Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 71. 1807. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regitrungs-Blatt. 
Donnerstag, 27. August. 
  
  
  
—.— — 
5r Staats-Ministerial-Decret vom 0. .Di imoni 
Könisl. 1 arkeit in bürgerl. Rechts nbomh. A1g. 7 öolhegrbinonialhern. Gerchts- 
1) Alle entweder wegen ihrer Geburt, oder wegen ihrer Srelle in Königl. Diensten- 
als eremt erklärte Personen, die für sich einem Königl. privilegirten Forum unterworfen sind, 
enießen auch die Exemtion von der Gerichtsbarkeit der Fürsten, Grafen und Edelleute. Die- 
felbe bleiben auch wegen derjenigen Handlungen, die sie in den Patrimonial-Besitzungen be- 
gehen, als Verträgen, bürgerlichen Vergehen, peinlichen Verbrechen 2c. nur der Gerichts- 
barkeit der höhern Königl. Behörden unterworfen. 
Es sind diesemnach von der Gerichtsbarkeit der Fürsten, Grafen und Edelleute ausge- 
nommen. 
a)alle fürstliche, gräfliche und adeliche Personen, 
b) alle Königl. Diener, denen in Beziehung auf ihre Dienste die Exemtion und ein Fo- 
rum privilegiatum ertheilt worden ist, 2 
c) alle hoͤhere und niedere Militair-Personen, vermoͤg des ihnen ohne Unterschied zuge— 
standenen Fori privilegiati; und diesen 3 Klassen sind noch beigefuͤgt, 
d) die Königl. Souverainetäts-Beamte, sowohl die Ober= als Kameral-Beamte, inner- 
halb des ihnen zu Wahrung der Königl. Rechte und Einkünfte anvertrauten Amts- 
Bezirks, wenn sie gleich nach der allerhöchsten Verfügung in Betreff der Eremten, 
nicht unter die Exemten gehören. 1 
2) Diejenige Straf-Fälle, bürgerliche und peinliche, in welchen es um Behauptung 
der persönlichen und der Sonveraineräts-Rechte des Regenten zu thun ist, Pd der unmit- 
celbaren Erkenntniß der Königl. Behörden vorbehalten. Hieher gehören « 
a) Verbrechen gegen den Staat und den Souverain. 
b) Verbrechen gegen die öffenrl. Sicherheit von so hohem Grade, daß sie durch oie der 
Patrimonial-Herrschaft zustehende Gewalt nicht gestille werden können, und die Ein- 
schkeitung der landesherrlichen Polizei= und Militair. Gewalt nothwendig machen. 
e) Die Verlezung der Souverainetäts-Rechte und hoher Königl. Regalien, welche unker 
der unmittelbaren Leitung einer höheren Königl. Behörde ausgeübt werden, und die 
Uebertretung der wegen Ausübung derselben ergangenen Geseze, als der Conseriptions- 
— 
Steuer= Stempel-Post= Zoll= Accis= und dergl. Ordnungen und Gereze.
	        
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