Beilage zu Nro. 84.
General : Verordnung.
Die Polizei= Anstalten gegen Vaganten und andere der öffentlichen Sicherheit gefährlsche Perfon##
betr d d. rr. Sept. 1807.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. W. 2c.
Unsern Gruß zuvor, liebe Getreue! Durch die Erweiterung Unserer Kön. Staaten ist nicht nur das
Bedürfniß wirksamer allgemeiner Anstalten zu Befestigung der bffentlichen Sicherheit, in Sbelondere zu
Abtreibung und Ausrottung der Vaganten und Diebe, und zu Abstellung des Bettelns und anderer ähn-
lichen gemeinschädlichen Gewerbe fühlbarer geworden, sondern es haben sich auch manche Hindernisse,
welche der. Vervollkommnaung und Ausbildung dieser Anstalten bisher im Wege gestanden sind, auf eine
läükliche Weise gehoben. #
6 Wir habenüns daher bewogen gefunden, die bisherigen Geseze in Betreff der angezeigten Gegenstehm
de einer genauen Revision zu unrerwerfen, und wollen nunmehr folgendes verordnet haben.
I. Polizei-Verordnungen in. Betreff der Fremden.
S§. 1.
JFeder Fremde, wescher Unsere Königl. Staaten betritt, um entweder nur durchzureisen, oder wegen
lirgend eines gesezlich erkaubten Zweks sich darinn aufzuhalten, muß mit einem von der kompetenten Obrig-
keit ausgestellten Maß versehen seyn, welcher eine genaue Beschreibung seiner Person samt einer Anzeige
seines Standes und Gewerbs und der Richtung und Absicht seiner Reise enthält.
Nur bekannte und unverdächtige Personen von angränzenden ausländischen Orten, welche wegen ei-
nes erlaubten und notorischen Verkehrs mit den Innwohnern disseitiger Gränzorte hereinkommen, sind hie-
von E gensemenene zenigen Durchreisendrm, w lche sich des 8 oder der E st bed
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verbleivtesbeiyekinU«m.ererKdnigl.Post-Jnstr.Lit.—-c.5. stoagm Lit. E. S. 17. vemhaltenen Vor-
schrift, daß, sovfel den Postwagen betrift, die Namen der Reisenden, wie sie solche angeben, sowohl in
die Charte als in das Manual eingeschrieben, die mit Ertrapost ankommenden Reisenden aber angehar-
ren werden sollen, ih#e Namen in das zu diesem Ende auf jeder Station zu haltende Buch einzutragen.
Ausserdem hat Jeder, der mit Ertrapost oder mit dem Postwagen reist, dem Gränz, Postamt seiner
Paß vorzuzeigen, um daraus entnehmen zu komnen ob derselbe seinen Namen richtig angegeben oder auf,
gezeichnet habe, und das Postamt hat von anen dergleichen durchpassirenden Fremden täglich ein Verzeich-
mi an das Oberamt einzusenden, damit dieses theils das K. Z. bemerkte Verzeichniß der Pässe controli-
ren, theils überhaupt von allen durchpassirenden Fremden Kenntniß erhalten moͤge.
2.
Ordentlicherweise werden nur diejenigen Paͤsse fuͤr guͤltig anerkannt, w der uͤber den Wohn-
ert des Reisenden *8 obrigkeitlichen Behoͤrde ausgestellr sind. welche von der uͤbe
Weil hingegen dfters auch Faͤlle eintreten koͤnnen. da ein Reisender ausserhalb seines Wohnorts zur
Fortsezung seiner Reise eines neuen Passes bedarf: so mögen, wenn sonst gegen die Person des Paß-Inn-
habers kein Verdacht vorhanden ist, ausnahmsweise auch solche Pässe angenommen werden, aus welchen
sich unzweifelhaft ergibt, daß der Aussteller den Reisenden hinlänglich gekannt, oder doch bei Fertigung
des neuen Passes die älteren vor Augen gehabt und pflichtmäsig geprüft hat. »
Auf gleiche Weise- soll den Königl. Oberbeamten zwar noch ferner gestattet seyn, Ausländern, welche-
zu Fortsezung ihrern Reise eines neuen Passes beduͤrfen, denselben auszustellen. Es wird ihnen aber hiebei
wiederholt eingeschaͤrft, solches nicht anders als in Beziehung auf einen früheren, von der. kompetentem