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sgelegenenBesizungennochderenandereInfolchenStaatenhasen.,pdiesuichtznmRhe«iui-
schen Bunde gehören, dürfen ebenfalls nicht in den Diensten einer dieser Mächte verbleiben,
so lange sie an den im Käömigreiche gelegenen Besizungen oder an den Revenüen derselben
auf irgend eine Art Theil nehmen wollen; sie mussen ohne Nachsicht wenigstens Einem
Mitgliede ihrer Familte diese Besizungen abtreten, welches sodann im Königreiche dienen,
oder wenigstens wohnen wird. · »
Da von diesen Bestimmungen in keinem Falle und unter keinerlei Vorwande abgegan-
gen werden darf; so verordnen Wir, daß wenn nach Verfluß dreier Monate, von Erlas-
sung dieses Reseripts an zu rechnen, noch irgend einer, der zu den oben benannten Fami-
lien gehört, im Militair= oder Civil-Dienste einer außer dem Rheinischen Bunde befindli-
chen Macht, dieser Verordnung und allgemeinen Einberufung ungeachtet, ausbleiben, oder
ohne Unsere allerhöchste Erlaubniß dazu erhalten zu haben, in dem Militair= oder Civil-
Dienst eines im Nheinischen Bunde begriffenen Monarchen oder Souverains verbleiben
sollte, dessen Besizungen der Sequestration unterworfen, und wenn er selbst keine Liegen-
schaften hat, sondern nur als Erbe oder Agnat anzusehen ist, derselbe so lange der Erb-
schaft, so wie des Umerthanen: und Bürgerrechts für unfähig und verlustig erklärt werden
solle, als sein Ungehorsam fortdauert; wie denn auch in der Folge dessen Nehabilitirung
und Wiederaufnahme, bei Leistung der Parition, nur auf besonderes allerunterthänigstes
Nachsuchen im Wege der Gnade Scatt sinden kann. Daran 2c. Stuttgart, im Königl.
Staats-Ministerio, den r1r. Sept. 1807. ' « .?
- Friedrich.
Graf v. Normann-Ehrenfels. 1
Ad Mand. Sacr. Reg. Mdj.
Stacts-Sekretair Graf v. Taube.
General-Reseript Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der direct. Steuern,
an sämmtl. Jastiz= und Cameral-Beamte, die künftige Vesorgung der Steuer-Geschäfte
im Königreiche betr. d d. 10. Sept. 1867.
Um in die Geschäfts-Behandlung der allgemeinen Landes-Steuern eine durchgängige.
Gleichförmigkeit zu bringen, wollen Wir folgendes festgesezt und zur allgemeinen Richtschnur
angeordnet habe:: ..···« » ...
I.)Unsern-Königl.Cameral-B"eamtcn.ist-.die-AUfsichk»UUdILMUUS·Uber«samminchk
mit dem Steuerwesen verbundene Geschaͤfte uͤbertragen. Dem zu Folge erhalten sie von Un—
sern Koͤnigl. Collegien in allen Steuer-Gegenstaͤnden unmittelbare Befehle, haben die erfor—
derlichen Einleitungen zur Sub-Repartition und zum Detail-Einzug der Stenern zu treffen,
und den Belauf derselben, so wie die davon prästirten Geld-Eieferungen in ihre Haupt-Ver-
rechnung summarisch aufzunehmen. 6
Sobald eine Steuer ausgeschrieben wird, haben sie nicht nur das Oberamt hievon in
Kenntniß zu sezen, sondern auch sogleich dem Stadt= und Amtsschreiber unter Mittheilung
einer Abschrift des Steuer-Reseripts die unverweilte Sub-Repartition unter alle Oberamts-
Orte und deren Einwohner aufzugeben, auch damit die Sub-Repartition und der Einzug
nie einem Aufenthalt unterworfen seyn möge, daran zu seyn,, daß die jährliche Stener-Re-
gulierung oder der jährliche Steuersaz stets guf den Termin Georgii unfehlbar vorgenom-
men werde. „U