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wenn ex das Landvolk betrift, ohne vorher das Gutachten eines oder zweler verstaͤndigen Physikorum
Leinen Ossteicts darüber eingeholt zu haben, und daß, und wie dieses geschehem seye, in seinem Vorf chlage
anzuführen.
Hingegen steht den einzelnen Mitgliedern dieser Collegien zu, die Prüfung der Apotbeker und derje-
nigen Chirurgen, welche bei einer Lade Meister werden wollen, (K. . und r1. oben) desgleschen die Voll-
ziehung commissarsscher Geschäfte, welche einzelnen übertragen würden (G. 13. oben)n.
Beide Collegien wenden sich mit ihren Vorschlägen, oder wenn sie über Anstandsfälle. Bescheid eins-
zuholen haben, an das Medicinat , emient, welches aber nichts fn dem Districte des einen oder des.
andern. Coeele medici verfügen soll, ohne vorher die Locul. Kenntnisse des betreffenden Cellegsi zu Rathe
ezogen zu haben. t
4. Wöärde es sich ereignen, daß das zu Tübingen seinen Siz habende Collegium meclicum anderer-
Meinung, als das Collegium meckicum zu Skbuttgart wäre: so hat der Director des Medicin al.Depar-
temenks die schriftliche Vota der einzelnen Mitglieder von jedem Collegio einsenden, und hiernach durch
das Departement einen Schluß abfassen zu lassen, wie dann auch sonst in wichtigen Fällen jedes Mit-
slied dieser Collegien sowohl, als das Departement selbst, verlangen kann, daß sein Botum zu dem
Akten genommen werde.
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IV. In Absicht auf die Geschäfts-Behandlung bei dem Medieinal= Departement= verordnen Wir-
gnaͤdigst, daß die bei demselben vorkommenden Angelegenheiten in der Regel durch persoͤnlichen Zusam-
mentritt der. Mitglieder in Sesskonen, an bestimmten Tägen behandelt werden sollen; jedoch mögen Gegen-
stinde, " welche nicht von Belang sind, durch Umlauf mit schriftlichen Vorks erledigt werden.
In Sachen, welche eine Eile erfordern und wichtig sind, hat das Directorium eine außerordentliche
Sizung zu veranstalten., » 6. Al. .
Der Secretarius bei bem Medicinal-Departement hat neben den gewoͤhnlichen zum Dienst eines Se-
cretairs gehoͤrigen Geschäften das Diarium rerum exhibitarum zu. führem, die schleunige Ansführung der
resolvirten Sachen sich angelegen seyn zu lassen, bei den, von Seiren des Departements, geschehenden
Prüfungen das Protokoll. za fübren. und die. Registratur in guater Ordnung zu eryalten:
Die Kanzellisten= Geschäfte, hat ein eigener dem Mildicinal= Departement zugegebener Kanzellist zu
besor «
ein« « . .. « .- Z« -·42' ,.. .
Eh Unser-Königl:Staats-Ministeriumbat-«dasMedicinaliDepartements(außer«denZ.·St".14s.24s..
2·5,.und«28s)2 bemerkten Faͤllen folgendes zu bringen:
Die Errichtung neuer Physikate und Apotheken, Abaͤnderung eines bestehenden Gesezes, Erlassung
eines neuen Gesezes, worunter jedoch solche Anordnungen nicht zu rechnen sind, welche ihrer Natur oder
Veranlassung nach nur eine vorübergehende Dauer haben, oder Geschäftsformen bestimmen; Ertheilung.
der Erlaubulß zum Verkauf geheimer Arzneien, und dann., alle bei dem Medicinal. Departement vorkom
mende wihige Ereignisse, sie, mögen sich zu einer bloßen Anzeige qualiffciren oder eine höhere Verfü-
ung erfordern.
s #Wenn jedoch bei einem der hier angezeigten Fälle die Cognitson des Ober-Polizei Departements Un-
serer Ober-Regierung nach Maasgabe der Instruction einzutreten hat; so ist an jenes die Sache zum
weiteren Vortrag gelangen zu lassen. Gegeben Stuttg, den 23. Jun. 1807. Ad Mand, 8, Reg. Maj.
–.
Se. Königl. Mas# haben den General-Lieutenant v. Varnbüler und den Oberst-
Jägermeister, geheimen Rath v. Lürzow zu Gros-Krenzen des Königl. Civil-Verdienst-Or-
dens, und
den Baron v. Späth von Unter-Marchthal, Dom-Kapitularen zu Aichstädt durch ein-
allerhöchstes Decret vom 0. Aug. zum Königl. Kammerjunker allergnäd. zu.ernennen geruht
Dem General= Secretair bei dem Ministerio der auswärtigen Angelegenheiten Volz.
ist durch ein allerhöchstes Decret vom Lo, Aug, der Charakter eines Legations-Raths aller:
gnädigst ertheilt worden. — «