423
Wo in einem und eben demselben Oberamts-Bezirk mehrere Kameral-Verwalter ange-
stellt sind, steht nur demjenigen, welcher im Wohnorte des Oberamtmanns und Amtepfl.=
gers seinen Amtsfz hat, die Aufsicht und Haupt-Berrechnung über die Laudessteuern zu:
so wie es sich von selbst versteh#, daß wenn dieser Kameral-Verwaltung einzelne Orte eines
andern Oberamts-Bezirks zum sonstigen Gefäll= Einzug zugerheilt seyn sollten, dennoch in
Abscht auf Steuerwesen solche Orte derjenigen Kameral-Verwaltung überlassen bleiben, wei-
che in jenem Oberamt die Haupt= Steuer-Rechnung zu beforgen hat.
2.) Den Detail-Einzug der Landes-Steuern sowohl in „Städten als Dörfern haben be-
sondere Unrereinbringer zu besorgen, wozu in der Regel die Orts-Burgermeister als dieje-
nige, welchen zugleich der Einzug der Gemeinde-Anlagen übertragen ist, zu bestimmen sind.
Es haben daher die Oberamrleute dafür zu sorgen, daß bei der Wahl der Burger-
meister auf wohl gqualifizirte, redliche und vermögliche Männer Rüksicht genemmen werde.
Wenn jedoch von jener Regel um besonderer Verhältnisse willen abgewichen werden müßte;
so ist deßhalb von dem Ober= und Cameral-Beamten ein gemeinschaftlicher Bericht an Un-
ser Königl. Departement der directen Steuern zu erstatten, und von hier aus die weitere
Verfügung zu erwarten.
Bei dem Einzug der Steuern von den einzelnen Contribnenten ist übrigens daranf zu
sehen, daß die Landesherrlichen Stenern auf keine Weise mit den Gemeinde= und Amts-
Corporations-Anlagen vermischt, noch daß bei erstern Compensatienen und Abrechnungen
statt gegeben, werde, welche sich nur auf die leztern Verhältnisse beziehen.
3.) Da sämmtliche Gemeinden eines Oberamts eine Corporation und Gesellschaft bil-
den, welche ihre gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben durch einen Amtöyfleger ver-
walten lassen, der zu diesem Ende mit den Orts-Burgermeistern in Verrechnung steht: So
wollen Wir, daß diese Amtspfleger auch die Distrikrs-Untereinbringer der Königl. Cameral=
Verwaltungen seyen, in der Maaße, daß sie die von den Orts-Burgermeistern im Einzel-
nen eingezogenen Landesstenern von diesen erheben, die eingehobenen Orts-Stenec-Quoten un-
mittelbar an die General-Stener-Kasse einliefern, sodann alle Quartal den Kameral-Verwal=
tern über das, was eingegangen und geliefert worden ist, unter Vorlegung der Quittungen
ausführlichen Rapport erstatten, und am Ende des Jahrs vollkommene Abrechnung hierü-
ber mit ihnen treffen, damit der Kameral-Beamte seine Hauptrechnung hiernach zu ergänzen
im Stande seyn mäge. * «
Dem zu Folge hört für die Zubunft das bisher gewöhnlich gewesene Selbsterscheinen
der Amrspfleger bei der Jahrs-Abrechnung mir der General= Siener-Kasse auf, und an die
Stelle derselben tritt die eben erwähnte Abrechnung mit der Königl. Kameral-Verwalturg.
4.) Was die übrigen Stener-Geschäfte, nemlich die jährliche Regulirung des Steuer-
Katasters oder den Steuersaz, die Anfertigung der Steuer-Empfangs= und Abrechnungs-
Bücher, die Steuer-Umlagen, die Abrechnung mit den einzelnen Kontribnenten, die Steuer-
Zettel, Stener-Bücher rc. anbelangt; so bleiben diese Geschäfte, gegen die in den Gesezen
hiefür bestimmte Belohnung den S.adt= und Awmtschreibern überlassen.
Es haben aber Unsere Königl. Kameral: Verwalter für die eracte Behandlung dieser
Geschaͤfte zu sorgen, und die Stadt= und Amsfschreiber in dieser Beziehung die nöthigen
Weisungen und Erinnerungen von ihnen anzunehmen und zu beobachten.
S.) Die Kosten endlich, welche theils mir den so zeben genannten Steuer-Geschäften,