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Stations-Orten befinden, bereitwillig anzunehmen und pünktlich zu vollziehen. Es wird aber sämtlichen
Beamten bei schwerer Ahndung hiemit untersagt, sie zu ihren Mivatgeschäften zu gebrauchen, und da-
durch den Zwek des Instituts zu vereiteln.
5. 32.
Bei der Bereutung der den Landreutern angewiesenen Distrikte haben dieselbe neben der ihnen zund
obliegenden Aufsicht auf verdächtige und der öffentlichen Sicherheit gefährliche Personen zugleich auch auf
andere dem gemeinen Wesen nachtheilige und den bestehenden Gesezen zuwfderlaufende Unordnungen, na-
mentlich auf das Nachtschwärmen, das allzulange Wirthshaußsizen, das verbotene Spielen, auch Joll-
Accis-Umgelds= und Zehend= Defraudationen, auf unerlaubtes Hausiren, auf den Gebrauch falscher
Waagen, Ehlen und Gewichts, auf das Wildern und verbotene Schießen, auf Beschädigung der Obst-
und Alleen-Bäume, auf Holz= und Waid-Ercesse, auf das Dreschen und Besuchen der Stalle und
Scheuren bei offenem Lichr, auf das gefährliche Hanfdörren und andere Contraventionen gegen die Feuer-
Ordnung ihre Aufmerksamkeit zu richten, und alles, was sie wahrnehmen, dem Ortsvorsteher oder dem
über den Distiikt gesezten Ober-oder Patrimontal-Beamten anzuzeigen.
Von den durch ihre A#zeige veranlaßten Geldstrafen soll ihnen sodann der dritte Theil als Anbring-
gebühr überlassen wirrder- » 6
Dech haen sie diees nur als ein gelegenheitlich zu verrichtendes Nebengeschäft anzusehen, damit der
Hauptzwek des Juslituts auf keine Weise dadurch Nol leiden möge. zeh *
G. 33.—
Eine weitere Bestimmung der Landreuter besteht darinn, daß dieselbe, was bisher durch eigene Bo-
ten geschehen ist, die Postwägen sowohl bel Nacht als in Fällen besonderer lokaler Unsicherheit oder ei-
nes vorzüglichen Werths der auf dem Postwagen befindlichen Effekten zu begleiten, und für die Sicher-
heit derselben zu sorgen haben. In dieser Hiasicht sind an jedem Ort, wo sich eine fahrende Post befin-
det, zwei Landrener zu pog#iren, um von dem Posibeamten in jedem vorkommenden Fall, wohin auch
zu rechnen ist, wenn eig mit Ertrapost Reisender bei Nacht oder wegen vorwaltender ausserordentlichen
Umstände um die Begleitung eines Landreuters gegen besondere Vergüktung ansuchen würde, sogleich re-
quirirt werden zu können. „ "„
Auch liegt den Landreutern ob, über den Vollzug der in Postsachen ergangenen Königl. Verordnun-
gen die Aufsscht zu kuagen, die abgekommenen Boten, welche sich noch mit dem Fuhrwesen abgeben, zu
vbisirfren, und bei Ercessen, welche von Poslillions oder von andern gegen die Post unternommen werden,
den Beamten zu assistiren.
. 34.
Der Transxort der aufgefangenen Bettler, Vaganten und anderer verdächtigen Personen an das ge-
hdrige Ober= oder Patrimonialamt, und von diesem an die Gränze geschieht der Regel nach durch den
Landrenter, der sie aufgefangen hat. #
Würde hingegen derselbe hierdurch von der ihm vorgeschriebenen Stereifroute zu sehr abgeleitet oder
in Versolgung eines bestimmten Zweks gehindert werden: so hat er die Arretirten dem nächsten Ortsvor-
sieher zu übergeben, welcher alsdann den Transport von Ort zu Ort zu veranstalten hat.
Wöärde auch ein Landreuter wegen einbrechender Nacht, oder wegen der Unsicherheit der Gegend
eder wegen der Angahl oder besondern Beschaffenheit der Verhafteten sich nicht getrauen, den Transport
allein auf sich zu nehmen, oder würden unter den Verhafteten schwache und kränkliche Leute sich befin-
den, welche zu Fuß nicht ohne Beschwerde fortgebracht werden könnten: so ist der nächste Ortsvorsteher,
an den er sich wendet, verbunden, ihm mit den ndthigen Leuten und Fuhren an die Hand zu gehen.
Die Conducteurs und Fuhren werden, bis Wir etwa hierüber eine andere Verfügung treffen, in der
Fohyn gestellt, und von Ort zu Ort abgelbßt,
. 35.
Wenn ein Verbrecher aus seinem Gefängniß entkommen ist: so bat der Beamte, unter dessen Auf-
sicht derselbe gestanden ist, ungesäumt sein Signalement nicht nur dem ihm vorgesezten Kreisamt zuzu-