Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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greifen, oder der Brand gleich bei seiner Entstehung so gefaͤhrlich erscheinen, daß ein großer 
Theil einer Gemeinde davon bedroht wuͤrde, so ist hievon Sr. Koͤnigl. Majestaͤt ohne 
Ruͤksicht anf die Entfernung die schleunigste Anzeige zu machen, und der Bericht durch Reu- 
tende, welche von 4 zu 4 Stunden abzuloͤsen sind, einzusenden. 
V. Würde sich ergeben, daß ein Beamter, Schultheiß, oder andere Ortsvorsteher in 
Absendung oder Beförderung eines Feuer-Berichts sich nachlässig erzeigt, oder der Reutende 
seine Obliegenheit hintangesezt hätte: so wird der Schuldhafte ohne Rachsicht nach dem 
Maaß seiner Verschuldung nachdruͤklich gestraft werden. Stuttgart, den 27. Aug. 1807. 
Königl. Ober-Regierung, Ober-Polizei-Departement. 
Königl. Ober-Finanz--Kammer, Rechnungs, Depart. Die Ernennung der Gebrüder 
Mäntler in Stuttgart zu Königl. Hof= und Kanzlei-Buchdrucken betr. 
d. d. 13. Auͤg. 1807. 
Se. Koͤnigl. Maj. haben durch das allerhoͤchste Decret vom 7. d. M. die Stelle 
eines Königl. Hof= und Kanzlei-Buchdrukers, den Gebrüdern Mäntler, Buchdrakern in 
Stuttgart, auf 15 Jahre lang allergnädigst übertragen. 
Vermöge dieses hat die nunmehrige Mäntlerische Hof= und Kanzlei-Buchdrukerei auf 
gedachte Zeit das ausschlteßliche Recht, alle für Land- und Commun-Behörden, auch In- 
dividuen in den gesammten Königl. eigenen und Souverainetäts-Landen erforderliche Obli- 
gationen, Unterpfandszettel. Cautionen, Steuer-Abrechnungs-Bücher und Zettel, Voll= 
machten, Reise-Pässe, Handwerbs-Kundschaften (diese leztere mit Rüksicht auf die aller- 
höchste Königl. Vorschrift vom ro. Nov. v. J.) Wein= und Vieh-Urkunden, Seelen- 
und Erndte-Tabellen, Lehrbriefe u. dgl. zu druken und zu verbaufen. 
Da es aber der Wille Sr. Königl. Maj. ist, das das Publikum nicht übernom- 
men und die bisher in Ansehnng dieser Artikel von der Cottaischen Buchdrukerei gemachten 
Preiße nicht überschritten werden; so wird hiemit bekannt gemacht, daß bisher für ein Buch 
oder 24 Bogen Obligarionen, Unterpfandszettel, Kunoschaften, Reise-Pässe, Vollmachten 
I fl. 12 kr.; 1 Buch oder 24 Bogen Seelentabellen, Wein= und Vieh= Urkunden zo kr.; 
1 Erndte-Tabelle in 2 Bögen 6 kr.; 2 Lehrbrief auf Median-Hapier 6 kr., Steuer-Abrech- 
nungsbücher und Steuerzettel, mit Ruͤksicht auf die geringere oder groͤßere Auflage und nach 
Billigkeit, bezahlt worden: wobei aber der Stempel noch besonders vergütet werden muß. 
Wenn auch von einem oder dem andern Artikel lo oder mehrere Buch auf einmal ver- 
langt wurden; so ist jedesmal der Preis verringert worden. 
Es soll nun nicht nur, was die genannten Artikel betrift, bei diesen Preisen dermalen 
und se lange nicht die Preise der Druk-Materialien sich bedeutend ändern, sein Verbleiben 
haben, sondern auch bei den hier nicht genanneen Actikeln durchaus gleiches billiges Verhält- 
niß der Preiße beobachtet werden. 
Dieses wird also den gesa#muen Lpbnigl. und Patrimonial, Beamten und überhaupt 
allen Landt und Cemmun-Behörden, auch dem ganzen Publikum in den Königl. eigenen 
und Souverainetäts-Landen zur Nachricht und Nachachtung andurch bekannt gemacht, mit 
dem Anhang, daß allentallstge Beschwerden wegen Mangels an den erforderlichen Artikeln 
oder zu hoher Preiße, bei der Königl. Ober-Finanz= Kammer anzubringen sind.
	        
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