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Rechten, Gefaͤllen und Gebaͤuden, wie solche in den daruͤber vorgelegten zweien Bilancen
benannt sind, ingleichen die Herrenalbischen und Dertingisch. Gefälle in Gochsheim an
das Grosherzogthum Badeck abgetreten. » ,
Sz.AafgkzicheiWeisetr:p.dasGrosherzogthtthqdenandteKroneWtcxstteky-
berg ab: die Schaffnerei Horb mit allen davon abhaͤngenden Zehenden und andern Gefaͤllen,
Rechten und Gebäuden, wie solche in der hierüber gefertigten neueren Bilance enthalten sind.
Z Auch werden die Orte Grünwettersbach, Mutschelbach, Neuhausen,
und Pfauhnusen, nunnnhr dergestalt für purificirt erklärt, daß der ehemalige teurschor-
densche Zehend-Antheil zu Grünwettersbach und Mutschelbach dem Grosherzogthum
Baden und die ehemalige Rittersteuer in Neu= und Pfau hausen der Krone Württem-
berg überlassen ist. Was hingegen das bewegliche und unbewegliche Vermögen des nun auf-
gehobenen Frauenklostevs zu Neuhausen. betrift, welches nach dem Staats-Vertrag vom
17. Oct. 1306. nach vorgängiger Eoaloation ebenfalls an die Krone Württemberg überge-
hen sollte: so hat man Grosherzogl. Badischer Seits sich bereitwillig erklärt, das erwähnte
Kloster-Vermögen ausser dem Tausch zu lassen, mithin auch den Unterhalt der 6. Kloster-
ffrauen, auf den Grosherzogl. Fiscus zu übernehmen, welches man denn Königl. Württem-
berg. Seits sich ebenfalls gefallen liss. .
6. 5. Von Seiten Badens wird die Kön. Würteemb. Finanzkammer von aller Kriegs-
Schadens-Concurrenz aus den vormals zum Kirchengut gehörig gewesenen nunmehr ebenfalls
an Baden überlassenen Bestzungen zu Bruchsal, welche an die Stadt Bruchsal noch zu
bezahlen senn möchten, vollkommen freigesprochen. . »
Zo.DamanindenTausch-Handlungcnvonden-Jahren1804und-»18’05.schon-.
beiderseits einverstanden war, daß die Kön. Württemb. Lehensherrlichkeit über das von Bet-
tendorfische ###ell Zehends zu Oestringen und die Grosherzogl. Badische Lehens-Herrlichkeit
über die von Sturmfederische zwei Lehenhöfe zu Ingersheim gegen einander abgetreten
werden sollen, diese wechselseitige Cession aber naär aus Versehen in dem Staats Vertrag
vom 17. Okt. v. J. nicht ausgedrukt, immittelst aber schon besendere Cessions-- und Ueber-
weisungs-Urkunden gegen einander ausgewechsel: worden sind, so hat es hiebei dergestalt
sein Bewenden, daß die Krone Württemberg keinen weitern Anspruch auf das von Betten-
dorfische ztel Zehendens zu Oestringen, und das Grosherzogthum Baden keinen weitern An-
fpruch auf die von Suarmsdersshsn erhenzäft — grraheim mache.
I he estimmung der » n Ansehung der -;·...s-
) Nähere Best g Rechte und Gefäl abgeitetenen Orte. Güter,
S. 7. Was nun die nähere Bestimmung der gegenseitigen Verhältnisse in Ansöhung der
abgetretenen Orte und deren Einwohner betrifft, so ist zwar in Ansehung der bisherigen Ver-
bindung derselben mit den Aemtern, deren Bestandtheile sie waren, die gänzliche Auflösung.
derselben eine nothwendige Folge der dem neuen Souverain nun darüber zustehenden vollen
Souverainetat. .-
Da aber nach der Natur einer Gesellschaft mehrerer buͤrgerlichen Gemeinheiten, als mo-
ralischer Personen, die auf dem Ganzen liegenden Schulden allen einzelnen Gemeinden, nach
dem Verhaͤltnisse des zwischen denselben hergebrachten Beitrags-Fußes gemein sind, so sind
die austretenden Gemeinden schuldig, nicht nur ihre Beitraͤge, an dem auf das laufende