Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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wand ist sedenn, so west es die Umstände zulassen, von den schuldhaften Eltern einzuziehe 
aber von denjenigen Kassen, welchen die Versorgung der Orts-Armen obliegt, zu beeeh n, außerdem 
III. Anstalten zu. Vollstrekung vorstehender Verordnungen. 
. 23. 
Die Vollstrekung vorstehender Verordnungen macht einen vorzuͤglichen Theil der Amts. Ob 
ten Unserer Königl. Kreis= Aemter und der denselben untergrordneten Konigl. Ober= und Wüpgener. 
Aemter aus. 
Den Ober= und Patrimonial= Aemtern liegt es ob, die Lokal, und Distrikts-Polizei in den ihrer Aus, 
sicht anvertrauten Ortschaften und Amts-Bezirken zu handhaben, über der genauen Beobachtung der Po- 
lizei Geseze in Ansehung der durchreisenden und im Königreich sich auftaltenden Fremden mit Nachdruk 
zu halten, und die zu Abstellung des Bettelns und Verkllgung des gefährlichen Vaganten-Gesindels ab, 
zweckenden Anstalten in Wirksamkeit zu. sezen. 
Die Kreisämter aber haben die in den einzelnen Oberämtern und patrimonfal, herrschaftlichen Bezlfr- 
ken vorhandenen Anstalten zu Beförderung des gemeinschaftlichen Zweks in Verbindung und Uebereinstim- 
mung zu bringen, die ihnen untergeordneten Behörden in ihren hieher einschlagenden Amtsverrichtungen 
zu lekten, sie nöthigenfalls zu pünktlicher Erfüllung ihrer Odllegenheiten zu erinnern, Pflichtverlezungen 
und Nachläffigkeiten derselben höhern Orts anzuzelgen, und die an sie einzusendenden Ober= und Patri 
monialamtlichen Berichte mit ihren Bemerkungen zu begleiten. *4*“ " 
Ihnen kommt es auch zu, wenn sie es zu Erhaltung der oͤffentlichen Sicherheit noͤthig finden, theils 
mit andern Kreisämtern schriftlich oder mündlich Rüksprache zu nehmen, theils Konferenzen der ihnen 
untergebenen Ober= und Patrimonial-Aemter unter ihrer Directson zu veranstalten, und die Resultate 
der Königl. Ober-M#egierung, anzuzeigen. 
&. 24 
u Handhabung der #W#kal-Polszeß in den einzelnen Ortschaften find an j— Ort 
Na 55 iihan welche alle Bettler, Landstreicher und andere Fchesten B.a#. iedern Tr,eeigene. T un 
Beam Schultheissen oder Anwald übergeben, zu bestellen, oder es ist wenigstens die Veranstaltun 
zu rreffen, daß die Tag= und Nachtwachen durch sichere Bürger abwechselungsweise ordnungsmäßig 
versehen werden. " " . 
Außerdem ist den Thor-Wächtern mit allem Erast einzuschärfen, auf alle aus= und eingehende Per 
sonen ein genaues Augenme k zu richten, und verdächtigen Fremden den Eingang nicht zu geftatten, im. 
Zweifelsfall aber dem Olts. Vorstand unverweilt die Anzeige zu machen. 
Auf gleiche Weise ist den Zellern, Zoll-Visitateren, Feld= und Waldsch#zen und Brüken-Aufseher#n- 
zur Pflicht zu machen, die bei ihnen vorbeipassirenden oder ihnen begegnenden verdächtigen Leute zu Rede 
zu stellen, und, wenn sich alsdann ihr Verdacht bestätigen sollte, sie an die nächste Amrsstelle einhuliefern. 
Auch erwarten Wir von sämtlichen Ortsvorstehern, daß sie nicht nur von Zeit zu Zelr, vornehmlich 
wo einzelne abgelegene Häuser, Mühlen und Höfe zur Orts-Markung gehdren, besondere Patroulllen ver- 
anstalten, welche die ganze Markung durchstreifen, und unvermuthete Hausvisitationen vornehmen, son- 
dern auch in den ihnen untergebenen Gastherbergen theils selbst fleißig nachsehen, theils durch vertrante 
Leute nachsehen lassen. 
« Wes 
Daaberdie.-Etfs’sh»mggezeigt-hat«-daßkalledergleichen-Lokal-Anstaltenunvollstszhjzkhkmwenn. 
sienichtdmchkineinöGanzegehendeLdeesSxAnsiaätunterstüztnkeryen; so haben Wir den Entschluß. 
gefaßt, statt der bisher in einzelnen Oberämtern aufgestellten Hatschie'e, für Unsere gesammte Staaten 
ein eigenes Landreuter= Corps zu errichten, welches dazu bestimmt ist, alle Haupt= und Nibesstraßen 
des Kdnigreichs zu durchstreifen, auf alles, was der bffentlichen Oicherheir nacktheilig seyn könnte, 
seine Aufmerksamkeit zu richten, die Gastherbergen, und abgelegenen Häuzer, Hôfe und Maslen zu durch- 
suchen, alle verdächtige Leute, welche sie antreffen, anzuhalten und an die nächste Amt-stille zu über- 
klefern, bei besonders angeordneten Streifen sich zur Assistenz gebrauchen zu lassen, und in allem, was. 
auf die Abstellung des Bettelns, auf die Aufsicht über die Fremden, und auf die Emdeckang und Fest-,
	        
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