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Uns alljaͤhrlich einen Etat üäber den Bestand des Korps, die Vertheilung desselben und die Unterhaltungs-
kosten vorzulegen.
Die Löhnung sammt Beschlaggeld erhält übrigens jeder Landreuter aus der Amtepflegka s-
gen Oberamts, welchem er * Station hat, boch einer von dem kommandirenden D#sgtaffe desienft
zeichnenden Anweisung, mit welcher diese Kasse bei der Abrechnung state baaren Geldes liquidiren kann.
Die Pferde-Fourage hingegen wird von jedem Ortsvorstand da, wo der Reuter sich jedesmal befindet,
abgegeben, und der Gemeinde nach einem von dem Kriegs= Collegitum zu bestimmenden Mittelpreiß bef
der Abrechnung vergütet.
F. 41t.
Durch die Errichtung des Landreuter-Korps wird uͤbrigens die laͤngst bestehende Anstalt bald mebr,
bald minder ausgedehnter Streife mit aufgebotener bürgerlicher Mannschaft in Verbindung mit den Forst-
bedienten keineswegs ganz entbehrlich werden.
Wir machen es vielmehr vorzüglich Un'ern Kreishauptleuten zur Pflicht, innethalb der ihnen un-
tergeo-dneten Kreise solche Anordnungen zu kreffen, daß, so oft es die dffenrliche Sicherheit erfordert, die
Streif Mannschaft in Verbindung mit den Landreutern auf den ersten Wink und ohne lange, den Zwek
meistens vereitelude Vorbereitungen, auf denjenlgen Punkten sich einsinden kann, wo ihre Dienstleistung
nothwendig ist.
. 9. 42.
Damit urcht nur die hereinkommenden Fremden von den bei ihrem Eintritt in das Königreich zu be-
obachtenden Vorschriften unterrichtet, sondern auch auswärtige Bettler und Lanostreicher hinlänglich ge-
warnt werden, so sind überall an den Gränzen des Königreichs an den Landstraßen und andern schikli-
chen Orten Warnungstafeln auf Kosten der Jurisdsctions, Herrschaften zu errichten, und zugleich gedrukte
Warnungs-Patente an den Thoren und in den Wirthshäusern anzuheften.
d. 43.
Landstreicher oder auf eine unerlaubte Art hernmziehenden Unterthan oder Fremden,
Von jedem Bettler, ·
welcher in den Koͤnigl. Staaten aufgefangen und nach vorstehenden Verordnungen bestraft oder bedreht
wird, hat der Beamte, den es engeht, unverzüglich ein Signalement samt einer ganz kurzen Anzeige
von der ihm zur Last fallenden Verfehlung und der deshalb gekroffenen Verfügung an die Redaction des
Staats= und Regierungsblatts einzusenden, von welcher alsdann alle hieher einschlagende Notizen unter
biner besondern Rubrik in gedrängter Kürze in gedachtes Blatt einzurüken sind.
Hieraus hat sofort jeder Beamte die Namen aller derglekchen Leute mit Bemerkung der Nummer
des Blatts in ein alphabethisches Register einzutragen, um in jedem gegebenen Fall nachsuchen zu kon-
nen, ob ein eingefangener Vagamt bereits gewarnt worden sey oder nicht, und welche Correctionen er
bereits gradweise erstanden habe. «
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Da Wir endlich nicht mißkennen, daß alle diese Anstalten unvollstaͤndig bleiben, wenn nicht fuͤr
dlejenigen, welche sich gelindere Correctionen nicht zur Warnung dienen lassen, in verschiedenen Theilen
Unsers Königreichs Zwangs= Arbeitshäuser angelegt werden; so behalten Wir Uns vor, über diesen wich-
tigen Gegenstand der Staats= Polizei hiernächstens das Erforderliche anzuordnen.
Daran 2c. Stuttgart, in Königl, Ober-Reglerung den 11. Sept. 1807.
Ad Mandat. Sacr, Reg. Majeft, proprium,