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den herrschaftl. Waldungen den Waldgraͤnzen nach, uͤber den Bergruͤken hinuͤber bis an die
Mühl oder Begelbach, sodann dem Mühlbach nach hinauf bis zu dem Punct, wo der nach
C. 33. von der Stadt Wildbad dem Grosherzogl. Hause Baden durch Tausch abgetretene
Wald seinen Aufang nimmt, hier zieht sie ssch genau den Gränzen nach, wie der seitherige
hintere Wildbader Stadtwald zwischen gemeldter Stadt und dem Grosherzogl. Badisch. Hause
nach der Vermessung getheilt seyn wird, hinauf bis dahin, wo diese Waldungen aufhören.
Von diesem Punkt an sollen die Landesgränzen genau nach dem daken des seitherizen Die-
bauischen, und nunmehr von der Stadt Wildbad eingetauschten Walds, sofert nach den Grän-
zen des vordern Wildbader Stadtwalds bis zu dem in dieser Gegend stehenden Badisch. Jagd—
stein, der ein Ekstein ist, sodann den Jagdsteinen nach fortlaufen, bis auf den Punkt, wo die
nach G. 21. von dem Württ. Cameral-Wald im Hirschwald abgetretene 400 Mrg. auf#äören.
Von hier an ziehen sich die Landesgränzen zwischen dem der Krone Württemberg verblei-
benden Hirschwald, und dem an Baden abgetretenen Theil desselben bis in den Cichgraben, und
diesemnach bis an den Rohrbach, sodann an dem linken Ufer desselben hinauf, so daß auch die
daran gelegenen Häuser und Güter in die Badische Gränze eingeschlossen werden, bis an das
dußerste nordöstliche Ende des Württemberg. Cameral-Waldes im Ahornsgrund.
« Von hier an geht die Graͤnze den Laken dieses Waldes nach bis zu dem nicht weit
von dem Ursprung des Ahornbaͤchleins stehenden Ecklaken, sodann zwischen dem Gernspacher
Schiffer= urd dem Württ. Cameral-Wald der Rißekopf genannt, östlich herunter, bis wo
diese beiderseitige Waldgränzen sch wieder südwestlich ziehen, und in ein Ecklaken laufen;
von hier an gehen die Landesgränzen abermals den beiderseitigen Waldgränzen zwischen den
Gernspacher Schiffer= und Württ. Langenhards-Waldungen westnördlich hinauf, bis zur
Söüßemiß, und von da abermals den Waldgränzen zwischen dem Württ. Langenhard= und
dem Gernsbacher Schifferwald nach südwestlich sort, dergestale jedoch, daß die dem Forba--
cher Heillgen nech §. 33 abzuererenden 12 Morgen von der Spize des Langenhards inner-
halb der Badischen Territerial= binie fallen.
Von dem, nach erfelgter Abrretung dieser r2 Morgen unter die Badische Hoheit sch erge-
benden lezten - an den Ehinger Wald anstoßenden Gränzpunct im Langenhard ist nun nach der
schon. G. 38 ausgedrükten Bestimmung, wenn kein Vergleich zu Stande kommen sollte, die
Territorial Gränzlinie auf den in der beiliegenden Karte mit b. bezeichneten Punct zu ziehen,
und der Linie b. a. nach bis in die Weinstraße fortzuführen, im Fall eines gürlichen Vergleichs
aber der an die Schifferschaft fallende Cheil des Ehinger Walds in die Badische, der an den
Reuschler und Consort. fallende Theil desselben in die Württembergische Linie einzuschliessen.
Von dem Ehinger Wald an ziehen sich die Landes ränzen der Weinstraße nach bis an
das Ende des zwischen Beseufeld und der Gernsbacher Schifferschaft seither streitig gewesenen
Bue oder Bufenwaldes auf den Schlosserwaasen, von da bis aufs höchste, und diesem nach
bis auf das Besenfelder Sommerfeld, an diesem hinunter bis an die Rindelbach und längs der
Rindelbach fort, bis zu dem Punct, wo dieselbe in die Murg fällt. "
Au. An dieser bisher beschriebenen Landes-Gränzlinie fallen alle Waldungen, Güter
und Flüsse auf der linken Seite derselben unter anerkannt Köuigl. Württembergische, und auf
der rechten Seite eben so anerkannt, unter Grosherzogl. Badische Souverainett.
Diese Geünzlinie wird zugleich fär#neine vollständige Purisications Linie erklärt.
Keiner der paciscirenden Theile ist daher unter irgend einem Titel oder Vorwand befugt,