Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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) Die Größe und Beschaffenheit der Fläche, welche von herrschaftlichen Commun= und 
Privat-Waldungen durch den Brand verheert worden ist. 
b) Den Erfolg der Untersuchung des Entstehens des Feuers sowohl in Betref des Urhe- 
bers als auch der Umstände, welche die Verbreitung des Feuers begünstigt haben. 
e) Die Ankahl der Mannschaft , welche zum Löschen und Bewachen des Brand-Plazes 
gebraucht, und was derselben an Nahrungs-Mitteln gereicht worden, und zwar lezte- 
res unter Anschluß einer besondern Kestens-Consignation, worein auch die Zehrungen 
des Forst-Personals aufzunehmen sind. « * 
d) Ob die Forst= und Wald- Officianten und die Lösch= Mannschaft ihre Schuldigkeit bei 
dem Geschäfte gethan, welche Personen dabei an ihrem Körper oder an ihren Kleidern 
Schaden gelitten haben, und welche Remuneration oder Entschädigung sie verdienen. 
e) Welche Anstalten nun zu treffen seien, und wie hoch sich die Kosten belaufen mögen, 
um solche Pläze wieder mit Holz anbauen zu lassen. 
k)DWas von dem auf dem Brand-Plaz durch das Feuer nicht gänzlich verzehrten oder 
sonst beschädigten Holz noch benuzt werden könne, und zu welchem Zwek solches zu 
bestimmen und zu veräußern wäre? 
· — s. 52. Schadens-Ersaz. . ·, 
JndemesderCognitionderKöntgl.Ober-Behördenvoi"L-el)alten.bleibt,über.den.E·r- 
saz des, durch die Lösch-Anstalten verursachten Schadens und der Kosten, je nach dem 
Grad einer eruirten Vernachläßigung dieser gesezlichen Vorschriften, oder einer wirklichen 
Bosheit zu erkennen, wird hierdurch verordnet, daß im Fall die Veranlassung des Brands, 
aller Mühe ungeachtet, nicht eruirt, oder nach dem Grad der Schuld einem dritten der Er- 
saz nicht zuerkannt werden könnte, dieser nach billiger Ermäßigung der Königl. Ober-Regie- 
ruung auf die Eigenthmer der Waldungen, welche das Brand= Ungläk betroffen hat, nach 
dem Verhäleniß ih &s Bestzes repartirt werden, im Fall nick= ausserordentliche Umstände 
eine ausgedehntere, und außerordentliche Concurrenz zu denselben fordern sollten. 
F. 33. Befolgung und Publication der Waldfeuer-Ordnung. 
Sämtliche Unterthanen sind zur pünktlichen und pflichtmäßigen Befolgung dieser gesez- 
lichen Vorschriften, welche für alle Waldungen in den Königl. Staaten, sie mögen herr- 
schaftliche oder Tommun- Spital= und Privat-Waldungen seyn, allgemein geltend sind, hier- 
durch ernstlich zu ermahnen, und jede Nachläßigkeit und Schuld, welche besonders den Be- 
amten und Vorstehern dabei zur Last fallen sollte, ist strenge zu ahnden. 
Es soll daher gegenwärtige Ordnung segleich zur allgemeinen Kenntniß, mittelst öffent- 
licher Bekanntmachung gebrach:, und wenigstens alle Jahre einmal bei den oberamtlichen 
Ruggerichten oder andern Aulässen öffentlich verlesen, sämtlichen Förstern aber ein Exemplar 
derselben zugestellt werden. 
Königl. Dekret, das Vervot der unmittelbaren Eingabe von Bittschriften des Theater-Personals, 
oder sonst von Personen, die mit dem Theater Beziehung haben betr. d. d. 7. Aug. 1807. 
Se. Königl. Mas. haben durch ein an die Koͤnigl. Hof-Theater-Direction erlasse- 
nes allerhöchstrs Decret vom 7. Aug. zu befehlen geruhet, daß dafür gesorgt werden solle, 
daß Alerhochstdieselben nicht mehr mit unmittelbaren Bitrschriften von Theater-Mitgliedern 
oder sonst von Personen, die Beziehung mit dem Theater haben, behelligt werden, indem es
	        
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