Nro. 71. 1807.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regitrungs-Blatt.
Donnerstag, 27. August.
—.— —
5r Staats-Ministerial-Decret vom 0. .Di imoni
Könisl. 1 arkeit in bürgerl. Rechts nbomh. A1g. 7 öolhegrbinonialhern. Gerchts-
1) Alle entweder wegen ihrer Geburt, oder wegen ihrer Srelle in Königl. Diensten-
als eremt erklärte Personen, die für sich einem Königl. privilegirten Forum unterworfen sind,
enießen auch die Exemtion von der Gerichtsbarkeit der Fürsten, Grafen und Edelleute. Die-
felbe bleiben auch wegen derjenigen Handlungen, die sie in den Patrimonial-Besitzungen be-
gehen, als Verträgen, bürgerlichen Vergehen, peinlichen Verbrechen 2c. nur der Gerichts-
barkeit der höhern Königl. Behörden unterworfen.
Es sind diesemnach von der Gerichtsbarkeit der Fürsten, Grafen und Edelleute ausge-
nommen.
a)alle fürstliche, gräfliche und adeliche Personen,
b) alle Königl. Diener, denen in Beziehung auf ihre Dienste die Exemtion und ein Fo-
rum privilegiatum ertheilt worden ist, 2
c) alle hoͤhere und niedere Militair-Personen, vermoͤg des ihnen ohne Unterschied zuge—
standenen Fori privilegiati; und diesen 3 Klassen sind noch beigefuͤgt,
d) die Königl. Souverainetäts-Beamte, sowohl die Ober= als Kameral-Beamte, inner-
halb des ihnen zu Wahrung der Königl. Rechte und Einkünfte anvertrauten Amts-
Bezirks, wenn sie gleich nach der allerhöchsten Verfügung in Betreff der Eremten,
nicht unter die Exemten gehören. 1
2) Diejenige Straf-Fälle, bürgerliche und peinliche, in welchen es um Behauptung
der persönlichen und der Sonveraineräts-Rechte des Regenten zu thun ist, Pd der unmit-
celbaren Erkenntniß der Königl. Behörden vorbehalten. Hieher gehören «
a) Verbrechen gegen den Staat und den Souverain.
b) Verbrechen gegen die öffenrl. Sicherheit von so hohem Grade, daß sie durch oie der
Patrimonial-Herrschaft zustehende Gewalt nicht gestille werden können, und die Ein-
schkeitung der landesherrlichen Polizei= und Militair. Gewalt nothwendig machen.
e) Die Verlezung der Souverainetäts-Rechte und hoher Königl. Regalien, welche unker
der unmittelbaren Leitung einer höheren Königl. Behörde ausgeübt werden, und die
Uebertretung der wegen Ausübung derselben ergangenen Geseze, als der Conseriptions-
—
Steuer= Stempel-Post= Zoll= Accis= und dergl. Ordnungen und Gereze.