Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

4rd 
urtheilte eine Civil-Person ist, muß der betreffende Civile Richter um Huͤlfs-Vollstreküng re- 
guirirt werden. » « . » . . 
V.12.UnterdenMilimmGextchtenfischenauchSyldatew Weiber, Wittwen, Kinder 
und Domestiquen, welche bei denen Negimentern, und in Garnison befindlich sind, diejenigen 
aver, welche sich auf dem Lande aufdalten, haben ihren Gerichrsstand uhrer der Tivil-Obrigkeit. 
F. 13. Nur Personal-Klagen sind vor die Militair-Gerichte geeignet, die Real- Klagen 
gehören vor das Cioil= Forum der gelegenen Sache. Würde ein Ofsicier in der Qualität als. 
Gutsbesizer belaugt, so muß es vor der Civil-Obrigkeit, unter welcher das Gut stehet, geschehen. 
T. 14. Gegen-Klagen können uch vor den Militair-Gerichten angebracht werden, wenn 
gleich der Wieder-Beklagte eine Civil-Person wäre; nur muß die Wiederklage eine Personal-= 
Klage sehn, und in der Prozeßart, wie die Klage selbst, behandelt werden können. 
E. 5. Handlungen der willkuhrlichen Gerichtsbarkeit werden durch den Auditor in Bei- 
seypn eines commandirten Capitains und Tieutenants, vorgenommen. 
G. 16. Sporteln sind, wie bei bürgerlichen Niedergerichten. Zu schriftlichen Eingaben 
muß, da es Privat-Sachen betrift,. Stempel- Papier gebraucht werden, außer es wuͤrde auf 
Eingabe einer Bitte beim Ober-Kriegs-Gerichte einer Parthei das Armen-Recht zugestanden. 
II. As s nitt. Vom Ober-Kriegs-Gericht. 
Als erste Instanz in Eiv #-Sachen ist dieses der Gerichtsstaud für alle Generals, Staabs, Offizier 
pensionirte und reducirte Ofsiziers, auch für charakterisirte, insoferne sie zugleich den prioflegirten 1 
schen Gerichtsstand namentlich erhatren haben, überhaupt für alle Militairs, welche Militair-Forum ha- 
ben, und zu keinem besondern Regimente gehören. „„ 
&# 2. IZn zweiter Instanz geht an solches die Appellation in Civil-Sachen von den Regiments- 
Gericht n. . 
Iz-JaAngkkkzknhdtcmdiefichüberscfl.belanfen,qderEhre,Gerechuame-desgleichendas 
ganze Vermögen einer Partbei betreisen, kann an daes Ober- Kriegs-Gericht appellirt werden. 
. Von den Aussprüchen des Ober-Kriegs-Gerichts hat im gewöhnlichen Laufe keine weitere Ap- 
pellatfon oder Revtsion statt. Wenn hingegen ein prioflegirter über die Entscheidung des Ober-Kriegs- 
Gericyts sich gravir, oder zu Anstellung einer Nullitäts-Klage fundirt zu seyn glaubt, und sich durch 
allerunterthäusgste Supplication an des Koͤnigs Majestaͤt wendet, so werden allerhoͤchstdieselben nach Be- 
fund ein Revisions= oder Cassmigns-Gerich- alengnädisu aiedersezen. 
6é. 5 Da dem Soldaten soblele Hindernisse in den Weg kommen können, so wird die Appellation 
Za auf 20 Tage gesezt, und lauft von Tag zu Tag, und nicht von Moment zu Moment. "6 
Es gehört unter die Vorrechte des Soldaten, daß ihm Unwissenheit des Rechts nichts schade z diß 
zu behaupten aber auch den endlichen Ausgang der Strittigkelten zu befördern, wird verordner, nach je- 
der ansgesprochenen Urtel den Partheten zu Nachyh ad von ihnen zu Protocoll unterschreiben zu las-. 
sen, daß ihnen die Appellations-Zeir, und der Nachtheil der Versäumniß derselben, bekannt gemacht wor- 
den sey. . . 
Sh.DieAppkllcxtkoninCiviJ-S«achen·katmWgsspgtwerden 
1) bei dem Regiments, Geiichte in instanti, *4r 
25 vor dem dei der Urtel gesessenen Auditor und 2 Osfiziers, 
5 Var einem Notarto und 2 Zengen, wo dann aber noch innerhalb der 20 Tage die ergriffene Appel- 
loation dem Regimenté-Cemmandeur, oder dem Auditor, oder durch Supplique dem Ober, Kiiegs- 
Gerichte angetesgt werden maß. « . 
)d.--.«ci)EingssdccinerSuppliquebetpem Ober-Kriegsgerichte selbst. , 
GegenVersaumungdessathlöder Appellatson hat die Wieder-Einsezung in den vonigen Stand aus- 
ser denes nach allgemeinen Gesezen des Koͤnigreichs vorkommenden Fällen noch statt, wenn ein Soldat 
um auf: des Fatals commandirt, in Ulaub, im Arrest, oder krank war, und er dadurch an Ergreifung 
der V#r in Vebhindert wurde. ,· 
S. 7. Die Bille um Ansfertigung der Akten, und die Einlegung der Akten bei dem Ober-Kriegs=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.