Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

366 
d) Die Uebertretung der durch den Souverain unmittelbar oder die Koͤnigl. Collegien und 
gen Behörden im Lause der Staats-Verwaltung in einzelnen Fällen errheilten Be- 
fehle und *1 
Wac) die Verlezung der Ksnigl. Freiheits= und Gnadenbriefe, in welchen auf die Verlezung 
derselben eine bestimmte Geldstrase, entweder ganz in den Königl. Fiseus, odrr zum 
Thoheil, diesem, zum Theil dem Beschädigten zu bezahlen, gesezt ist. 
k)Der Bezug der Königl. Gefälle, für welchen den Königl. Cameral-Beamten in den 
Souverainetäts-Landen der den verrechnenden Beamten in früheren Gesezen zugestan- 
dene Stab übertragen ist, vermög dessen sie z. B. Presser einlegen, Widerspenstige 
incarceriren, und sich bei ihrer Amts-Autorität selbst souteniren können. 
3) Weil jedoch die Ausübung der Strafgerechtigkeit, besonders der peinlichen, oft 
schnelle Vorkehrungen, 3. B. Verhaftnehmungen rc. nothwendig macht, und der Zwek sehr 
oft verfehlt werden könnte, wenn diese nicht augenbliklich verhängt werden, so ist jene per- 
sönliche Eremtion sowohl, als der Vorbehalt der erwähnten Fälle nur auf das ordentliche 
Verfahren beschränkr, hingegen sind in Fällen, welche schleunige Anordnungen erfordern, 
den Patrimonial-Aemtern und Justiz-Kanzleien vi commillionis regige solche Anordnungen, 
besonders die Verhaftnehmung verdächtiger Personen, und die zu dem Ende erforderliche vor- 
läufive Untersuchung überlassen, worüber aber dieselbe unverweilt an die Königl. kompetente 
Behärde zu berichten haben. 
4) Eine gleiche Ausnahme findet auch in Polizeisochen Statt, und auch eremte Per- 
sonen sind den gesezmäßigen Local-Polizei-Anordnungen in Patrimoial-Herrschaften und ein- 
zelnen Orten unterworfen . * 
5) Wenn exemte Personen in dem Umfang einer fürstlichen oder gräflichen Patrimo= 
nial-Herrschaft oder auch eines Ritterguts mit liegenden Gründen angesessen sind, so kann 
ihnen in Ansehung der, gegen sie etwa erhobenen Real-Klagen ihre bloß persönliche Exem- 
tion nicht zu Statten kommen. Auch können 
0) diejenigen Handlungen der willkührlichen Gerichtsbarkeit, welche keine caufae cogni- 
tionem vor dem kompetenten Gericht erfordern, auch von exemrn Personen vor jedem Patri- 
monial-Gericht vorgenommen werden. Stuttg. den 0. Aug. 1807. Ad Mand. S. Reg. Moaj. 
Königl. Medicinal-Departement empfiehlt den Gevrauch und die Anschaffung der Brau- 
« ni]chenM-.1schine"d.d.-I7.A:.g.1807. 
In Betracht der großen Vortheile, welche die Braunische - durch Faust verbesserte Ma- 
schine bei Brüchen des Unterschenkels, und besonders bei kompltzirten Beinbrüchen, gewährt, 
indem vermittelst derselben das leidende Glied in einer schwebenden Lage erhalten, die Hei- 
lung befördert, und die Schmerzen des Kranken vermindere werden, sindet man sich veran- 
laßt, nicht nur den Gebrauch dieser Maschine allgemein zu empfehlen, sondern auch jede 
Amtsstadt zu deren Anschaffung auf Kosten des. Bürgermeister-Amts, in Uebereinstimmung 
mit dem Königl. Ober-Landes-Oekonomie-Collegium zu legitimiren und anzuweisen, mit dem 
Anfügen, daß dieses Collegium auch einzelnen Amtsorten, wenn die Vorsteher darum bit- 
ten, und der Zustand der oͤffentlichen Kassen es zulaͤßt, die Erlaubniß hiezu eriheilen 
wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.