Full text : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

338  Anhang.

lich  Sächsische  Regierung  verpflichtet,  ihrerseits  den  von  der
etatsmäßigen  Unterhaltung  des  Armee-Korps  incl.  Neuanschaffungen,
  Bauten,  Einrichtungen  2c.  nicht  absorbirten  Theil  der  auf
Sachsen  fallenden  Geldleistung  an  die  Bundes-Kriegs-Kasse  abzuführen.


Die  Königlich  Sächsische  Armee  tritt  mit  dem  1.  Januar
1868  in  den  Etat  und  die  Abrechnung  des  Bundesheeres.

Dem  entsprechend  partizipirt  aber  auch  das  Königlich  Sächsische
  Armee-Korps  an  den  Einrichtungen  des  Gesammtheeres,  der
Central-Militär-Verwaltung,  den  höheren  Militär-Bildungs-Anstalten
  incl.  der  Kriegs-Schulen,  den  Examinations-Kommissionen,
  so  wie  den  militärisch  wissenschaftlichen  und  technischen
  Instituten,  ferner  dem  Lehrbataillon,  der  Militär-Reitschule,
der  Schießschule,  Central  -Turnanstalt  und  dem  großen
Generalstabe,  in  welchem  das  Königlich  Sächsische  Armee-Korpsverhältnißmäßig
  vertreten  sein  wird.

Die  für  die  Königlich  Sächsischen  Truppen  nothwendigen
Waffen  ist  die  Königlich  Preußische  Regierung  zu  liefern  erbötig.


Art.  4.  Zur  Beförderung  der  Gleichmäßigkeit  in  der  Ausbildung
  und  dem  innern  Dienst  der  Truppen  werden,  nach  gegenseitiger
  Verabredung,  einige  Königlich  Sächsische  Offiziere  auf
ein  bis  zwei  Jahre  in  die  Preußische,  und  Königlich  Preußische
in  die  Sächsische  Armee  zur  Dienstleistung  kommandirt.  Der
Bundesfeldherr,  welchem  nach  Art.  60  des  Verfassungs-Entwurfs
  des  Norddeutschen  Bundes  das  Recht  zusteht,  sich  jederzeit
  durch  Inspectionen  von  der  Verfassung  der  einzelnen
Kontingente  zu  überzeugen,  wird  die  Königlich  Sachsischen
Truppen  alljährlich  mindestens  ein  Mal,  entweder  Allerhöchstselbst
  oder  durch  zu  ernennende  Inspekteure,  deren  Personen
vorher  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Sachsen  bezeichnet
werden  sollen,  in  den  Garnisonen  oder  bei  den  Uebungen  inspiziren
  lassen.

Die  in  Folge  solcher  Inspizirungen  bemerkten  sachlichen
oder  persönlichen  Mißstände  wird  der  Bundesfeldherr  dem  Könige
von  Sachsen  mittheilen,  welcher  Seiner  Seits  dieselben  abzustellen
  sich  verpflichtet  und  von  dem  Geschehenen  dann  dem
Bundesfeldherrn  Anzeige  machen  läßt.

Art.  5.  Obwohl  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen.