Nro. 81. 1807.
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatkt.
Samstag, r0. Sept.
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Königl. Befehl, die in f emden Diensten steh aden Koni)v. Vatallen betr. d. d. I1. Sept. 1801
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. ꝛc. ꝛc.
Unsern Gruß zuvor, liebe Gerreue! «
Wir haben mißfaͤllig vernommen, daß der mehrfältig ergangenen Aufforderungen un-
gachter, ein Theil Unserer Vasallen und Unterthanen sich noch in fremden Kriegs; oder
Fioil-Diensten befindet, und auf die erlassene Citationen entweder gar keine oder eine nicht
genngende Erklärung gegeben hat.
Da Wir aber nicht länger gestatten können, daß Unsere Vasallen und Unterthanen
ihre Dienste, welche sie vor allen dem Vaterlande zu widmen schuldig sind, auswärtigen
Staaten leisten, und noch dazu jährlich beträchtliche nicht wieder zurükbehrende Geldsummen
aus dem Reiche ziehem; so haben Wir nunmehr nachfolgende Bestimmungen allgemein fest-
gesezt, welche Unseren sämmrlichen Königl. Behörden sowohl, als den einzelnen betreffen-
den Unterthanen zur Rachachtung und Richtschnur dienen sollen. « "
Die Fuͤrstl., Graͤfl. und Adelichen Gutsbesizer sowohl fuͤr ihre Person als derselben
maͤnnlichen Descendenten und ihre Collateral-Erben, welche an einem Lehen oder Gute,
sollte es auch nur durch Leibgeding oder Appanagen seyn, Antheil haben, duͤrfen, wenn ste
außer Unsern Königl. Staaten keine andere Liegenschaften besizen, unter keinerlei Vor-
wand, weder in Kriegs; noch in Civil-Diensten einer auswärtigen Macht sich bestnden ;
diejenigen derselben aber, welche etwa in Kriegs— oder Civil-Diensten eines im Rheinischen
Bunde begriffenen Monarchen oder Souverains stehen, haben die Erlaubniß, in denselben
verbleiben zu dürfen, bei Uns unterthäuigst nachzusuchen, und Wir werden ihnen alsdann,
nach Befund der Umstände, ein solches nicht erschweren und Unsere allerhöchste Nelolu=
tion eröffnen lassen. . »«.
Die Fuͤrsten, Grafen oder adeliche Gutsbesizer, welche außer ihren im Königreiche be-
findlichen Bestzungen noch solche haben, die in den Staaten anderer im Nheinischen Bun-
de begriffenen Monarchen oder Souverains liegen, und welche sich in deren Diensten besin-
den, haben ebenfalls die Erlaubniß, in denselben zu verbleiben, nachzusuchen ; sie sind aber,
wenn sie mehrere Soͤhne oder Collateral-Verwandte haben, gehaltes, wenigstens. eigen der-
selben, zum D ienst oder zur Niederlassung in dem Königreiche zu bestimmen.
Diejenige Fürsten, Grafen und adeliche Gutsbesizer, die außer ihren im Königreiche