Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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J. 84. 
Wenn entweder die Ober-Regierung oder das Medicinal-Departement eine ins Allge- 
meine gehende Verfügung für nöthig findet, welche sowohl polizeiliche Anordnungen, als 
auch medicinische Vorschriften erfordert, se wird die eine Stelle mit der andern vorher 
mündlich oder schriftlich kommuniciren, was besonders auch bei jeder wichtigen Verfügung, 
welche das Medicinal-Departement für nöthig erachtet, geschehen soll. 
33. 
Weun aus den bei der Ober-Regierung einkommenden Tabellen über die Bevölkerung 
sich bei einzelnen Orten ein fortdauerndes nachtheiliges Verhältniß der Mortalität ergeben 
sollte, so wird jene Stelle das Medieinal-Depdrtement hievon in Kenntniß sezen, und die- 
ses hat sich zur Angelegenheit zu machen, den Ursachen nachzuforschen, und soviel möglich, 
u begegnen. 36. 
D Landwirthschaftliche Departement der Königl. Ober-Finanz-Kammer beforgt die 
für die Bequemlichkeit der Chur-Gaͤste in Bad= und Brunnen-Orten zu machenden Ein- 
richtungen und das Oeconomicum, wohingegen das Medicinal: Departement die Oberauf- 
sicht über den medicinischen Theil dieser Anstalren zu führen, von der Beschaffenheit der 
Mineral: Wasser sich von Zeit zu Zeit zu unterrichten, und dafür zu sorgen hat, daß die 
Quellen in gutem Stand erhalten werden. . 
S. 37. 
Das Konigl. Oberlandes-Hekonomie= Kollsg#m, welches im Allgemeinen die Oberauf= 
sicht über die pia Corpora hat, übt diese auch in Ansehung der Oekonomie bei den — den 
einzelnen Gemeinden gehörigen Krankenhäusern aus. „ 
Medicinische Einrichtungen hingegen geschehen von dem Medicinal Departement, jedoch 
um der Frage willen, wie weit die Kräfte eines Corporis zu dem Aufwand reichen, nicht 
ohne Communikation mit dem Ober-Landes-Oekonomie-Collegium. 
Lezteres ist auch die comperente Stelle, wenn von Bewilligung eines Gehalts aus Ge- 
meinde-Kassen für Medicinal-Personen die Rede ist, mit welcher also das Medicinal-Departe= 
ment zu communiciren hat, wenn es nothigfindan daß ein solcher Gehalt geschoͤpft oder erhoͤ- 
et werde. 383. « 
Alle diese, so wie die übrigen Kanzlei * Collegien wenden sich an das Medicinal: De- 
partement, wenn sie nöthig haben, die Meinung einer Kunstverständigen Behörde über einen 
in das Medicinal-Wesen einschlagenden Fall einzuholen. 
Dahin gehört nicht nur die Prüfung medicinisch chirurgischer Aurechnungen, sondern 
auch die Beurtheilung der — in Criminal= und Ehegerichtlichen= so wie in Civil-Sachen 
vorkommenden — in die gerichtliche Arzuneikunde oder medieinische Polizei einschlagenden Faͤlle. 
Wobei übrigens Unsern Kanzlei Behörden unbenommen ist, in wichtigern oder zweifelhaften 
Fällen auch das Gutachten der medicinischen Faculrät in Tübingen einzuholen. 
309. . . 
Soviel die bisherigen zwei Collegia medica betrift, welche in Stuttgart aus Unsern 
Königl. wirklichen Leib-Aerzten, und in Tübingen ans den Mitgliedern der medieinischen 
Facultét zusammengesezt sind, so behandelt jedes derselben die Geschäfte collegialisch, wenn 
sie aus eigener Bewegung oder aufgerufen, Vorschläge zu Medicinal-Verbesserungen machen, 
oder Gutachten erstatten. 
Es hat aber keines der Collegiorum meckicorum einen Vorschlag zu machen, hesonders.
	        
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