338 Anhang.
lich Sächsische Regierung verpflichtet, ihrerseits den von der
etatsmäßigen Unterhaltung des Armee-Korps incl. Neuanschaffungen,
Bauten, Einrichtungen 2c. nicht absorbirten Theil der auf
Sachsen fallenden Geldleistung an die Bundes-Kriegs-Kasse abzuführen.
Die Königlich Sächsische Armee tritt mit dem 1. Januar
1868 in den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres.
Dem entsprechend partizipirt aber auch das Königlich Sächsische
Armee-Korps an den Einrichtungen des Gesammtheeres, der
Central-Militär-Verwaltung, den höheren Militär-Bildungs-Anstalten
incl. der Kriegs-Schulen, den Examinations-Kommissionen,
so wie den militärisch wissenschaftlichen und technischen
Instituten, ferner dem Lehrbataillon, der Militär-Reitschule,
der Schießschule, Central -Turnanstalt und dem großen
Generalstabe, in welchem das Königlich Sächsische Armee-Korpsverhältnißmäßig
vertreten sein wird.
Die für die Königlich Sächsischen Truppen nothwendigen
Waffen ist die Königlich Preußische Regierung zu liefern erbötig.
Art. 4. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung
und dem innern Dienst der Truppen werden, nach gegenseitiger
Verabredung, einige Königlich Sächsische Offiziere auf
ein bis zwei Jahre in die Preußische, und Königlich Preußische
in die Sächsische Armee zur Dienstleistung kommandirt. Der
Bundesfeldherr, welchem nach Art. 60 des Verfassungs-Entwurfs
des Norddeutschen Bundes das Recht zusteht, sich jederzeit
durch Inspectionen von der Verfassung der einzelnen
Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich Sachsischen
Truppen alljährlich mindestens ein Mal, entweder Allerhöchstselbst
oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen
vorher Seiner Majestät dem Könige von Sachsen bezeichnet
werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren
lassen.
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen
oder persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige
von Sachsen mittheilen, welcher Seiner Seits dieselben abzustellen
sich verpflichtet und von dem Geschehenen dann dem
Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt.
Art. 5. Obwohl Seiner Majestät dem Könige von Preußen.