Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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C. 2. 
Heiden, Moos und liegengebliebenes Reisach und Abholz begünstigen daher die Wald- 
feuer vorzüglich, und obgleich in der Folge burch eine zwekmäßzizere Behandlung der Wal- 
dungen überhaupt, und besonders durch eine geordnete Einrichtung der Holz-Hiebe jene ver- 
raßten, und mit Heide bewachsenen Districte immer seltener vorkommen werden, so werden 
doch wegen der wirklich bestehenden Bestände folgende Verfügungen hiemit angeordnet. 
J. 3., Verfügung in Abücht auf a) die mit Peiden ic. bewach'enen Slösen und lich en Holzbestände. 
Die x mit Heiden und anderem unnüzen Gesträuch bewachsenen Blösen und lichten 
Holz-Bestände, sind an denjenigen Seiten, mit welchen sie an einen bessern Bestand stossen, 
ein bis zwei Ruthen breit von der Heide gänzlich zu reinigen, und in diesem Zustand zu er- 
halten, damit, wenn auf solchen Blösen Feuec entceht, die besseren Holz-Bestinde, und zwar 
hauptsächlich der junge noch nicht gereinizte Rachwuchs von dem Feuer nicht ergriffen wer- 
den könne, weil es für diesen vor allen andern Holz-Beständen am gefährlichsten ist. 
. A. b) Beschränkung der Streu-Bedürftigen. 
Dieser Zwek kann um so zuverläßiger, und mit den sparsamsten Kosten erreicht wer- 
den, wenn die Sereu-Bedürftigen auf solche mit Heide bewachsenen Pläze zum Streusam- 
meln hauptsächlich beschränkt werden; wobei, sofern nach vorgängiger Untersuchung der 
Forst-Beamten kein Schaden zu beförchten ist, der Gebrauch der Sichel und der Sense 
erlaubt werden kann. 
So lang solche Pläze von der - zur Streu tauglichen Decke nicht gänzlich geräume 
sind, ist das Laubrechen und Streusammeln in bessern Holz-Beständen der benachbarten 
Gegend keineswegs zu gestatten„ weswegen aäuch die - zum Streusammeln aufgegebenen 
láze mit Strohsailen deutlich zu bezeichnen find. 
# 5. ) die Bergrücken auf dem Schwarzwald. 
Aus demselben Grunde sind auch, besonders auf dem Schwarzwald, die höchsten Berg- 
rücken in gehörigen Entfernungen nach dem Zuge des Gebürgs, von dem struppigten Helze 
und Heiden auf zwei Ruthen breit zu säubern und zu räumen, und wo es sich immer thun 
146,] vorzüglich auf moorigtem, torfactigem Grund vier bis fünf Schuh breite Gräben zu 
ziehen. - · 
Auch sind bei der Ansaat ausgedehnterer Flaͤchen, besonders an den suͤdlichen Seiten der 
Abhänge # bis 2 Ruthen breite Richtstaͤtten von 50 zu 50 Morgen anzulegen, diese Richtstaͤt- 
ten unangesäct, und von der nachgewachsenen Heide und Gras von Zeit zu Zeit solang räumen 
zu lassen, bis der Anflug auf den angesäeten Distrikten sich von den untersten Aesten ganz 
gereiniget hat, damit, wenn auf solchen Pläzen in der Felge Feuer auskommen sollee, nicht 
die ganze Fläche, sondern nur ein Theil derselben dieser Art von Beschädigung ausgeseze ist. 
§. 6. d) das Wund-Erhalten und die Besaamung der Richtsiätten. 
Die bis hieher ausgehebene Maßregel würde ihrem ek vollständiger enesprechen, 
wenn die angeführte Richestätte unter allen Umständen wund erhalten werden könmee. 
Es stehen indessen mancherlei Schwierigkeiten der Ausführung dieser Maßregel nach 
der verschiedenen Localität, und besonders in denjenigen Gegenden im Weg, welche sehr 
entfernt von den Ortschaften liegen, und nicht leicht zugänglich sind. 
In solchen Gegenden nun, wo diese Wund-Erhaltung der Feuerbahnen nicht zu hoffen 
wäre, ist von den Königl. Oberforstämtern Sorge zu tragen, daß besonders an närdlichen 
Abhängen etwas breitere Bahnen, als die gewöhnlichen, dicht mit Rothbuchenholz in Bestand 
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