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Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Dienstag, rs. Sept.
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General-Reseript. Königl. Verordnung, d. d. 10. Sept. 18307, die ausländischen
.»·-- Scheide-Münzen betr. «
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuirttemberg eꝛc. ꝛc. 2c.
. Bei dem uͤberhand nehmenden Eindringen fremder geringhaltiger Scheid-Münzen in
Unsere Königl. Staaten finden Wir Uns bewogen, folgendes zu verordnen "
1) Sollen hiemit alle ausländische Scheide= und Land Münzen an Sechs= und Drei-
Kreuzer-Stücken ohne Ausnahme, und namentlich alle Anspacher und Baireuther, Badische,
Baierische, Coburgische, Günzburgische, Leiningische, Nürnbergische und Salzburgische
und 3 kr. Stüke, auch Darmstädtische und Werthheimer 3 kr. Stüke, ingleichem alle an-
dere hier nicht namentlich angeführten ausländischen Scheide-Münzen an 6 Und 3 kr. Stüben
Ga date dieser allerhöchsten Verordnung an bis zum 1. Januar 1808. auf den Werth von
resp. § und 2 kr. herabgeseie seyn, in welchem Werthe ste auch bei den öffentlichen Kassen
während dieses Zeitraums angenommen werden dürfen. *
Auf gleiche Weise sollen die sogenannten Leopoldiner und die alten Oestreich. 15 und sieben-
zehen Kreuzerstüke auf den nr hiesger Währung, so wie die Oestreich. Ku-
pferkreuzer auf den Werth ven :r- ers 1 seyn.
) Nach Verfluß dieses Termin „nemlich ron dem r. Jan. 180g. an, sollen alle aus-
ländischen Scheide Münzen, sie mögen nun hier ausdrüklich benannt seyn oder nicht, gänz-
lich außer Curs gesezt seyn, dergestalt, eb se durchaus bei keiner öffemlichen Kaffe mehr
angenommen werden dürfen, und auch niemar 6h gemeinen Handel und Wandel verbunden seyn
solle, dieselbe, selbst nicht in dem oben hera esezten Werthe anzunehmen. 9
Eben so werden die Leopoldiner und die Oelkreich. Kuxferkr
änzlich außer Curs gesezt. . ,
gan vhe tero geicht dieser ausländischen Scheidmünzen ins Reich —
4) Alles Einwechseln gröberer Geldsorten, um dafuͤr geringeres in auf zu
bringen, ist fernerhin bei Confiskarionsstrafe verdoten, und werden ote- kentravenienten v;
neben in Gemäsheit des Geueral-Rescripts vom 18. Jun. 1803. mit einer weiteren den dern
pelten Werth dieser Münzen ausmachenden Geldstrafe belegr werchen. Daran c. Sbiltt acce,
im Koͤni aats-Ministeri Sept. 1807. Ad 3##d. Sac. Kes. Maj,
im Konigl. Staats-Ministerio, den 10. Sept. 1802 j
euzer von die se m T . -