Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 83. 1 18f07. 
Königlich Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Donnerstag, 4. Sept. 
  
— — — 
  
— ——— 
dnial. Katholische geistlicher Rarxh, die Berschte über das katheli chulr 
Königl. Katholische tt- * *3 athelische Schulwesen 
Es wied den samtlichen katholischen Pfarrern in den Königl. Staaten hiemic der Auf- 
trag ertheilr, nachstehende Fragen über das Schulwefen im Allgemeinen gründlich zu beant- 
worten, und ihre schriftlichen Beantwortungen in Zeit eines Monats an den Dekan oder 
Oekanats-Commissär einzuschiken: · . - 
Fragen uͤber das Schulwesen im Allgemeinen. 
1) Ob in dem Ort eine regelmaͤßige Schule bestche? ob auch, und in welchen Filialien? 
2) Wie der Schullehrer heiße? woher er gebuͤrtig, und wie alt er sei? wie lang er 
schon, ohne oder mit einem Gehuͤlfen, und mit welchem, den Schuldienst versehe? wo er 
gebildet worden? ob er schon vorher einen Dienst, und welchen?! gehabt habe? 
3) Ob vor der Königl. Würrtembergischen Bestznahme schon herrschaftl. Schul-Einrich- 
tungen und Verordnungen, und welche ? vorhanden gewesen? 
4) Ob für den Kreis oder Bezirk, zu welchem der Ort gehört, bereits ein Schul-Auf- 
seher, Commissaͤr, oder Visitator aufgestellt, auch wie, und von wem er besoldet sei? 
5) Worinn das Einkommen des Schullehrers bestehe, und wie hoch es sich im Geld- 
Anschlag belaufe : auch, wenn es zu gering wäre, aus welchen Hülfsquellen es erhöht wer- 
den könnte? Wie gros der Gehalt des Provisors sei, er mag von Amtswegen aufgestellr, 
oder vom Schuflehrer angenommen worden seyn? 
In Rüksiche des Einkommens der Schullehrer muß in einer besondern Beilage nicht nur 
a) alles dasjenige, was der Schullehrer als Besoldung an liegenden Gründen hat, was 
er an Holz, Brod, Mehl, Garben, Früchten, Eyern, Wein und sonstigen Opfern 
von der Gemeinde jährlich erhält, in Geld angeschlagen werden, sondern "· 
b) da der Schullehrer als Meßner auch von der Begraͤbniß der Kinder und der Erwach- 
senen, von Taufen, Eheeinsegnungen, Krankenversehungen 2c. seine Gebühr bezieyt, so 
muß die Zahl der jährlichen Begräbnisse, Taufen, Eheeinsegnungen, Krankenrersehun- 
gen 2c. nach einem mittlern Auszuge von r0 Jahren berechner, und die dem Schul- 
lehrer daraus zukommende Gebühr im Geldanschlage angesezt werden. 
) Da in Zukunft die Winterschulen von Anfang des Novembers bis Georgi# dauern, 
die Sommerschulen aber von Georgii bis Ende Oktobers, so wird das woöchentliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.