Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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an der Enz beim Thierbronnen, ver bleibt der Krone Württemberg, welche dagegen dem For- 
bacher Heiligen 12 Morgen Badischen Messes an der Spize des Würrtembergischen Came- 
ral-Waldes, der Langenhard genannt, abtritt. Diese 12 Morgen sind nach einer gegen dem 
Württemberg verbleibenden Walde gerade zu ziehenden Linie wegzumessen. !„ 
. 36. In Ansehung des zwischen der Gemeine Besenfeld und der Gernspacher Schif- 
ferschaft obgewalteten Streits über das Eigenthum des Bue cder Busenwalds, auch Schloß. 
oder Schloßerwald genannt, wird der unterm 29. Dec. v. J. unter Vorbehalt der beidersei- 
tigen Landesherrlichen Genehmigung zu Stande gekommene gütliche Vergleich hiemit als gül- 
tig und beiderseits verbindlich erklärt. 
F. 37. In Absicht auf den Streit zwischen der Gemeinde Göttelsingen und der Gern- 
spacher Schifferschafe wegen des Wald-Distrikts die Washalden genannt, werden sich die 
zur Gränzversteinung abzuordnende Commissarien bemühen, denselben gütlich beizulegen. 
Wenn aber kein Vergleich zu erzielen seyn sollte, so wird derselbe vor dem Gericht, wo er 
bereits anhängig seyn solle, entschieden werden. 
DH. 38. Wegen der Streitigkeit zwischen dem Bauern Johann Georg Renschler und 
Consorten von Göttelsingen und der Gernsbacher Schifferschaft über das Eigenehum des so- 
genannten Ehinger oder Egner Waldes, wird den zur Landesgränz-Versteinung abzuordnen= 
den beiderseitigen Commissarien der Auftrag ertheilt werden, daß sste sich angelegen seyn 
lassen sollen, eine gütliche Uebereinkunft zwischen beiden Theilen zu bewürken. Sollee diese 
würklich zu Stande kommen, so wird auch die Landesgränze durch diesen Wald hin nach 
der über das Privat-Eigenthum zu Ständ gekommenen Abthetlng gezogen werden. 
Im entgegengesezten Fall aber wird von bem lezten an den Ehinger-Wald anstoßenden 
Landes-Gränzpunct die Territorial-Gränzlinie auf die in der Lit. C. beiliegenden Karte bezeich- 
nete Art, bis an die Weinstraße, soviel es der natürlichen Lage nach thunlich seyn wird, in 
der Maße fortgesezt, daß der Ehinger Wald in Ansehung der Hoheit zwischen beiden Höfen 
nach der in der gedachten Karte gezogenen Linie s. b., und deren Fortsezung bis zu dem lez- 
ten an diesen Wald anstessenden Landes-Gränzpunct in 2 Theile getheilt werden, und der mie 
A bezeichnete Theil unter Württembergische, der mit B bezeichnete Theil aber unter Badische 
Hoheit fallen solle, in Ansehung des streitigen Privat-Eigenthums aber die Sache in ihrem 
dermaligen Stande gelassen und beiden Theilen anheimgestellt, ihre Ansprüche im recht- 
lichen Wege auszuführen. t- « 
IM-UeerdenKöningWsürttembzTausend-Waldimschwsxrzen Rain, welcher 
außer dem Umfang des strittigen Wuͤrtt. Ebersteinischen Graͤnzbezirks unter Badischer He- 
heit lag, tritt das Grosherzogthum Baden die Hoheit an das Kön. Haus Württemberg ab. 
C. 40. Unter Voraussezung dieser von G. 33 bis 30 enthaltenen Bestimmungen, wird 
zufolge des G. 32 vorausgesezten Hauptausgkeichungs-Grundsazes, die Württemberg-Badi- 
sche Landes-Gränzlinie bis an das rechte Ufer der Murg, folgendermaßen bestinmt: 1 
Von dem an der äußersten nordwestlichen Spize des Württembergischen Cameral-Walds, 
die Wanne genannt, liegenden wilden See an, läuft solche am Grubenfluß herunter, an 
den Schwarzbronnen und dann dem Schwarzbach nach bis zu dem Punkt, wo die Gränzen 
des Württemb. Cameral= Walds im schwarzen Rain, und die des dorteigen Badischen Ca- 
meral-Walds zusammenstoßen. · - 
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