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Es wird jedoch die an Johann Heinrich Jaiser zu Freudenstadt verpachtete Fagd im Reschenbachi-
schen, wovon das Pachtgelo jährlich voraue bezahlt worden ist, gedachtem Pächter bis zum 10. Novemd.
d. J. bekassen werden, es. wäre denn, daß er sich solcher jezt schon freiwillig, und ohne eine Rakferd:.
rung an den Badischen Fiskus zu machen, begeben wollte. «
. Dagegen verzichtet auch die Krone Württemberg auf alle wegen der Alr-Württembergischen
Lande theils ange prochene, theils wirklich ausgeübre Jagden im Grosherzogl. Badilchen Gedfete
& # Alle bestrittene und unbestrittene Königl. Württemb. Geleitsrechte im Badischen, und alle
bestrittene und unbestritrene Büdische Geleitsrechte im Württembergischen sind hiemit gegen einander auf-
gehoben. Die Auelieferung und Uebernahme geschieht in Zukunft an den Territorial Gränzen.
0. Ueberbaupt werden alle Staatsdlenftbarkeits, Rechte, welche einer oder der andere Hof etwa
bisher in den Staaten des andern bergebracht haben mag, mit Ausnahme des Flozrechts, welches kei-
nen Gegenstand der dermaligen Unterhandlungen ausgemacht hat, gegenseitig aufgehoben.
VII.) Beilegung der Heheits= und anderer Irrungen wegen der Talfinger Markung
Ppbei Enzberg und Dürrn.
h. 50. Wegen der Talsinger arkung und der darauf Bezug habenden Hoheits= und anderer Dif-
ferenzien ist man dahin übereinge roüher" 4 *
I) Die Souverainetäts-Rechte über diesen Oistrikt sollen zwischen den beiden Hbfen nach dem Ver-
ltnitz der Morgenzahl, von welcher die Krone Württember · .
giae ISGtemx bisbee bezogen hat, getheilt werden. 8 und resp. das Gresherzogl. Haus Baden
2) Dieses Verhaͤ tniß soll durch die beiderseitigen Beamtungen, die dle e-
Rechnzsngen unter ihren Haͤnden haben, gemeinschaftlich hergester maschunhigen Doeumemte un
Wärttemberg. und einem Grorherzogl. Badischen Geometer die Territorial- Scheidungslinke mit md lich.
ster Räksicht auf Lecal= und Eigenthums-Convenienz beider Gemeinden Enzberg und Dümn#gezegen Sd
3) Die Krone Württemberg hat alsdann auf dem deiselben eufallenden Thril dieses On#trikrs, und
das Grosherzogl. Haus Baden auf dem ihm zufallenden Theil all: Hoheite#rchte ausschließlich und ohne
Mirwürkung des andern Hofes auszuüben.
4) Diese Territortal-Linie bestimmt zugleich die künftige Markescheidung zwischen Enzberg und Dürrn
auf eben diesem Disirikkt.
5) Es treten also auch die in den beiden Staaten rüksichtlich der Loosung in Veräußerungsfällen be-
stehenden. Geseze ein. Zehend d and Oefän
Z )-Die gemeinen Sehend= und andere Gefälle an Gülten und Zinnsen bleiben auch in Zukunft dem-
enigen, der bisher im Besiz dieser Gefälle war, er kann ' ««- -
* es für gut findet, irs werden. auch in Bezug und Abführung derselben, wo-
Damit auch die Vorrechte der einen oder der andern Gemeinde, besonders we er Schäzen. Be-
stelung und Schüsen., Abgabe, sodann wegen der bisher gemeinschaftlich rlutbers, aen, pern rorne
eine der Territorkal, Gränzscheidung mdg ichst alkommodirke Bestimmung für die Zukunft erhalten, sollen
die einschlsgigen beiderseitigen Beamtungen 9 elch, nach der Ratifikation gegenwärtigen Bertrags zusammen-
treren, unter Zuziehung und Vernehmung der bürgerlichen Ortsvorsteher und Gemeinde-Deputirken von
Enzberg und Dürrn ebeumdsig eine gütliche Ueberelnkunft zwischen den beiderseitigen Gemeinden zu erzie-
len sich bestreben, und jede der beiden Beamtungen den Erfolg an ihre obere Behörde einberichten.
Bis zur Bewärkung und höhern Genehmigung einer solchen Uebereinkunft zwischen benannten beiden
Gemeinden hat es bei dem bi#herigen Besiz der Vorrechte und der gemeinschaftlichen Nuzungen und La-
sien sein Verbleiben. " ·
VIII.) Uebereinkunft wegen der — der Waisenkasse zu Villingen, und etwa auch einzelnen
Kirchen-Fabriken im Badischen gehörigen Kapitalien.
.511. Da nach dem Staatsvertrag v. 19. Okt. 1806. der Krone Wuͤrttemberg die von dem Klos
ster St. Georgen in Villingen herrährende und im Künigreich Württemberg angelegte Kapital en über-
lassen werden, auch die Capital-Briefe hiefür bereits zur Hand genommen worden, mit diesen aber meh-
rere Posten vermischt sind, welche der von gedachtem Stift administrirten Waisenkasse angehdren, so wer-
den sogleich nach Nat#sikatkon dieses Vertrags von beiden Seiten Beamte beauftragt werden, um durch
Einsicht der Stiftischen= und Waisenkasse-Rechnungen die einzelnen zu lezterer gehdrigen Capitalposten