Nro. 76. 1307.
Königlich= Wurttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Dienstag, 8. Sept.
Ratificirter Tausch und wurssegtian, Vertrag ausce Württembers und Baden.
Seine Königl. Mesestät von Württemberg und Seine Königl. Hoheit
der Herr Grosherzog ven Baden, haben zu Vollendung des mittelst einer zu Regzensk#
abgeschlossenen Convention vom 1o0. Dec. 1802. beschlossenen und hierauf durch Unterzeichnete
Königl. Württembergische und Grosherzogl. Badische Bevollmächtigte bis zum Abschluß ver-
handelren, auch in Gemäsheit des Staats-Vertrags vom 77. Oct. 1806. bereits durch
wirkliche Abtretung der beiderseitigen Tausch= Gegensiände, und die nachgefolgte Besiz= Er-
greifung vollzogenen Tausch-Geschäfes, in erwähntem Staats-Vertrage Art. 6. die Ueber-
einkunft getroffen:
Daß zur näheren Bestimmung der bereits im wesentlichen bei den ältern Tausch-Verhand-
lungen verabredeten Bedingungen, unter welchen die Abtretung der Tausch-Gegenstände ge-
schehen solle, so wie zu vollständiger Eoalvation aller gegenseitigen abgerretenen Objecte unmit-
telbar nach vollendeter Immission in dieselben, Beveollmächtigte der beiden allerhöchst und-
höchsten Höfe zusammentreten sollen, um die lezte Hand an die Sache zu legen; mithin zu-
erst die Soalvation der noch zu bilaneirenden Gegenstände zu berichtigen, sodann unter zu
Grundlegung der ehehin stipulirten #n e fl. welche Se. Königl. Mas. von Wörttem-
berg an Se. Königl. Ho heit den Nosherzos von Been herauszubezahlen gehabt hät-
ten, durch Vergleichung des bilancirten Werth der beiderseit nun hinzugekommenen Gegen-
stände das alsdann sich ergebende Verhältniß zu berechnen, nach dem Resulear derselben ahrr,
je nachdem sich auf Kön. Württ. oder Groshergogl. Badisch. Seite ein Ueberschuß zeigen wird,
über die Ausgleichung desselben übereinzukommen: und alle übrigen nach der Natur dieses
Geschäfts und der einzelnen Gesenstände noch weiter erforderlichen Bestimmungen festzusezen-
auch insbesondere wegen der Dobler= und Ebersteiner Grenz-Irrungen das Röthige
einzuleiten, das ganze Geschäft ununterbrochen bis zur Vollendung fortzusezen, und auf
heiderstitige Ratifikatien eine endliche Uebereinkunft ahzuschließen. ·
Um nun in Gemaͤsheit dieser Convention das ganze Tausch-Geschaͤft zu seiner gaͤnzli-
chen Vollendung zu bringen, haben unterzeichnete Bevollmachtigte, und zwar auf Kôniglich
Würtkembergischer Seite: der geheime Legationsrath von Reuß, Ritter des Königl. Civil-
Verdienst-Ordens, der Hof= und Finanzrath von Weisser, Nitter des Königl. Civil-Ver-