Nro. OH. 1807.
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches
Staaks= und Regierungs-Blakt.
Dienstag, 24. März.
Kön. Ob. Post-Direktion: Bekanntmachung in Betreff der Befreiung Königlicher Diener von
der Zahlung der Pofte royale; d. d. 15. März, 1807.
Alle in Königlichen Angelegenheiten reisende Diener sind mittelst öffentlich bekanne ge-
machten allerhöchsten Befehls vom 9. Sept. v. J., in so fern sie von Zahlung der Pofte
royale befreit sehn wollen, angewiesen worden, über ihre Reise Anzeige bei der Königlichen
Ober-Post-Direction zu machen, um von derselben einen Legitimations-Dispensations-Schein
zu erwarten. Da man aber wahrgenommen hat, daß diese Anzeige öfters unterlassen, und
dennoch von den Posthaltern die Befreiung der Poste royale verlangt worden ist, wodurch
dann diesen bei den Rechnungen die erforderlichen Belege abgehen; als will man anmit jene
allergnädigst befohlene Anzeige in Erinnerung bringen, widrigenfalls die betreffenden Per-
sonen es sich selbst beizumessen haben, wenn man von denselben die Zahlung der Foste royale
aus eigenen Mitteln nachzufordern genöthigt werden wird.
Zugleich dient auf die ftern Anfragen zur Nachricht, daß, wenn Königliche Diener
in Dienstangelegenheiten verreisen, sich dabei aber nicht der Post, sondern eines Hauderer-
Gefährts bedienen, sie von der Lösung des Post= Erlaubniß-Scheins durchaus nichr befreit
sind. Stuttgart, den 13. März 1807.
Königl. Oberlandes-Regier. — Reseript an sämtliche Ober-und Stabs-Aemter der ehemaligen
drei Landvogteien Ellwangen, Heilbronn und Rottweil, die Beendigung der Revisionen
der ausgenommenen Brandkataster und Vornahme der bis Georgit d. J. vorgekommenen
Abänderungen betr. d. d. 7. März 180v.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg. #. ꝛc.
Unsere ernstlichste Absicht ist es, daß in dem Laufe des gegenwaͤrtigen Jahres die fuͤr
Unsere vormals sogenannten neuen Lande bestehende Brandversicherungs-Gesellschaft nach den
Vorschriften der emanirten Brandversicherungs-Ordnung vom z:. Aug. 1805. vollkommen
gleichförmig behandelt werde, und die bißher noch hie und da wahrgenommenen Defebte don
sezt an schon gänzlich vermieden werden, um dadurch die Errichtung eines für die sämtlichen
Königl. Staaten zu erablirenden Brandversicherungs-Instituts zu erleichtern.