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uem bisherigen Extra-Probator bei der Königl. Ober-Finanz= Kammer Neuffer gucdigst
ertragen.
Königl. Ob. Finanz-Kammer, Landw. Depart. — Veroidnung, die neue Calender-
Admodiation berr. d. d. 14. Ang. 1807.
Nachdem in Gemäsheie allerhöchster Verordnung vom 8. Aug. 1806. und Zo. Jul. 1 807.
die Admodiation des ausschließlichen Pririlegiums des Druks und Verkaufs der Kalender
aller Art auf die gesammten Königl. sowohl eigenen als Souverainetärs-Lande ausgedehnt
und hierbei auf die vier Jahre von 1808 bis 1851. beides inel.
1) Dem Buchdruker, August Friedrich Maklot in Stuttgart, zum ausschließlichen
Verkauf der von ihm zu drukenden Kalender, die 6 Kreise: Stutt Jgart, mit der Stadt,
Ludwigsburg, mit der Stadt, Heilbronn, Oehringen, Schornderf, und Ell-
wangen, sodann 6 «
2) den beiden assecirten Buchdrukern in Reutlingen, Carl Friedrich Lorenz, und
Justus Jakob Fleischhauer die übrigen 6 Kreise, nemlich: Calw, Rottenburg,
Rortweil, Urach, Ehingen und Alrdorf zu gleichmäßig ausschließlichem Verkauf
ihrer Kalender angewiesen worden sind, auch= dabei
3) bestimmt wurde, daß gedachte Admodiateurs unter keinem Borwand weiter, als für
1 Quart-Kalender § kr., für 1 Schreib-Kalender lo kr., für 1 Sak-Kalender 3 kr.; des-
gleichen für 1 Wand-Kupfer= und Futterälens-Kalender die von jeher gewöhnlichen Preise
bei Strafe zu fordern befuge seyn sollen; Se wird sämtl. Königl. und Patrimonial-Beam-=
ten dieses zu ihrer Nachricht und Rachachrung mit dem Anhang zu erkennen gegeben, daß
sie es ihren Untergebenen zerôffnen, und gegen diejenigen, welche ausländische Kalender,
worunter also auch je in den jeder Admodiation zugetheilten 6 Kreisen wechselseitig die
Maklotschen - und Lorenz-Fleischhauerschen - auf dem Titulblatt mit dem Namen des be-
treffenden Admodiateurs bezeichneten Kalender gehören, ungestempelt einführen, verkaufen
und kaufen., mit den festgesezten Strafen, nemlich neben der Confiskation 2o fl. für den Ver-
käufer, und lo fl. für den Käufer, bei welchem dergleichen gefunden werden, und wovon
die Hälfte dem Fiskss, #tel dem Admodtateur, und ztel dem Delator gebührt, fürfah-
ren sellen. Sämalie und insonderheit die respectiven Grenz-Beamten haben daher den Zol-
lern, Jollbereutern Und andern aufgestellten Visitatoren, auch den Stadt= und Amrsknechten,
Dorfschützen und Bitteln zur besondern Pflicht zu machen, daß sie gegen jene Anbringgebühr=
auf alle hierwider laufenden Ercesse Aufsicht tragen, hereingehende verdächtige Pagqueks eröf-
nen, auf die Hausirer ein wachsames Auge haben, und alle vorfindende verbotene Kalender
wegnehmen, auch sogleich der Obrigkeit zur Verfügung des weitern anzeigen sollen. Deer.
Stuttg. in Kön. Ob. Fin. Kammer Landw. Dep. den 14. Aug. 18097.
Erkenntn#sß des Königl. Ober-Justiz, Collegi 11. Senats in einer Civil-Sache.
Stuttgart, den ro. Jul.. In der Appellations-Sache von Stuttgart zwischen Chrt-
stina, des Hoflaquai Johann Jakob Bahnmüllers Ehefrau, Kl., Appellantin, und Loauisa
Friederika, des Hof-Goldarbeiters Schäffners Ehefrau, Bekl., Appellatin, wurde unter Re—
formirung der von dem Richter voriger Instanz unterm 23. Decemb. 1805. ansgesproche—
nen Interlokuterie der Bekl. Appellatin auferlegt, binnen sechs Wochen zu erweisen, daß
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