Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro.  68.  1807.

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Stgats-und  Regierungs-Blatt.

Donnerstag,  20.  August.

 

**N*Q*

Wald=  Feuer  =  Ordnung
Beschluß.
Zweiter  Theil.
Worschriften  zur  Löschung  eines  Waldbrandes.
I1.  Allgemeine  Verbindlichkeit  zur  Hülfe.

-  s.30.Beschleunigungderersteansülfe.  .

Da  bei  dem  wirklichen  Entstehen  eines  Waldbrandes  in  eben  dem  und  noch  hoͤheren
Maß,  wie  bei  den  Gebaͤude-Braͤnden,  von  der  Huͤlfe  des  ersten  Angenbliks  die  Verminde—
rung  oder  Entfernung  der  Gefahr  abhaͤngt,  welche  bei  einer  Verzoͤgerung  jener  nur  durch
ausgedehntere  Mittel  und  größere  Anstrengung  erreicht  werden  kann,  so  wird  den  Oberferst-Beamten
  und  Ortsbehörden  der  gemessenste  Befehl  ertheilt,  in  jedem  Fall  der  Königl.  Forst-Direction
  diesenigen  speciell  anzuzeigen,  durch  deren  Aufmerksamkeit  und  schleunige  Hülfe
eine  größere  Gefahr  abgewendert  worden  ist.
V.  31.  Obliegenheit  der  in  den  Waldungen  Beschäftigten.

Die  Forst-Beamte  haben  sämrliche,  in  den  Waldungen  beschäftigte  Personen,  und  zwar
namentlich  die  Holzhauer,  Hirten,  Kohlenbrenner,  Theerschweller,  Potaschenbrenner  und
Hotbz"  Fuhrleute  strenge  und  bei  hoher  Verantwortlichkeit  anzuweisen,  daß,  sobald  sie  ein
Feuer  oder  auch  nur  einen  Dampf  und  Rauch  erblicken,  sie  augenbliklich  mit  ihren  bei  sich
habenden  Werkzeugen  auf  den  Plaz  zuzueilen  und  alles  anzuwenden  haben,  um  das  Feuer  in
seiner  Entstehung  zu  dämpfen.  »  «,  ".

Da  aber  die  Gefahr  im  Augenblik  unmöglich  genau  beurtheilt,  oder  die  Beurcheilung
derselben  dem  Zufall  überlassen  werden  kann,  so  wird  allen  diesen  im  Wald  beschäftigten  Personen,
  so  wie  jedem,  welcher  einen  Waldbrand  enrdekt,  bei  hoher  Strafe  befohlen,  sogkeich,
und  ohne  den  geringsten  Verzug,  auch  ohne  den  Versuch  abzuwarten,  ob  sie  das  Feuer  nicht
selbst  zu  löschen  im  Stande  seyn  sollten,  einen  aus  ihrer  Mitte  abzuordnen,  oder  selbst  zu
cilen,  um  im  ersten  Augenblik  der  Entdekung  des  Brands  in  dem  nächstgelegenen  Ort  Feuerlärmen
  zu  machen.  .

Wie  dann  die  Holz-Fuhrleute  verbunden  sind,  zu  diesem  Ende  ihre  Pferde  guszuspannen,
  und  in  die  nächstgelegenen  Orte  zu  reuten,