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nach Willkür zu bestimmen. Diejenigen hingegen, welche bei der Abzabe keine besondern
Bestimmungen beigefügt haben, werden hiemit versichert, daß man höheren Orts alle Ver-
sicht anwenden werde, damit die einkommenden Unterstüzungen dem Zwecke der Geber gemäs
unter die Hülfsbedürftigen vertheilt werden. Stuttgart, den s. Sept. 1807.
Königl. Ober-Regierung, Ober-Polizei-Depart.
Königl. Maas-Regulierungs-Commission. — Bekanntmachung wegen einer Reductions-
Art der Maase. "
Es ist der Königl. Maas-Regulirungs-Commission eine kleine zu Eßlingen herausge-
kommene Schrift unter dem Titel: Srklärung über Tabellen der arithmerischen
Reductionen der geometrisch. Verhälenisse zwischen dem Alten u. Reuen
Feldmaas, bearbeitert nach der Königl. Württ Maasordnung von 30. Nov.
1gob zugekommen. Da diese Schrift durch eine sonderbare und ungegründete Voraussezung
des Verfassers, als ob in dem neu verordneten Feldmaaße ein Rechteck von einem Schuh
Laͤnge und 10 Schuh Breite, ein Feldschuh, und der rote davon ein Feldzoll ge-
nannt werde, zu vielerlei Verwirrungen und unrichtigen Reductisnen bei den Beamtungen
Beranlassung geben könnte, indem der Verfasser eine eigene unstarthafte Art von sonst soge-
nannten Riemenschuhen, ohne sie deutlich zu nennen, braucht, statt daß in der Königl.
Maas-Ordnung überall immer nur von dem Quadratschuh, d. h., von einem Quadrat,
in welchem Länge und Breice einen Schuh, nehmlich einen Flächen-Schuh ausmacht,
die Rede ist, und mirhin dieser Sprachgebrauch allein dem Geseze gemäß ist, und allein
beibehalten werden muß, wenn man sich auch nur verstehen will, so sieht sich unterzeichuete
Stelle dadurch genöthigt, öffentlich vor dem Gebrauch der angeführten Schrift zu warnen.
Seuttgart, den lo Sept. 1807. Königl. Maas -Regulierungs-Commiission.
Straf-Erkenntnisse des Königl. Ober, Justiz C llegü lten Senats.
Eßlingen, den r. Aug. 1807 wurde Jakob Seizer von Kleindeinbach, Gmünder Ober-
amts, wegen grober Betrügerei, Diebstahl und Ehebruch, neben Condemnirung in den Er-
saz aller verursachten Kosten und Schäden mit einer anderthalbjährigen Festungs-Arbeit zu
Hohen-Asperg bestraft und in casum relapsus mit einer schwereren Strafe bedroht.
#z. Aug. wurde Jakob Bek von Ebingen und Marianne Brenner von Dedenhausen,
wegen Concubinat und Ehebruch, ersterer neben dem Erfaze #iel der veranlaßten Untersu-
chungskosten mit einer viermonatlichen Festungs-Arbeit, diese aber nebst dem Ersaz von ztel
der Untersuchungskosten mit einer dreimonatlichen Zuchthausstrafe belegt.
6. Aug. wurde Johann Georg Ernst von Fachsenfeld, von Wöllwarthzschen Patri-
monial-Ants, wegen wiederholten Diebstahls neben dem Ersaz der Untersuchungskosten und
des Gestohlenen zu einer dreijöhrigen, und der Käufer der gestolenen Waare, Schneider
Johann Maier von Aalen, neben dem Ersaz der erkauften Diebswaare zu einer dreimonat-
lichen Festungs-Arbeit verurtheilt. .
11.Aug.wurdederwegenStraßenraubzuHornberginVerhaftundUntersuchung
gekommene Johann Flum von Griesenheim am Rhein neben dem Ersaz des Schadens und
der Kosten zu einer einfährigen Festungs-Arbeit condemnirt und dabei ferner verordnet, daß
derselbe nach Verfluß seiner Strafzeit aus dem Königreich geschaft werden solle.