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Die bei diesem foͤrmlichen Prozeß entworfene Urtel wird dem Regiments-Chef ebenfalls
zur Legalistrung vorgelegt. #
§. 5. Von der durch die Auditors an die Hand gegebenen Urtel ist dem Chef oder
Commandeur nicht gestattet, abzugehen, sondern derseloe muß, da seine Unterzeichnun) z#icht
den Soruch selbst bestimmen, sondern die Urtel nur legalisfiren soll, die nsch dem Audito-
riets. Gutachten abgefaßte Urtel signiren.
G. 60. Die Verfahrungs-Aut ist, daß alles, soweit nur möglich, und ohne Nachtheil
der gehörigen Erörterung des Streit-Gegenstandes seyn kann, summarisch behandelr werde,
und nur in bedeutenden und verwikelten Fällen, welche nach G. 3. zu bestimmen, werden Ad-
vokaten und schriftliche Handlungen zugelassen. Hingegen
§. 7. muß in allen Fällen alles beobachtet werden, was zum Wesen des Cicil. Wrozes-
-es gehört, (subftantialia procellus) also Competenz des Richters, Legitimation der Pertenen
zum Prozesse, Weiber müssen Kriegsvögte, Minderjährige Curatoren haben, die ihnen wenig-
stens zum vorliegenden Akte bestellt werden. Handelt aber ein minderfähriger Soldar wegen
seinem peculio caltrensi, so bedarf er keines Pflegers.
Dei Kläger muß eine deurliche, aber nicht gerade eine solenne Klage rorbringen, der
Beklagte vorgeladen werden, auf die Klage bestimmt antworten, und zugleich seine verzöger-
lichen Einreden vorbringen. Die zerstörlichen Einreden kann er bis zur Erecution der Urtel
noch vorbringen, nur müssen sie im lezten Falle sogleich dargethan werden können.
Im Fall der Gegentheil läugnet, muß der Kläger seine Klage, der Beklagte seine Ein-
reden beweisen. , -.,. , ·-
Bei einem Zeugen= Beweis werden die Zeugen vom Gericht eidlich zu Pretekoll abgehört,
und bedarf es die Fertigung eines rotuli nicht, außer bei weitläuftigen Prozessen, wo auch
die Zenzen Abhör semand committirt werden kann.
Nach geführtem Beweise hat in der Regel kein weiteres Verfahren der Pareheien staet,
nur in michligen und weitläuftigen Prozessen mag jeder Parthei noch ein Saz geKatter wer#en.
Endlich folgt nach dem Hinkersaz die Urtel, die, wie oben F. 3. bemerkt ist, publicirt wird.
9§. 8. Wo nicht besondere Abweichungen bemerkt sind, bleibt es in allem bei den allge-
meinen Gesezen des Konigreichs, wornach auch die in Prozessen vorkommenden Cautionen zu
behandeln sind. · .
«sq;Glaubteinod·er.derandere.Theil,Einwendungengegenqu Gericht in heben, (den
Richter recustren zu können) so muf er solches bei dem Ober-Kriegs-Gerichte vorbringen, wel-
ches dann nach Befinden die Sache an ein anderes Regiwents= Gericht remmtir, wie selches
die Analogie der Civil-Ges####e, und im Militair die Analogie der unpartheiischen Kriegs-
rechte, in peinlichen Fällen mit sich bringt.
§. 10. In Rüksicht der Termine wird bemerkt, daß solche beim Militair in der Regzel
nur kurz gegeben werden, als Ueberlegungs-Frist von 2 bis 4 höchstens 14. Tagen.
In Fällen, wo es die Umstände gar nicht anders g# Ktaiten, werden lüngere Termine ge-
eben.
G. 1I. Die Erecution geschiehet durch das Regiments-Gericht, wenn der Verurtheilte,
oder die Erecutions-Objecte, unter solchem stehen. Stehen sie aber unter einem anderen Regi-
mente, so muß dessen Commandeur, oder unter einem Civil= Richter, desgleichen wenn der Ver-