Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Rro. 79. ½ 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Dienstag, rs. Sept. 
— 
  
General-Reseript. Königl. Verordnung, d. d. 10. Sept. 18307, die ausländischen 
.»·-- Scheide-Münzen betr. « 
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuirttemberg eꝛc. ꝛc. 2c. 
. Bei dem uͤberhand nehmenden Eindringen fremder geringhaltiger Scheid-Münzen in 
Unsere Königl. Staaten finden Wir Uns bewogen, folgendes zu verordnen " 
1) Sollen hiemit alle ausländische Scheide= und Land Münzen an Sechs= und Drei- 
Kreuzer-Stücken ohne Ausnahme, und namentlich alle Anspacher und Baireuther, Badische, 
Baierische, Coburgische, Günzburgische, Leiningische, Nürnbergische und Salzburgische 
und 3 kr. Stüke, auch Darmstädtische und Werthheimer 3 kr. Stüke, ingleichem alle an- 
dere hier nicht namentlich angeführten ausländischen Scheide-Münzen an 6 Und 3 kr. Stüben 
Ga date dieser allerhöchsten Verordnung an bis zum 1. Januar 1808. auf den Werth von 
resp. § und 2 kr. herabgeseie seyn, in welchem Werthe ste auch bei den öffentlichen Kassen 
während dieses Zeitraums angenommen werden dürfen. * 
Auf gleiche Weise sollen die sogenannten Leopoldiner und die alten Oestreich. 15 und sieben- 
zehen Kreuzerstüke auf den nr hiesger Währung, so wie die Oestreich. Ku- 
pferkreuzer auf den Werth ven :r- ers 1 seyn. 
) Nach Verfluß dieses Termin „nemlich ron dem r. Jan. 180g. an, sollen alle aus- 
ländischen Scheide Münzen, sie mögen nun hier ausdrüklich benannt seyn oder nicht, gänz- 
lich außer Curs gesezt seyn, dergestalt, eb se durchaus bei keiner öffemlichen Kaffe mehr 
angenommen werden dürfen, und auch niemar 6h gemeinen Handel und Wandel verbunden seyn 
solle, dieselbe, selbst nicht in dem oben hera esezten Werthe anzunehmen. 9 
Eben so werden die Leopoldiner und die Oelkreich. Kuxferkr 
änzlich außer Curs gesezt. . , 
gan vhe tero geicht dieser ausländischen Scheidmünzen ins Reich — 
4) Alles Einwechseln gröberer Geldsorten, um dafuͤr geringeres in auf zu 
bringen, ist fernerhin bei Confiskarionsstrafe verdoten, und werden ote- kentravenienten v; 
neben in Gemäsheit des Geueral-Rescripts vom 18. Jun. 1803. mit einer weiteren den dern 
pelten Werth dieser Münzen ausmachenden Geldstrafe belegr werchen. Daran c. Sbiltt acce, 
im Koͤni aats-Ministeri Sept. 1807. Ad 3##d. Sac. Kes. Maj, 
im Konigl. Staats-Ministerio, den 10. Sept. 1802 j 
  
euzer von die se m T . -
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.