstände der medicinischen Polizei Streieigkeiten, welche von recht- 
licher Beurtheilung abhangen, so sind sie an die Ober-Regierung zu verweisen, jedoch mag 
das Medicinal-Departement in Sachen, welche einfach und nicht von großem Interesse 
sind, zu Abkürzung der Geschäfte, mit Vorbehalt des Rekurses an die Rechts-Behörde 
den Streit zu endigen suchen. " " 
33. 
Dienstfehler der Medicinal-Personen und Vergehungen gegen die Medicinal Geseze 
zeigt das Medieinal-Departement nach Beschaffenheir der Umstände dem ersten Senat Un- 
sers Ober-Justiz= Collegii zur Bestrafung an.
	        
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