Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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beit umsehen, sich, wenn sie folche nicht erhalten, nicht uͤber einen Tag, an andern Orten aber nicht 
uͤber zwei Stunden des Tags oder nicht länger als über Nachr, ohne besondere obrigkenliche Erlaubniß, 
zu verweilen, und an jedem Orte, wo sie Meister ihres Handwerks antreffen, durch den Orts= oder 
Handwerks-Vorsteher auf ihrer Kundschaft notiren zu lassen haben, ob sie Arbeit gesucht und keine gefun- 
den, oder ob und warum sie gar nicht nachgefragt und keine angenommen haben. 
Wärde ein fremder Handwerkspursch sich ohne gültige Kundschaft betreten lassen, oder die ihm bei 
Visirung derselben ertheilte Vorschriften hintansezen: so ist er auf dem nächsten Weg über die Gränze zu 
bringen, und dabei zu bedrohen, daß er auf den Fall der Rükkehr wie ein anderer Vagant behandekt 
werden würde. 
zuize muonen, denen Malehwerg v.# den Holhacgeseien vich veurs 
Andere auswärtige Personen, deren Reisezwek sich mit den Polizeigesezen nicht verträgt, oder deren 
Gewerb theils an sich für das Publikum nachtheilig, theils wenigstens so beschaffen ist, daß es zu ihrer 
Ernährung nicht hinreicht, und zu unerlaubten Nedengewerben Anlaß und Gelegenheit gibt, sollen ohne 
Röesicht, ob sie mit einem güliigen Paß versehen sind oder nichr, gleich an der Gränze zurük gewiesen, 
und wenn sie sich innerhalb der Königl. Staaten bereits befinden, auf dem nächsten Weg mit der Bedre- 
hung, daß sie im Wiederbetretungsfall als Vaganten angesehen werden würden, hinausgeschaft werden. 
Unter diese Klasse sind namentlich zu rechnen; Alle ausländische Collektanten und Bettler, ohne Un- 
terschied, von welchem Stand und Heikunft sie seien, und aus welchem Grunde sie sich für befugt hal- 
ten mögen, eine Beisteuer für sich oder andere einzusammlen, alle herumziebende gemeine Spielleufe, 
Gaukler, Taschenspieler, Marktschreier, Glükshafenträger, Scholderer, Naritätenkastenträger, alle fremde 
afendinder, Hechelnspizer, Kesselslicker, Korbmacher, Kochlöffel, und Ofenrohr-Händler, Riemenstecher, 
Lakeichner, Scheerenschletfer, Sigenfeiler, Schnallengießer, Wannenmacher, alle herumziehende After- 
a4rzke, hausirende Medikamenten-Oel-und Farben-Hüändler, fremde Krämer, welche nicht erweisen kön- 
nen, daß sie irgendwo anfäßig sind, und das Recht, zu handlen, ordnungsmäsig erlangt haben, oder de- 
ren Waaren-Vorrath von so geringem Gehalt ist, daß sie sich damit fortzubringen nicht vermögen. 
Auf gleiche Weise sind auch heirenkose Bediente und Jäger zu behandlen, wenn sie nicht ausser ei- 
nem obrigkeitlichen Paß, worinn ihte Absicht, einen andern ug zu suchen, beurkunder ist, auch noch 
mit einem unverdächtigen Abschied, der nicht über ein halbes Jahr alt i#t, versehen sind. 
§. 8. 
Landstrekcher, welche kein ordentliches Heimwesen haben, und ohne Gewerb umherzieh "- 
fie anzutreffen siad, angehalten und in Untersuchung gezogen S ob sie nicht "0 ren, e en 
heit durch wirkliche Verbrechen gefährdet haben, oder mit Jaunern und Dieben in Verbindung stehen, 
in wichn Fall alsdann gegen sie von Seiten der hiezu geeigneten Justiz-Behörden rechtlich zu ver- 
fahren ist. d kei !*“- 1 
Werden sie keines Verbrechens und keiner Verbindung mit Verbrechern überwiesen, so find die un- 
verheuratheten zum Militairstand oder wenisstens zur Urbeit tächtigen Mannspen#mr#en vosn 9 zun 
birair-Commando zu übergeben. um nach aaßgabe der Conseriptions-Ordnung F. 35. entweder unter 
das Mlirair gezogen, oder unter der Arbelts- Compagnie in solange, dis sie irgendwo als Dienstknechre 
unterzukommen Gelegenheit finden, oder von irgend einer Gemeinde zum Beifizer und Tagl5hner aufge- 
Pospes werden, oder sonst eine ordnungemasige Unterkunft erhalten, zur Arbeit angehalten werden zu 
Innen. «. 
Verse-umtheteoderzUkArbseituntüchsz Landstreicher beiderlei Geschlechts und ledige Weibspersonen 
find zuvoͤrderst wegen ihres dem Publikum nachtheiligen gewerblosen Umherlaufens mit drei= bis secbste- 
giger Ineareeratien, auch nach Beschaffenheit der Umstände mit Srockstreichen zu bestrafen, und weun sie 
in dem Königreich weder gebohren noch innerhalb desselben wenigstens fünf Jahre lang geduldet, noch ir# 
gendwo# in den Schuz aufgenommen worden sind, auf dem nächsten Weg unter sicherer Begleitung über 
die Gäänze zu bringen, wobei ihnen unter Androhung schärferer Ahndung äufzuerlegen ist, sich in den 
Kbnigl. Staaten nicht mehr betreten zu lassen. 
Sollten sie dessen ungeachtet sich wieder hereinschleichen: so ist wegen ihrer zur Königl. Ober, Regie- 
zung Bericht zu erstatten, um sie nach Beschaffenheit der Umstände auf dier bis sechs Wochen in ein
	        
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