Nro. 86. 1807.
Koͤniglich, Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Dienstag, 6. Oct.
–.
1 I. Rescript vom I. Okt. 180v. Die Aufhebt « -
Königl. Genera nrarnn t uoom —x.y h# der bei Fall-Lehen
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. cc. 2c.
Es ist zu Unserer Kenntniß gekommen, daß in mehreren Patrimontal-Besizungen, wo
bei weitem der gröste Theil der Güter Fall-Lehen sind, ein der Bevölkerung dußerst nachthei-
liges Herkommen besteht, wonach in jeder Familie nur der älteste Sohn, oder wenigstens
nur einer der Söhne heirathen darf, und sekbst den nachgebohrnen Töchtern die Möglich-
keir, sich zu verheirathen, durch Verweigerung der Aufnahme in das Börger oder Beisizer-
Recht, benommen wird.
Da Wir nun diese dem gemeinen Wesen nachtheilige Gewohnheit, und an sich höchst
verderblichen Mißbrauch ein für allemal durchaus abgestellt wissen wollen; so verordnen Wir
hiemit ausdrüklich, daß in allen Theilen Unsers Königreichs, die Freiheit zu heirathen, un-
ter keinen andern als bloß kanonischen und Conseriptions-Ordnungs= gemäßen Einschränkun-
gen, ungehindert gestattet werde; wobei den Patrimonial= Herrschaften, welche überhaupt we-
der Heirathen zu concediren, noch zu verhindern die Befugniß haben, alles Ernstes aufge=
geben wird, in den Mediat= Städten die Aufnahme in das Bürger-oder Beisassen-Recht
denjenigen, die sich zu verehlichen gedenken, keineswegs zu erschweren, sondern vielmehr jede
eine rechtmäßige Verbindung begünstigende Erleicheerung auf alle Art und Weise, besonders
durch Vertheilung liegender Gründe, Bewilligung des Bürger= und Beisassen= Rechts und
anderer Vortheile eintreten zu lassen. Daran geschiehet rc. Stuttgart, im Königl. Staats-
Ministerio, den r. Okt. 1307. Ad AMand. S. Reg. Maj. propr.
Resecript des Königl. Tutelar-Naths, an sämtliche des Königreichs Württemberg
Souverainetäts, und Patrimonial-Beamte. d. d. 30. Sept. 1807.
Da Wir zu Vervollständigung derjenigen Berichte, welche die Crais-Aemter dieses
Königreichs auf das an dieselbe umerm 8. April dieses Jahrs erlassene Rescript über die in
ihren Bezirken befindliche Curatelen von Fürsten, Grafen und Ritterguts-Bestzern bereits
allerunterthänigst erstattet haben, für nöthig finden, von jedem Königl. Souverainetäts= und
Patrimonial Beamten über den nemlichen Gegenstand noch besondere ausführliche Berichte