366
Die Anzahl der Keltern= Offizianten soll dem Bedürfniß zwar angemessen seyn, doch
können verschiedene Functionen, wozu bisher mehrere Personen gebraucht wurden, z. B.
Keltern-Inspection und Keltern-Schreiberei, meistens durch eine und eben dieselbe Persen be-
sorgt werden, wornach also Unsere Beamte ihre Bestellungen einrichten sollen.
Und da dutch die neuen Gefäll-Distrikts-Eintheilungen die Administration dergestalt
vereinfacht worden ist, daß ein Beamter die Gefälle des ihm angewiesenen Distrikts allein
zu administriren hat, so sollen auch in beverstehendem Herbste die Keltern-Bediente, welche
bei dem getheilt gewesenen Interesse der vorigen Gefäll-Beamtungen öfters wegen eines un-
bedeutenden Gefälls angestellt waren, zu Vermeidung unnöthiger Kosten auf die zur Auf-
sscht, Führung der Herbst-Register und Erhebung der Weingefälle erforderliche Anzahl ein-
geschränkt, und den angestellten Personen, welche auf einen besondern Staat leiblich zu be-
eidigen, die gewissenhafte und unermüdete Erfüllung ihrer Dienstpflichten bei Vermeidung
körperlicher Strafen, nachdrüklich eingeschärft, auch von Unsern Beamten während des Kel-
terns ein= bis zweimal streuge Visttationen vorgenommen, die Ungebühr, welche sie dabei
entdeken sollten, auf der Stelle genau untersucht und mit Beifügung des geführten Proto-
kolls, berichtet werden.
Da die Herbst-Ordnung und die seit vielen Jahren im Druk erschienenen Herbst-Gene-
ral-Reseripte die ausführlichsten und deutlichsten, Unserem allerhöchsten Interesse sowohl als
dem eigenen Vortheile Unserer Unterthanen angemessensten Vorschriften enthalten, wie die
Ordnung bei der Weinlese, beim Ablassen, Keltern und Deyhen des Weinwosts, beobach-
tet, und die schuldigen Abgaben entrichtet werden sollen; so verweisen Wir Unsere Cameral=
Beamte im Allgemeinen auf jene Geseze, und ertheilen ihnen zugleich den Befehl, das
Wesentlichste davon bei Abhaltung des Herbstsazes den Magistraten und Bürgerschaften
öffentlich bekannt zu machen. ·
Im Fall vom vorigen Jahre her noch Bodenweine oder andere jaͤhrliche Schuldigkeiten
im Ruͤkstand haften sollten, so haben Unsere Beamte solche neben der laufenden Schuldigkeit
in naturs einzuziehen, und heuer durchaus keine Ausstände aufkommen zu lassen, es wäre
denn, daß der Weinsegen durch Wetterschlag zerstört worden. «
Ueber die Abgaben unter den Keltern ertheilen Wir folgende Bestimmungen:
1) Was die Beifuhr eines Quantum Zehent-Mosts von einigen der vorzöglichsten
Wein-Gefällorten zum Behuf Unsers Königl. Hofgebrauchs, desgleichen was dem Herzogl.
Wittum-Hof und denen bei Unserer Canzlei angestellten Räthen und Dienern, welche Wein-
Besoldungen zu fordern haben, unter den Keltern abgegeben werden solle, betrift; darüber
werden Wir noch besondere Legitimationen ertheilen.
Hingegen genehmigen Wir
2) daß die Besoldungen, Additionen, Penskonen, Gülten, Tagwein und dergl. wie
sonst gewöhnlich gewesen, mit zwei Theilen Vorlaß und einem Theil Druk heuer unter den
Keltern, mit nachstehenden Modificationen bei den Besoldungen der Justiz= und Cameral=
Beamten abgereicht werden mögen.
Es sollen nemlich
a) denjenigen Justiz= und Cameral-Beamten, welche noch vor dem Schlusse des Jahrs
18°5. angestellt worden, und die solche Aemter noch gegenwärtig bekleiden, in Ge-