Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Beisizer oder in den Schuz aufgenommen ist, oder wo feft Bater zur ZJeit seiner Gedurt das Bürger- 
oder Beisizrecht gehabt hat, oder, wenn er ausser der Ehe erzeugt wurde, wo seine Murter Bürgerinn 
oder Beisizerinn war. 
Findet keiner von diesen Fällen bei ihm Statt, so hat er diejenige Gemeinde innächst in Anfpruch zu 
nehmen, wo er fünf Jahre lang stillschweigend geduldet worden, oder wo er zufälliger Weise geboren ist. 
In Ansehung der Konkurrenz, zu der den armen Gemeinde-Gliedern zu leisienden Unterstüzung ver- 
bleibt es bis auf weitere Verordnung bei der an jedem Ort hergebrachten Einrichtung. Nur behalten 
Wir Uns vor, an Orten, wo die Patrimonial-Herrschaft ihr gehabtes Schuzrecht durch Annahme vieler 
armen und gewerblosen Schuzverwandten zum Nachtheil der ihr untergebenen Gemeinde mißbraucht har, 
dieselbe bei Vertheilung der Kosten, welchs die Versorgung der in ihren Schuz aufgenommenen Personen 
verursacht, vorzüglich in die Mitleidenschaft zu ziehen. 
S. 17. 
Welcher Unterthan sich außerhalb seines Wohnorts über dem Betteln betreten käßt, soll ohne weiters 
Angehalten, und auf dem kürzesten Weg mit Belsgebung elines Begleiters von Ort zu Ort an die ihm 
vorgesezte Wutsstelle überliefert werden, wo er, wenn sonst keine beschwerende Umstände mit eintreken, das 
uerstemal auf drei Tage, das zweitemal aber auf 8 Tage, abwechslungsweise bei Wasser und Brod zu 
inkarceriren, bei ferneren Wiederholungen aber so lange im Arrest zu behalten ist, bis anf den wegen 
feiner Bestrafung zu erstattenden Berscht die erforderliche Verfügung von Unserer Königlichen Ober-Re- 
zierung erlassen worden seyn wird. · - 
«Wüi·dsestcphkechergcben,.daßsem—Beamteroder-Orts-Magsistrat,odersonsiirgendfemandsichm 
kaubt hätte, einem solchen Bettler ein Sammel-Patent, oder irgend ein zu Unterstüzung seines gesezwi- 
deigen Vorhabens dienendes Zeugniß auszustellen; fo ist der Aussteller mit zehen Reichsthalern Srrafe 
zu belegen. - 
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Wenn-innländifcheHandwerks-GesellenunterdeuinverKönngConsgkfpkkpnzgkdwZspgzkwstß 
enthaltenen Einschränkungen und Bestimmungen wandern, so haben sie, wenn sie ins Ausland zu wan- 
dern die Erlaubniß erhalten, sich neben der Kundschaft mit einem kreisamtlichen Wanderpaß zu versehen, 
oder, wenn sie zwar innerhalb des Königreichs, doch außer dem Oberamtsbezisrk, wozu ihr Geburtsort 
gehdrt, aAkeit suchen, sich von dem ihnen vorgesezten Königl. Oberbeamten ein Certisikat zu erbitten, 
und nach Verfluß eines Jahrs solches erneuern zu lassen, bei welcher Gelegenheit ihnen alles dasjenige 
eenzuschsrfen /t-h was die gegenwärtige Verordnung F. 6. in Ansehung der auswärtigen Handwerkspu# 
che vorschreibt. « ' 
Ech Werden sie ohne einen solchen Wanderpaß oder Certifikat angetroffen, oder ergiebt es sich sogar, daß 
sie den erhaltenen Erinnerungen zuwider das Betteln und den Muͤssiggang der Arbeit vorziehen; so find 
sie in Arrest zu bringen, und der ihnen vorgesezten Amtestelle zu übergeben, von welcher sie mit einer 
ihrem. Vergehen angemessenen Gefängniß-Strafe von drei bis acht Tagen zu belegen sind. 
Im Wiederholungs-Fall werden sie wie andere imländische Landstreicher behandelt. 
§. 19. 
Was die bisher von herumziehenden Personen getriebenen Gewerbe betrifft: so gedenken Wir zwar 
Unsere Königl. Unterthanen nicht zu hindern, auch künftig, bis Wir ein anderes zu verordnen für gut 
sinden, ausserhalb ihres Wohnorts durch erlaubte und nüzliche Handarbeiten, wohin Wir namentlich das 
Hafenbinden, Kesselflicken, Kordmachen und Scheerenschleifen rechnen, von Ort zu Ort ihre Nahrung 
u gewinnen. 
7 (Ee. soll aber die Treibung dieser Gewerbe fnnerhalb der Königk. Staaten Riemand als unverdächti- 
gen Koͤnigl. Unterthanen gestattet werden, wozu sie bei dem ihnen vorgesezten Kreisamt einen alljährlich 
zu erneuernden Erlanbnißschein nachzusuchen haben. 
Wuͤrde ein Innländer ohne einen solchen Erlanbnißschein als Hafenbinder, Korbmacher 2c. außerhalb. 
Fiines Wohnorts umherlaufen, oder dle erhaltene Erlaubniß zu einem andern gesezwidrigen Gewerb miß- 
rauchen: so isi derselbe an das Ober= oder Patrimonialamt seines Wohnorts zurükzubringen, und sein 
Lergehen mit einer drei= bis sechstägigen Inkarceration, auch nach Beßuden mit noch höherer Strafe
	        
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