Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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dnigl. Ober-Regierung, Ober-Polizei--Depart. Die Erstattun r 
gl. O 8 8* en d. ¾q 27. Aug. 1807. " 3q der Feue 
Da bei dem am 23. d. M. entstandenen Brand zu Mählhausen am Rekkar abeemal 
der Fall eingetreten ist, daß der Orrsbeamte die durch vielfältige Verordnungen eingeschärfte 
Erstattung des Feuer-Berichts an Se. Königl. Majestär unterlassen hat: so ist der 
Patrimohtal-Beamte Zeller in Mühlhausen mit 1##tägigem Festungs-Arrest bestraft worden. 
Zugleich werden andurch die längst bestehenden Verordnungen aufs neue dahin eingeschärft: 
I. So oft in einem Orte des Königreichs Feuer ausgeht, welcher von derjenigen König- 
lichen Residenzstadt, vo Se. Königl. Maj. zur Zeit des Brandes Ihren gewöhnlichen 
Aufenthalt haben, nicht weiter als 16 Stunden entfernt ist: so ist Allerhöchst Denselben von 
dem Ausbrüuch des Feuers aufs schleunigste durch einen Reutenden die Anzeige zu machen, 
und der deshalb zu erstattende Bericht auf nachstehende Weise abzufassen: 
« Euer Königl. Majestät 
berichte ich, daß so eben (Zeit und Stunde) zu N. ein Brand entstanden 
ist, welcher sehr gefährlich (gefährlich, minder gefährlich) zu seyn scheint. 
... ..«·. ...s N. zu N. 
Ueberschrift: An den König. 
II. Ist der Brand in dem Wohnorte des Ober= oder Patrimonial-Beamten entstan- 
den, so hat dieser, oder wenn derselbe sich zufälliger Weise nicht im Ort befände, oder durch 
ein höchstdringendes Hinderniß ahgehalten würde, der Oberamts-Actuar oder jeder andere 
die Stelle des Beamten vertretende Ortsvorsteher den Feuer-Bericht unfehlbar zu erstatten 
und abzusenden. · ç 
3 Amtsorten, wo weder ein Oberamtmann noch ein Patrimonial-Beamter sich auf- 
hält, ist diese Berichts-Erstattung eine Obliegenheit des Amtmanns, Schultheißen oder des- 
jenigen, der die Stelle des ersten Ortsvorstehers vertritt. 
Sobald aber der Ober= oder Patrimonial-Beamte an dem Ort des entstandenen Feuers 
eingetroffen ist: so hat derselbe sich nicht nur gleichbald zu erkundigen, ob der Feuer-Bericht 
abgegangen seye, sondern auch einen weitern Feuer-Bericht über die Beschaffenheic des 
Brands und die inzwischen eingetretene Vermehrung oder Verminderung der Feuersgefahr 
nachzusenden. « 
til. Der Reutende, dem die Ueberbringung des Feuer-Berichts uͤbertragen ist- hat sich 
so zu beeilen, daß er in jeder halben Stunde wenigstens eine Stunde Wegs zuruͤklegt Be— 
trägt die Entfernung nicht weiter als 5 bis 6 Stunden, so hat er unabgeloͤßt bis an den Ort 
einer Bestimmung fortzureiten; bei einer groͤssern Entfernung aber ist er einmal unterwegs 
abzuloͤsen, und der Ortsvorsteher, bei welchem er um Abloͤsung ansucht, hat aufs schleu— 
nigste dafür zu sorgen, daß der Bericht durch einen andern Reutenden ohne Aufenthalt wei— 
ter befoͤrdert wird. Jeder Postillion ist verbunden, ein Zeugniß, daß er das Aufgegebene 
richtig bestellt habe, zuruͤkzubringen. 
IV. Ist der Ort des Brands mehr als 10 Stunden von dem gewoͤhnlichen Sommer— 
oder Winteraufenthalt Sr. Königl. Majestät enrfernt, so kann die Erstattung des Be- 
richis bis auf den nächsten Posttag nach gelöschtem Brand ausgesezt werden. 
# Sollte jedoch an einem über 10 Stunden entfernten Ort das Feuer so sehr um sch
	        
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