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über die gezogene Gränzlinke hinavs die Ausüburg irgend eines Hohests" oder Eigenthumsrecht in dem,
dem audern Hofe zugefallenen Theil des bisher strittig gewesenen Gränfekstrit= in Anspruch zu nehmen.
F. J2. Um zuß der linken Seite der Murg die bisherigen Territorial, Streitigkriten zu heben, wird
1) in Ansehung des an dem linken Ufer der Schdumünzach liegenden Kloster-Reichenbachischen Wal,
des, die Schol genannt, die Königl. Württemb. Hoheit anerkannt. .% ç 4„
a) In Absicht auf die bisher ebenfalls streitig gewesene Territorsal- Hoheit über die Hornwälder,
welche zwüchen der Murg und der vordern Seebach liegen, und vornen auf die Schdnmünzach und obge-
merdten Kiester Reichenbachischen Scholwald, hinten aber auf die Ranmünzach, das Langsck, und gegen
den Hieing= Ser hinsteßen, verzichtet die Krone Württemberg auf die bisherige Hohe#tsansprüche, und
erkennt die Badische Souverainerär un ingeschtärkt an. -
3. Ueber den ebenfalls der Landeshoheit noch streitig gewesenen Theil des Pommerwaldes, die Zwü-
selhei genarnt, steht zwar das Giosherzogl. Haus Baden von seinen bishersgen Hoheitsansprüchen ab,
und erkennt die Königl. Wärttembergische Souverainetät darüber an.
Da aber die Gernsbacher Schifferschaft auf einen Thell dieses Waldes Eigenthums-Ansprüche ma-
chen foll, so werden derselben diese Ansprüche jn der Maaße vorbehalten, daß auf den Fall, wenn
selche von der Schifferschaft verfolgt werden wollten, die Sache vor den Königl. Württemberg. Behdr-
den gerich#lich verhandelt, und ale dann der rechtlichen Ordung gemäs entschieden werden soll.
I. 43. Alle in den vorhin streitigen dur.y vorsiehende Arkltei nun purificirten Bezirken, Württem-
bergischen oder Badilchen Gemeinden und einzelnen Unterthanen zustehende Waid= und dergleichen Rechte
werden denlben hiemit ausdeüklich vorbehalten.
§ 44 Dx über den Umfang der Waidberechtigung des Altenstaiger Kirchspiels von dem Oberforstamr
und de Stadt Geinsbach an einem, und gedachtem Altenstaiger Kirchspiel am andern Thell sowohl wegen
der petitorischen Ansprüche, als wegen des Besizstandes ganz entgegengesezte Behauptungen aufgestellt wer-
den so wild den beiderseitigen zur Versteinung der Landesgränze abzuordneuden Commissarien aufgegeben
werden, alle Mühe anzuwenden, zwischen beiden Theilen einen gütlichen Vergieich zu Stande zu bringen.
Sollte aber dieser nicht zu erzielen seyn, so sollen ermeldte Commissarien äber den Besizstand in den
nächst vorangegangenen 15 Jahren moglichst genaue Untersuchung gemeinschaftlich anstellen, und über
den Eifand Bericht an ihre belderfeitigen Hofe erstatten, damit diese weitere Communikation darüber mit
einander pflegen können. " *’r½
§. 45. Damit aber die Wadberechtigken beruhigt und gesichert seyn mögen, daß sie durch das jewei-
lige Woldverhängen in dem Waidgang nicht ge rerrt, oder auch nur beeng! sepen, so wird Grosherzegl.
Badischer Seits hiermit die Versicherung gegeben, daß, so oft der Fall des Verhängens eintreten wird,
man es nach Altensteig bekannt machen, einen Deputirten von der Waidgenossenschaft beizsehen und dies
sem die Nethwendigteit des Verhängens, so wie den Umfang davon zeigen, auch die nöthige Oesnung
zum Durchtrieb der Heerde auf die Waide und an die bendthigten Bronnen mit demselben bestimmen
werde, überhaupt aber sowohl in Ansehung des Verhäsgens selbst, als in Bestimmung der Dauer des-
selben solche Maas gehalten werden soll, daß immer noch hinlängliche Waide für die Wiehheerden der
Waidberechtigten offen und ungebannt bleiben. « «
VI.) Gegenseitige Verzichtleistung auf alle Jagd-Forst: Geleit= und andere Stagts=
dienstbarkeits-Rechte mit Ausnahme des Flez Rechts.
K. 46. In Ansehurg der Jagden, wilche da Grosherzegl. Badiche Haus in den Alt-Wöürttem-
bergischen Staaten hergebracht hatte, wird der Vorbehalt der Jagdbezirke in und um den Dobel, welcher
in dem Staats. Vertrag vem 17. Oct. v. J., Art. J. der Perzichkleistung auf sämtliche Jagden, die durch
das Oberforstamt Pforzheim im Wörrtembergischen ehemals ausgeübt wurden, beigefuͤgt worden war,
nach nunmehl zu Stande gekommenen Dobler Waldtauich für aufgehoben erklaͤrt, mithin die Grosher-
zogl. Badische Verzichtleistung auf sämtliche durch das Oberferstomt Pforzheim in Württembergischen
Bännen ausgeübten Jagden hiermit pure und ohne alle Ausnahme oder Einsch änkung wiederhoit. ·
Auf gleiche Weise überlassen nun auch des Herrn Grosherzegs von Baden Koͤnigl. Hoheit an das
Koͤnigs von Wuͤrttembeng Majestaͤt saͤmtliche Jagden, wecche bisher von dem Groshe zogl. Bablschen
Oberforstamt Gernsbach vder andern Badischen Oberforstömtern in dem Umfang der Alt-Wäürttembergs-
schen Staaten theils auf unstrittig Würrtemberg. Territorium, tbeils in dem nun an die Krone Würt-
tea berg gefallenen Theil des bieher strittig gewesenen Gränzbezirks ausgeübt worden waren, und lei-
Kten auf dieselben sowohl als guf die angesprochenen forsteilschen Rechte gänzlich Perzicht.