Nro. 82. 1307.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Dienstag, az. Sept.
—.
Kdnigl. Berordnung, vom 9. Sept. 1807. die Bildung Kathol. Gernisons-Gemeinden betr.
Se. Koͤnigl. Majest. haben vermoͤge allerhoͤchsten Deerets vom 9. Sept. allergnaͤ-
digst zu verordnen geruhet, daß in Stuttgart und Ludwigsburg eigene katholische Garni-
sons-Gemeinden unter der Aufsicht der kathol. Pfarrer gebildet, und zu diesem Ende die
beiden bereits vorhandenen kathol. Feldprediger angestellt werden sollen.
" Zeugnisse über Delinquenten betr. p ztlich
Da die Bestimmung koͤrperlicher Strafen bei vorkommenden Verbrechen wesentlich von
der individuellen physischen Beschaffenheit des Delinquenten abhaͤngt, und daher nothwendig
ist, vor deren Erkennung legale Kenntniß hievon zu haben; so wird saͤmmtl. Ober- Stabs-
und Patrimonial-Aemtern hiemit aufgegeben, kuͤnftig bei allen Faͤllen, wo eine Leibesstrafe
eintreten kann, jedesmal ein äeztliches Zeugniß über die Gesundheitsumstände und übrige
körperliche Beschaffenheir der Verbrecher und ob und wie fern solche zur Verrichtung köer-
perlicher Arbeiten tüchtig seyen? den Acten unfehlbar beizuschließen. Decret. Eßlingen, im
Königl. Ob. Justiz-Collegio, I. Senats, den 11. Sept. 1807. Ad Mand. Saer. Reg. Maj.
Decret des Koͤnigl. Kriegs-Collegii, die Einsendung der Rechnungs-Ertracte über die na
führende Ausrüstungs,Ersaz= und Cautions-Gelder von Deserteurs betr. ¾ d. 21. Sept. 1807. 7“
Da von mehreren Ober= und Staabs-Aemtern der zu Belegung der Kriegs-Kassa-Rech-
nung nach bisheriger Verordnung einzusendende Ertrakt aus den Amts= Rechnungen über
die nachführende Ausrüstungs-Ersaz= und Cautions-Gelder von Deserteurs auf Georgit 1907.
nech nicht eingekommen; so wird denjenigen Königl. Beamten, welche noch damit im Rük-
stand find, hiemir aufgegeben, diesen Ertrakt: in Bälde zur Königl. Kriegs-Casse einzusenden.
Decret. Stuttgart in Königl. Kriegs-Collegio den 21. Sept. 1807. —-
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an saͤmmtl. Cameral, Beamte, die Einsendung eines Verzeichnisses uͤber die, fuͤr die
neue Stadt= und Dorf= Umgelder erforderlichen Sigille betreffend.
d. d. II. Sept. 1807.
Da bei der nun in allen Theilen des Königreichs eingeführten Umgelds) Gleichförmig-