Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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nach Willkür zu bestimmen. Diejenigen hingegen, welche bei der Abzabe keine besondern 
Bestimmungen beigefügt haben, werden hiemit versichert, daß man höheren Orts alle Ver- 
sicht anwenden werde, damit die einkommenden Unterstüzungen dem Zwecke der Geber gemäs 
unter die Hülfsbedürftigen vertheilt werden. Stuttgart, den s. Sept. 1807. 
Königl. Ober-Regierung, Ober-Polizei-Depart. 
Königl. Maas-Regulierungs-Commission. — Bekanntmachung wegen einer Reductions- 
Art der Maase. " 
Es ist der Königl. Maas-Regulirungs-Commission eine kleine zu Eßlingen herausge- 
kommene Schrift unter dem Titel: Srklärung über Tabellen der arithmerischen 
Reductionen der geometrisch. Verhälenisse zwischen dem Alten u. Reuen 
Feldmaas, bearbeitert nach der Königl. Württ Maasordnung von 30. Nov. 
1gob zugekommen. Da diese Schrift durch eine sonderbare und ungegründete Voraussezung 
des Verfassers, als ob in dem neu verordneten Feldmaaße ein Rechteck von einem Schuh 
Laͤnge und 10 Schuh Breite, ein Feldschuh, und der rote davon ein Feldzoll ge- 
nannt werde, zu vielerlei Verwirrungen und unrichtigen Reductisnen bei den Beamtungen 
Beranlassung geben könnte, indem der Verfasser eine eigene unstarthafte Art von sonst soge- 
nannten Riemenschuhen, ohne sie deutlich zu nennen, braucht, statt daß in der Königl. 
Maas-Ordnung überall immer nur von dem Quadratschuh, d. h., von einem Quadrat, 
in welchem Länge und Breice einen Schuh, nehmlich einen Flächen-Schuh ausmacht, 
die Rede ist, und mirhin dieser Sprachgebrauch allein dem Geseze gemäß ist, und allein 
beibehalten werden muß, wenn man sich auch nur verstehen will, so sieht sich unterzeichuete 
Stelle dadurch genöthigt, öffentlich vor dem Gebrauch der angeführten Schrift zu warnen. 
Seuttgart, den lo Sept. 1807. Königl. Maas -Regulierungs-Commiission. 
Straf-Erkenntnisse des Königl. Ober, Justiz C llegü lten Senats. 
Eßlingen, den r. Aug. 1807 wurde Jakob Seizer von Kleindeinbach, Gmünder Ober- 
amts, wegen grober Betrügerei, Diebstahl und Ehebruch, neben Condemnirung in den Er- 
saz aller verursachten Kosten und Schäden mit einer anderthalbjährigen Festungs-Arbeit zu 
Hohen-Asperg bestraft und in casum relapsus mit einer schwereren Strafe bedroht. 
#z. Aug. wurde Jakob Bek von Ebingen und Marianne Brenner von Dedenhausen, 
wegen Concubinat und Ehebruch, ersterer neben dem Erfaze #iel der veranlaßten Untersu- 
chungskosten mit einer viermonatlichen Festungs-Arbeit, diese aber nebst dem Ersaz von ztel 
der Untersuchungskosten mit einer dreimonatlichen Zuchthausstrafe belegt. 
6. Aug. wurde Johann Georg Ernst von Fachsenfeld, von Wöllwarthzschen Patri- 
monial-Ants, wegen wiederholten Diebstahls neben dem Ersaz der Untersuchungskosten und 
des Gestohlenen zu einer dreijöhrigen, und der Käufer der gestolenen Waare, Schneider 
Johann Maier von Aalen, neben dem Ersaz der erkauften Diebswaare zu einer dreimonat- 
lichen Festungs-Arbeit verurtheilt. . 
11.Aug.wurdederwegenStraßenraubzuHornberginVerhaftundUntersuchung 
gekommene Johann Flum von Griesenheim am Rhein neben dem Ersaz des Schadens und 
der Kosten zu einer einfährigen Festungs-Arbeit condemnirt und dabei ferner verordnet, daß 
derselbe nach Verfluß seiner Strafzeit aus dem Königreich geschaft werden solle.
	        
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