Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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bäude nur die Haus-Inhaber oder die Anschlags-Summen geändert haben, oder ob es ganz 
neu aufgeführt wurde, oder in Abgang gekommen ist, statt finden können. 
K) Die Haupt-Columne der Haus= Inhaber theilt sich in die der vorigen und 
der gegenwärtigen ab, wo in jene auch die Inhaber abgebrannter oder abgebrochener Ge- 
bäude, sowohl, als die Nahmen derjenigen, welche ein Gebäude verkauft, vertauscht, ver- 
schenkt rc. haben, einzuzeichnen sind. Bei den gegenwärtigen Haus-Inhabern sind diejenigen 
Personen, welche ein Gebäude erkauft, geerbt, verbessert, und neu erbaut haben rc. 2c. 
einzutragen. 
Hiebei ist zugleich anzuführen, welchen Antheil ein Haus-Inhaber, wenn deren mehrere 
d dem eingetragenen Gebaͤude besizt, und wie hoch jeder Antheil an Geld angeschla— 
gen ist. 
6) Die Haupt-Columne „Anschlag bei abgeänderten Anschlags-Summen, 
enthaͤlt die Columnen des leztern und des gegen wärtigen Jahres, und von die- 
sem ist leztere in die Rubriken erhöhter und verminderter Anschlag einzutheilen. 
Diese Columnen sind nur dann auszufüllen, wenn die Gebäude durch Meliorationen, oder 
durch Abnahme in Anschlag erhöht oder vermindert worden sind, oder sich sonst eine Verän- 
derung der Anschlags-Summe ereignet hat. 
4 7) Ueber die Columne „Anschlag neuer Gebäude“ bedarf es keiner weitern Er- 
länterung. 
8) In der darauf folgenden: „Anschlags-Summe der aus dem Kataster ge- 
kommenen Gebäude“ sind alle diejenigen, die durch Eindscherung, Niederreißen, Ab- 
bruch, Einsturz u. s. w. aus dem Verbande der Gesellschaft gerreten sind, aufzuzählen. 
q) Die Columne „Beschreibung der Gebäude“ wird bei blosen Veränderungen 
der Haus-Inhaber unausgefüllt gelassen, hingegen bei Abgang derjenigen Feuerwerke und 
Verbesserung derjenigen fehlerhaften Bauarten, die im G. 16. der Brandversicherungs-Ord- 
nung aufgezähle sind, auch bei sonst noch vorgenommenen Meliorationen und Aufführung neuer 
Gebäude 2c. deren Beschreibung eingetragen. 
10) In der Columee „Bemerkungen“ ist anzuführen, aus welchen Gründen ein Ge- 
bäude ganz oder zum Theil in Abgang gekommen, ob bei einem Gebäude eine feuergefährliche 
Bauart abgeändert worden ist, und was der &. 12. der Brandversicherungs- Ordnung in die- 
ser Hinsicht noch weiter enthält, auch alles andere, was Wir der Beurtheilung Unserer Be- 
amten als bemerkenswerth aufzuzeichnen überlassen. — 
Die uͤber diese Abaͤnderungen zu entwerfende Bilance habt ihr uͤber jedes Ort, und uͤber 
das ganze Ober-oder Stabsamt zu fertigen, und in eurem Bericht nebst der Bemerkung, 
wie hoch sich der Fond für das innstehende Jahr belaufe, nach Anweifung des K. 12. der 
Brandversicherungs-Ordnung, mit anzuführen. Hieran 2c. 
— — 
Se. Königliche Masjestät haben vermöge allerhöchster Resolution vom 18. d. M. 
die vakante Pfarrei Suzbach an der Murr, Baknanger Diöcese, dem Pfarrer M. Gast- 
par zu Heinrieth in der Disc. Laufen, und die Pfarrei Schömberg, Calwer Diöcese, dem 
Präceptor M. Ade in Böblingen allergnädigst zu übertragen geruht. #
	        
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